[105]
Zu dessen Verteidigern zählte etwa Leopold Zimmerl , dessen 1930 erschienener „Aufbau des Strafrechtssystems“ jedoch kaum zur Kenntnis genommen wurde. Dabei dürfte zunächst Zimmerls Gegnerschaft zur „Kieler Schule“ eine Hauptrolle gespielt haben, nach 1945 die Tatsache, dass der bereits 1945 verstorbene Autor politisch dem Nationalsozialismus durchaus nahegestanden hatte.
[106]
Welzel , Kausalität und Handlung (1931), in: ders., Abhandlungen zum Strafrecht und zur Rechtsphilosophie, S. 7 ff. (insb. S. 21).
[107]
Stopp , Hans Welzel und der Nationalsozialismus, 2018, S. 64 ff. und passim; ähnlich schon Spendel , FS Weber 2004, S. 3 ff. Als Gemeinsamkeit nahezu aller Publikationen Welzels in der NS-Zeit bezeichnet Stopp „seine beharrliche Polemik gegen Naturalismus und Positivismus, den ‚Feinden‘ der nationalsozialistischen Weltanschauung und damit auch den Feinden der NS-Strafrechtswissenschaft“ (a.a.O., S. 66). Dass diese Polemik nach 1945 unter anderen Vorzeichen weitergeführt und von jüngeren Autorinnen und Autoren unkritisch übernommen wurde, gehört bis heute zu den großen geistesgeschichtlichen Belastungen der deutschen Strafrechtswissenschaft. Dazu Rückert , Zu Kontinuitäten und Diskontinuitäten in der juristischen Methodendiskussion nach 1945, in: Acham/Nörr/Schefold (Hrsg.), Erkenntnisgewinne, Erkenntnisverluste. Kontinuitäten und Diskontinuitäten in den Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften zwischen den 20er und 50er Jahren, 1998, S. 113 ff.
[108]
Es sollte aber nicht übersehen werden, dass auch schon vor Welzel vorgeschlagen worden war, den Vorsatz als „subjektiven Tatbestand“ auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit zu verorten, so z.B. von Graf zu Dohna , Der Aufbau der Verbrechenslehre, 1936, 3. Aufl. 1946, S. 22 ff.
[109]
Überblick bei Busch , S. 9 ff.
[110]
Bereits Graf zu Dohna hatte in seinem „Aufbau der Verbrechenslehre“ (1. Aufl. 1936) anschaulich das „Objekt der Wertung“ von der „Wertung des Objekts“ unterschieden, in der hier verwendeten 3. Aufl. S. 11, 27 und passim.
[111]
Zusammenfassend Baumann/Weber/Mitsch/Eisele , AT, § 9 Rn. 13 f.; ebenda Rn. 16 ff. zu weiteren Kritikpunkten.
[112]
Durchschlagende Argumente gegen die finale Handlungslehre schon bei Engisch , FS Kohlrausch, 1944, S. 141 ff.; Roxin , Zur Kritik der finalen Handlungslehre, in: ders., Strafrechtliche Grundlagenprobleme, 1973, S. 73 ff.
[113]
Es sei der Hinweis erlaubt, dass auch in der Philosophie der Sozialwissenschaften ab Mitte der 60er Jahre ein Streit um die Zulässigkeit, Möglichkeiten und legitime Reichweite zweckorientierter oder, wie man in der Sozialphilosophie oft formuliert, „instrumenteller“ Wissenschaft entbrannte, der oft als „Positivismusstreit“ bezeichnet wird. Die gedankliche Nähe zu den entsprechenden Strömungen in der Rechtswissenschaft ist augenfällig, harrt aber noch weiterer Klärung. Siehe einstweilen Hilgendorf , Die Renaissance der Rechtstheorie 1965 – 1985, 2005, S. 25 f.; 44 ff.
[114]
Roxins Schrift „Kriminalpolitik und Strafrechtssystem“, 2., um ein Nachwort vermehrte Aufl. 1973, besitzt mittlerweile Klassikerstatus.
[115]
Zu den heute weitgehend vergessenen Vorläufern der teleologischen Begriffsbildung gehört auch Grünhut , Begriffsbildung und Rechtsanwendung im Strafrecht, 1926.
[116]
Dies hat zuletzt Frisch, GA 2018, 553, 554 pointiert hervorgehoben.
[117]
Frisch , GA 2018, 553 ff. mit zahlreichen Nachweisen zu älteren Arbeiten des Autors; Hilgendorf , U. Weber-FS, S. 33 ff.; Weigend , Objektive Zurechnung – mehr als nur ein Wort?, in: Hilgendorf (Hrsg.), Aktuelle Herausforderung des chinesischen und deutschen Strafrechts, S. 117 ff.; umfassend Goeckenjahn , Revision der Lehre von der objektiven Zurechnung, 2017.
[118]
Die erste Auflage erschien im Jahr 1960.
[119]
Siehe nur die Kritik von Baumann , AT, (1960), S. 170 ff.; im Grundsatz fortgeführt bis Baumann/Weber/Mitsch , AT, 11. Aufl. 2003, S. 218 ff.
[120]
Auch die neuen Bearbeiter des Lehrbuchs von Baumann und Weber , Wolfgang Mitsch und Jörg Eisele, haben sich in der 2016 erschienenen 12. Aufl. des klassischen Lehrbuchs dem Aufbau der h.M. angeschlossen, ohne das Gedankengebäude des Finalismus zu übernehmen. Einen von der ganz h.M. abweichenden, aber durchaus praktikablen Aufbau der Straftat vertritt Freund , AT, § 1 III (mit Anhang I).
[121]
Pawlik , Otto-FS, S. 133, 140 beklagt das Fehlen einer „Supertheorie“.
[122]
F.-C. Schroeder , Die Entwicklung der Gliederung der Straftat in Deutschland, in: ders., Beiträge zur Gesetzgebungslehre und zur Strafrechtsdogmatik, hrsg. von A. Hoyer, S. 106 ff. Zur Geschichte der „Struktur haftungsrechtlichen Wertens“ aus zivilrechtlicher Perspektive Jansen , Die Struktur des Haftungsrechts. Geschichte, Theorie und Dogmatik außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz, S. 76 ff., 181 ff.
[123]
Differenzierter aber Schünemann , Einführung in das strafrechtliche Systemdenken, in ders. (Hrsg.), Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 1, 18 ff.
[124]
Am klarsten wurde das Programm einer „wissenschaftlichen Weltanschauung“ von den Philosophen des Wiener (und Berliner) Kreises entwickelt, dazu Hilgendorf , Wissenschaftlicher Humanismus, 1998, S. 377 f.
[125]
Engisch , Vom Weltbild des Juristen, 2., durch ein Nachwort erweiterte Auflage 1965.
[126]
Vom Weltbild des Juristen, S. 11.
[127]
Vom Weltbild des Juristen, S. 13.
[128]
Vom Weltbild des Juristen, S. 14.
[129]
Vielleicht ließe sich besser von der Begriffsbildung in den empirischen Wissenschaften sprechen.
[130]
Diese Entwicklung lässt sich übrigens gerade im von Liszt’schen Lehrbuch selbst ablesen.
[131]
Man stelle sich als Gedankenexperiment eine Situation vor, in welcher der „Erz-Naturalist“ Franz von Liszt mit dieser Aussage konfrontiert würde – es spricht sehr wenig dafür, dass er sie ablehnen würde.
[132]
Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Strafrechts → AT Bd. 1: Schmahl , § 2.
[133]
Welzel , JuS 1966, S. 421.
[134]
Baumann/Weber/Mitsch/Eisele , AT, § 8 Rn. 7; Kindhäuser , AT, § 6 Rn. 10 ff.
[135]
Siehe nur Roxin , AT Bd. 1, § 1 Rn. 7 f. Zur internationalen Diskussion vgl. die Beiträge in Eser/Fletcher (Hrsg.), Rechtfertigung und Entschuldigung I und II, 1987 und 1988; Eser/Perron (Hrsg.), Rechtfertigung und Entschuldigung III, 1991; Eser/Nishihara (Hrsg.), Rechtfertigung und Entschuldigung IV, 1995, vertiefend Ida , Die heutige japanische Diskussion über das Straftatsystem, S. 85 f. und passim.; Mir Puig , Das Strafrechtssystem im heutigen Europa, in: Bausteine des europäischen Strafrechts. Coimbra-Symposium für Claus Roxin, hrsg. von Schünemann/de Figueiredo Dias , 1995, S. 35 ff.
[136]
Zur Dogmengeschichte Lampe , Das personale Unrecht, S. 13 ff.; Mezger , GS 89 (1924), S. 207 ff.
[137]
Jescheck/Weigend , AT, § 39 I 1, S. 425.
[138]
Dazu zählen etwa Lesch , Der Verbrechensbegriff. Grundlinien einer funktionalen Revision, 1999, S. 1 ff., 276 ff.; Pawlik , Das Unrecht des Bürgers. Grundlinien der allgemeinen Verbrechenslehre, 2012, S. 257 ff.; Rostalski , Der Tatbegriff im Strafrecht, 2019, S. 102 ff. und Walter , Der Kern des Strafrechts. Die allgemeine Lehre vom Verbrechen und die Lehre vom Irrtum, 2006, S. 81 ff.; 108 ff.; Überzeugende Kritik bei Greco , GA 2009, 636 ff.
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