Harm Peter Westermann - BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

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Das bewährte Lehrbuch zum Allgemeinen Schuldrecht, das für die 9. Auflage völlig neu bearbeitet wurde, gibt vorlesungsbegleitend einen aktuellen, systematischen und verlässlichen Überblick über diesen zentralen Prüfungsstoff des Zivilrechts. Es ermöglicht darüber hinaus eine gezielte Wiederholung und Vertiefung einzelner Abschnitte im Hinblick auf die Erste Juristische Prüfung.
Anhand von nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten Fällen werden die Grundlinien der schuldrechtlichen Materien entwickelt, die wichtigsten sich hieraus ergebenden Einzelfragen geklärt und ein vollständiger Überblick über den Stand der Diskussion zum Allgemeinen Schuldrecht vermittelt. Dem Studienanfänger wird hierdurch das Eindringen in dieses zentrale Rechtsgebiet erleichtert, dem Examenskandidaten ein zusammenhängender Überblick zu den Kernfragen gegeben.
Zur Neuauflage:
Die §§ 1 bis 14 des Lehrbuchs hat Prof. Dr. Stefan Arnold völlig neu geschrieben und konzipiert, die §§ 15 bis 23 verantwortet in bewährter Weise Prof. Dr. Peter Bydlinski. Bei der gesamten Überarbeitung wurden aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung wiederum sorgfältig berücksichtigt.
Im Mittelpunkt der Darstellung stehen:
–Grundprinzipien, Arten und Inhalte der Schuldverhältnisse
–das Recht der Leistungsstörungen
– das Verbraucherrecht
–das Schadensersatzrecht
–die Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis
–das Erlöschen von Schuldverhältnissen.

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[53]

BGH NJW 1996, 1467, 1468= BGH NJW 1998, 1857, 1858 f (einschränkend für Eheverträge).

[54]

BGHZ 125, 218, 220; aA etwa Einsele DNotZ 1996, 835, 838 ff.

[55]

BGHZ 116, 251, 254 f; BGH NJW 1997, 250, 252.

[56]

Vgl BGHZ 87, 150, 154; BGH NJW 1996, 2792, 2792 f.

[57]

Vgl BGH NJW 2008, 1658, 1659; Bergermann RNotZ 2002, 557.

[58]

Dazu im Einzelnen Rn 37und 43.

[59]

Vgl BGHZ 54, 56, 62-63; BGHZ 89, 41, 43; BGH NJW 1986, 248 f.

[60]

Vgl BGH NJW 2002, 1038, 1039; BGH NJW 2008, 1658, 1659; Bergermann RNotZ 2002, 557.

[61]

BGHZ 127, 129, 137; BGHZ 160, 368, 370.

[62]

Vgl BGH ZIP 2016, 2069 Rn 30; dazu Riehm JuS 2016, 935.

[63]

Vgl BeckOGK/ Schreinsdorfer , BGB (1.9.2019), § 311b Rn 391.

[64]

BGHZ 25, 1, 4-5.

[65]

BeckOGK/ Schreinsdorfer , BGB (1.9.2019), § 311b Rn 391.

[66]

BGH NJW 2017, 885.

[67]

BeckOK/ Gehrlein , BGB 51, § 311b Rn 45.

[68]

Jauernig/ Stadler , BGB 17, § 311b Rn 49.

[69]

Vgl BGHZ 104, 279, 281.

Teil II Der Inhalt von Schuldverhältnissen

Inhaltsverzeichnis

§ 5 Schuldarten

§ 6 Modalitäten der Leistungserbringung

§ 7 Die Verbindung von Leistungspflichten durch Zurückbehaltungsrechte

Teil II Der Inhalt von Schuldverhältnissen› § 5 Schuldarten

§ 5 Schuldarten

Inhaltsverzeichnis

I. Stückschuld, Gattungsschuld, Vorratsschuld

II. Geldschuld und Zinsen (§§ 244-248)

III. Wahlschuld (§§ 262-265) und Ersetzungsbefugnis

IV. Leistungsbestimmung durch eine Partei oder einen Dritten (§§ 315 ff)

V. Aufwendungsersatz, Wegnahmerecht, Auskunft und Rechenschaft

Teil II Der Inhalt von Schuldverhältnissen› § 5 Schuldarten› I. Stückschuld, Gattungsschuld, Vorratsschuld

I. Stückschuld, Gattungsschuld, Vorratsschuld

177

Fall 16:

V ist Autoreifenhändlerin. S bestellt bei ihr vier Reifen, die er für einen seiner Mietwagen benötigt. V übergibt vier Reifen aus ihrem Lager an eine Transportfirma mit dem Auftrag, die Reifen an S zu liefern. Noch am selben Abend erhält V einen unerwarteten Anruf des gestressten Fahrschulinhabers F, der unbedingt vier Reifen für seinen Fahrschulwagen benötige, da er andernfalls die gesamten Fahrstunden am morgigen Tag ausfallen lassen müsse. In seiner dringlichen Lage sei er sogar bereit, für die vier Reifen den Preis von fünf Reifen zu zahlen. V freut sich über dieses Angebot und sieht außerdem die Chance, einen dauerhaften Neukunden zu akquirieren. Sie willigt ein, ruft bei der Transportfirma an und schafft es, die Lieferung noch an die Adresse des F umzuleiten. Als S die Reifen am kommenden Tag nicht erhält, ist er empört, weil er die Buchung einer Kundin stornieren muss. Hat S einen Anspruch gegen V auf Lieferung von vier Reifen? Lösung Rn 180 fund 194

Fall 17:

K lässt sich bei Autoteilehändlerin A über die coolsten Autoreifen informieren. A empfiehlt ihr „Ultraspezial-Tires“, von denen es weltweit nur 1.000 Stück gibt. A hat nur vier dieser Reifen auf Lager, was sie K aber nicht mitteilt. K ist begeistert, kauft und bezahlt sofort vier neue Reifen „Ultraspezial-Tires“ für 2.500 Euro und vereinbart mit A, dass die Reifen zu K nach Hause geliefert werden. K möchte sie an ihren Porsche montieren. Die von A mit der Auslieferung beauftragte Mitarbeiterin M montiert die vier Reifen aber lieber an ihren eigenen Porsche und nimmt mit dem Wagen an einem lokalen 24-Stunden-Rennen teil. Die vier Reifen sind danach völlig glatt und haben keinen Grip mehr. Als K dies erfährt, verlangt sie von A weiterhin Lieferung der Reifen. A wendet ein, sie habe keine Reifen mehr und in der Nachbarwerkstatt müsse sie für vier Stück 2.700 Euro zahlen – das sei ja absurd.

Kann K von A Lieferung von vier neuen „Ultraspezial-Tires“ verlangen?

178

Welchen Inhalt schuldrechtliche Pflichten (und Rechte) haben, hängt maßgeblich davon ab, worauf sich ein Schuldverhältnis konkret bezieht. Dafür ist die Unterscheidung von Stückschuldund Gattungsschuldmaßgeblich. Die Differenzierung ist kein akademisches Glasperlenspiel: Sie hat vielmehr häufig weitreichende Konsequenzen, etwa bei der Unmöglichkeit und bei Schadensersatzansprüchen.[1] In der Systematik des BGB ist die Stückschuld der Regelfall. Das zeigt sich daran, dass das Gesetz Besonderheiten der Gattungsschuld nur in einzelnen Normen aufgreift (beispielsweise in den §§ 243 und 300 Abs. 2). Für die Differenzierung der Schuldarten kommt es entscheidend darauf an, was die Parteien des Schuldverhältnisses vereinbart haben. Das ist durch Auslegung (§§ 133, 157)zu ermitteln.

1. Stückschuld

179

Der zu leistende Gegenstandist bei der Stückschuld individuell bestimmt. Das bedeutet, dass der Schuldner seine Leistungspflicht nur durch diesen individuellen Gegenstand erfüllen kann.[2] Wenn ich Ihnen meinen fünf Jahre alten Schäferhund verkaufe, den Sie gut kennen und mögen, kann ich meine Leistungspflicht nicht dadurch erfüllen, dass ich Ihnen einen anderen Hund liefere – selbst, wenn das vielleicht ein noch schönerer und ebenfalls fünf Jahre alter Schäferhund ist. In der Regel bezieht sich die Stückschuld nicht auf vertretbare Sachen iSd § 91. Das ist aber nicht zwingend: Ausnahmsweise kann eine Stückschuld auch bei einer vertretbaren Sache vorliegen. Beispielsweise können die Parteien vereinbaren, dass ein bestimmterKarton Jahrgangssekt zu leisten ist.[3]

2. Gattungsschuld (§ 243), einschließlich der Vorratsschuld

a) Begriff der Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1)

aa) Merkmale der Gattungsschuld

180

Bei Gattungsschuldenliegt dagegen keine individuelle Bestimmung des Leistungsgegenstandesvor. Der Gegenstand ist vielmehr nur nach bestimmten Merkmalen bestimmt.[4] Wenn ich beispielsweise Hundezüchter bin und Ihnen telefonisch den Verkauf eines einjährigen Schäferhundes zusage, kann ich mit grundsätzlich jedem Schäferhund erfüllen, der ein Jahr alt ist. Möglich (und vielleicht naheliegend) ist allerdings, dass die Auslegung eine Einschränkung ergibt: Es kann in dem Beispiel stillschweigend mitvereinbart sein, dass der Schäferhund aus meiner eigenen Züchtung stammt. Dann liegt eine besondere Form der Gattungsschuld vor, nämlich eine Vorratsschuld. Auch der Verkauf eines Neuwagens mit Serienausstattung ist ein Beispiel für eine Gattungsschuld.[5] Keine Gattungsschuldensind dagegen Geldschulden: Sie sind vielmehr auf die Verschaffung abstrakter Vermögensmacht bezogen und deshalb Wertverschaffungsschulden.

In Fall 16hat S nicht vier individualisierte Reifen bestellt, sondern lediglich vier Reifen für einen seiner Mietwägen. Es liegt also eine Gattungsschuld vor. Das gilt auch in Fall 17: Hier ist der Verkauf auf vier Reifen der Gattung „Ultraspezial-Tires“ bezogen, nicht aber auf individuell bestimmte Reifen.

181

Anders als bei der Stückschuld kann der Schuldner also bei der Gattungsschuld mit jedem Gegenstanderfüllen, der den von den Parteien festgelegten Kriterien entspricht. Die konkrete Ausgestaltung der Gattung ergibt sich aus der Auslegung der Parteivereinbarung.

In Fall 16kann und muss V mit allen Reifen erfüllen, die für den Mietwagen des S passen. In Fall 17ist die Gattung dagegen enger bestimmt: Die Erfüllung kann nur durch Lieferung von Reifen der Gattung „Ultraspezial-Tires“ erfolgen.

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