Harald Bartl - GmbH-Recht

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Mit Freischaltcode für den Download aller Formulare und Muster! Der Heidelberger Kommentar erläutert das GmbHG unter Berücksichtigung der Erfahrungen durch das MoMiG praxisnah und präzise unter Einbeziehung der Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Eigene Kapitel erläutern das Konzernrecht und die Besteuerung der GmbH von der Gründung bis zur Auflösung. Dem Praktiker liefert das Werk wertvolle Unterstützung durch zahlreiche Formulare und Muster. Schritt für Schritt wird der Weg der GmbH von der Gründung bis zur Auflösung wiedergegeben – einschließlich der Eintragungsverfügungen und Eintragung in das elektronische Handelsregister sowie der Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger. Der Käufer des Kommentars erhält alle Formulare und Muster in Word. Inhalt: I. GmbHG II. Konzernrecht III. Steuerrecht IV. Formulare und Muster

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Häufig wird es gerade im Interesse eines Unternehmens liegen, dass seine Geschäftsentwicklung nicht durch eine zu eng gefasste Bestimmung über den beabsichtigten Geschäftsbereich unnötig behindert wird.

18

All dies rechtfertigt es, die Anforderungen an die Angabe des Unternehmensgegenstandes nicht zu hoch zu schrauben und damit die Bezeichnung des Kernbereiches der Geschäftstätigkeit ausreichen zu lassen.“

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Zu beachten ist, dass der BGH (s Rn 14) dies zu einem Gegenstand ausführte, in dem neben dem Tätigkeitsbereich sogar noch ein bestimmtes Projekt (Heizung etc einer Klinik) angegeben wurde. Dem ist in diesem Einzelfall zuzustimmen. Die zitierten Formulierungen lassen sich freilich nicht dahingehend verallgemeinern, dass letztlich keine Exaktheit und Bestimmtheit des Gegenstandes in der Praxis die Folge ist. Festzustellen ist, dass die Rechtsprechung sich letztlich an den Erfordernissen orientiert, und daneben die Forderungen nach Bestimmtheit des Gegenstandes nicht dazu führen dürfen, bestimmte Tätigkeiten zu verhindern. Das gilt selbst für den Fall der nunmehr nach hM zulässigen offenen Mantel-/Vorratsgründung, bei der sich der Gegenstand „auf die Verwaltung eigenen Vermögens“ beschränkt, weil eben noch nicht klar ist, wofür diese GmbH einmal eingesetzt werden wird (vgl § 1 Rn 26; BGH DB 1992, 1228; ferner OLG Düsseldorf NJW 1970, 815; weitere Bsp bei Baumbach/Hueck/ Fastrich § 3 Rn 8, 10).

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Hieraus folgt, dass jedenfalls allgemein gehaltene Zusätze wie „einschließlich des Erwerbes von Beteiligungen und der Gründung von Zweigniederlassungen“ ebenso wenig unzulässig sind wie der Zusatz „Beteiligung an anderen Unternehmen“ – in solchen Fällen sind weitere Individualisierungen nicht erforderlich, sofern der hauptsächliche Gegenstand den erforderlichen Individualisierungsgrad aufweist (vgl OLG Frankfurt DB 1987, 38; vgl auch OLG Köln WM 1981, 805 = Rpfleger 1981, 404).

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Zulässig sind zB Gegenstände wie „Betrieb von Gaststätten“ ( OLG Frankfurt OLGZ 1979, 493, 495 = BB 1979, 1682) oder „Erfüllung eines mit einem Dritten abgeschlossenen Ingenieurvertrages zur Fertigstellung eines bestimmten Klinikums“ ( BGH ZIP 1981, 183, 184 = BB 1981, 450 = WM 1981, 163).

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Bei einer Komplementär-GmbH, die für eine bereits bestimmte KG als Komplementär vorgesehen ist, wurde früher neben der Anführung der Komplementärstellung in der KG X auch die Anführung des Tätigkeitsbereichs dieser KG im Gegenstand der GmbH verlangt ( BayObLGZ 1975, 447 = GmbHR 1976, 38; OLG Hamburg GmbHR 1968, 118 = BB 1968, 267). Dem ist heute nicht mehr zu folgen (Scholz/ Emmerich § 3 Rn 17 unter Hinw auf BayObLG GmbHR 1995, 722 = NJW-RR 1996, 413: ohne Angabe des Tätigkeitsbereichs). Es werden daher im Gegenstand die Formulierungen genügen: „Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der X-KG“ – nicht ausreichend aber „an einer KG“ ohne Angabe der konkreten KG (so zutreffend Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 7; Scholz/ Emmerich § 3 Rn 17; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 14; Baumbach/Hueck/ Fastrich § 3 Rn 9 jeweils mwN).

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Ist der Gegenstand unbestimmt und weist er die erforderliche Individualisierung nicht auf, so hat der Registerrichter die Eintragung (natürlich nach vorheriger Zwischenverfügung – vgl § 382 Abs 4 FamFG sowie iÜ § 9c Abs 2) abzulehnen (Baumbach/Hueck/ Fastrich § 3 Rn 10). Trägt der Registerrichter trotz des Mangels ein, so tritt Heilung des Mangels ein (Scholz/ Emmerich § 3 Rn 5). Allerdings ist in diesen Fällen der Weg nach § 399 Abs 4 FamFG – früher § 144a FGG – oder § 397 S 2 FamFG denkbar (str – vgl Baumbach/Hueck § 3 Rn 10; hierzu auch Scholz/ Emmerich § 3 Rn 9). Ist eingetragen und fehlt lediglich die Individualisierung, so kommt wegen der Heilung des Mangels § 75 GmbHGbzw § 397 S 2 FamFG nicht in Betracht (Scholz/ Emmerich § 3 Rn 7; auch Baumbach/Hueck/ Fastrich § 3 3 Rn 10; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 7 [kein Nichtigkeitsgrund]).

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Fehlt der Unternehmensgegenstand oder ist er nach den §§ 134, 138, 117 BGB nichtig, so kommt auch die Nichtigkeitsklage nach § 75in Betracht ( BGHZ 102, 209, 213; Scholz/ Emmerich § 3 Rn 11). Denkbar ist auch ein Einschreiten des Registerrichters nach § 397 S 2 FamFG – früher § 144 Abs 1 S 2 FGG.

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Der Registerrichter hat nicht die Möglichkeit, selbst korrigierend tätig zu werden oder nur einen Teil einzutragen ( Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 7; LG München I GmbHR 1991, 270). Mängel hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes können durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter nach § 76geheilt werden – Satzungsänderung – Wirksamkeit mit Eintragung (vgl hierzu Baumbach/Hueck/ Haas § 76 Rn 5, 9).

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Hinsichtlich der Unternehmergesellschaft nach § 2 Abs 1a, § 5aist zu beachten, dass die Wahl des Gegenstandes eingeschränkt ist, allerdings Abweichungen vom Musterprotokoll in Betracht kommen (s hierzu § 1 Rn 3 ffbzw § 5a– vgl KG Berlin 28.2.2012 – 25 W 88/11 – zur Individualisierung).

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Satzungsgegenstand und tatsächlicher Gegenstand der Gesellschaft müssen zumindest im Zeitpunkt der Anmeldung/Eintragung grds übereinstimmen. Eine Änderung des Gegenstandes kann nur nach den §§ 53 ffdurch Satzungsänderung erfolgen. Theoretisch ist denkbar, dass die Gesellschafter einen neuen Gegenstand formnichtig festlegen. Sie werden allerdings in diesen Fällen dem Registergericht keine Nachricht geben. Würde ein Antrag gestellt, so müsste er nach Zwischenverfügung zurückgewiesen werden, da die nach den §§ 53 fferforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

28

Ändern die Gesellschafter oder auch der Geschäftsführer den Tätigkeitsbereich, so fallen Gegenstand und Wirklichkeit auseinander. In diesen Fällen war von Registergerichten an ein Einschreiten nach § 399 Abs 4 FamFG – früher § 144a FGG – gedacht. Allerdings lehnt die wohl hM dies mit Recht ab ( BayObLGZ 1979, 297, 208; Scholz/ Emmerich § 3 Rn 19). Das Problem wird auf der Geschäftsführer- bzw Gesellschafterebene gesehen. Insb wird eine Befugnis zur tatsächlichen Änderung des Gegenstands abgelehnt; es kann vom Gesellschafter auf Rückgängigmachung bzw Schadensersatz geklagt werden (vgl Scholz/ Emmerich § 3 Rn 20 mwN). Bei Ausnahmegestaltungen oder „Extremfällen“ sollen die §§ 75 GmbHG, 397 FamFG – früher 144 FGG – analog anwendbar sein (vgl Scholz/ Emmerich § 3 Rn 19; auch Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 15 mwN).

29

Zu beachten ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass die Einschränkung des Tätigkeitsbereiches unter Aufrechterhaltung eines noch wesentlichen Teiles iÜ nicht zu den angesprochenen Folgen führt. Das gilt zumal dann, wenn es sich um eine vorübergehende Beschränkung handelt. Mit Recht bemerkt Hachenburg/ Ulmer (§ 3 Rn 23), dass in diesen Fällen die verbleibende Tätigkeit noch durch die Satzung und ihren Gegenstand abgedeckt ist (hierzu auch Scholz/ Emmerich § 3 Rn 18). Gefährdete Bereiche werden folglich dann erreicht, wenn der Tätigkeitsbereich völlig eingeschränkt wird, wenn im Wesentlichen nicht erfasste Tätigkeitsbereiche vorgenommen werden oder wenn es sich um ein völlig neues Betätigungsfeld handelt. Liegen die tatsächlichen Voraussetzungen vor, so kann der eingetragene Gegenstand die ihm vom Gesetz zugewiesene Funktion nach außen und innen nicht mehr erfüllen. Es empfiehlt sich daher im Interesse des Rechtsverkehrs sowie der Gesellschaft, tatsächliche und eingetragene Tätigkeiten zu überprüfen und ggf anzupassen. Der Registerrichter wird hier regelmäßig weder die Kenntnis, noch eine Möglichkeit haben, im Klageverfahren zu klärende „faktische Satzungsänderungen“ zu verfolgen, sofern die Registergerichte nicht in solchen Fällen von übergangenen Gesellschaftern angegangen werden (vgl insofern BayObLGZ 1979, 208 f).

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