Insofern wird auf § 4averwiesen (hierzu BGH 14.11.2017 – VI ZR 73/17 – § 4a GmbHG– Sitz – Begriff des satzungsmäßigen Sitzes iSd Art 63 Abs 1 lit a EuGVVO nF/Art 60 Abs 1 lit a EuGVVO aF setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Registertatbestand hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (Fortführung von BGH 12.7.2011, BGHZ 190, 242 Rn 19 ff).
3. Gegenstand des Unternehmens
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Thoam Der Handel mit Waren aller Art als Unternehmensgegenstand einer GmbH, RNotZ 2011, 413.
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Im Zusammenhang mit dem MoMiG diskutierte Änderungen der hier betroffenen Probleme hat der Gesetzgeber bis heute nicht aufgegriffen ( Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 6; hierzu etwa Schröder/Cannivé NZG 2008, 1 mwN).
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Aus dem Gegenstand des Unternehmens soll für den Rechtsverkehr ersichtlich sein, womit die Gesellschaft sich jeweils befasst (zum Unternehmensgegenstand Thoma RNotZ 2011, 413; auch Sina GmbHR 2001, 611, Streuer GmbHR 2002, 407; Wallner JZ 1986, 721; Arnold GesRZ 1991, 18). Der Gegenstand ist die Haupterkenntnisquelle für den „Zweck“ des Unternehmens (vgl §§ 1, 7). Allerdings muss der Gegenstand im Hinblick auf die Formulierung in § 3 Abs 1 Ziff 2(„den Gegenstand des Unternehmens“) nicht Zweck und/oder Ziel enthalten; er kann sich mit dem Zweck decken, dies aber nicht zwangsläufig (vgl Baumbach/Hueck § 3 Rn 7; Scholz/ Emmerich § 2 Rn 11). Sinn der Vorschrift war es auch, dass der Registerrichter vor Eintragung überprüfen kann, ob der Gegenstand nach § 8 Abs 1 Nr 6genehmigungsbedürftig ist. Dies ist nach der Änderung des § 8 Abs 1 Nr 6(gestrichen: Beifügung der Genehmigungsurkunde) nicht mehr relevant (wobei es Ausnahmen gibt wie zB §§ 32, 43 KWG – „sonstige Bankgeschäfte“).
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Der Gegenstand hat auch Bedeutung für die Außenwelt (hierzu OLG Hamburg GmbHR 1968, 118 f; vgl ferner BGH 1981, 805 = BB 1981, 450 = DB 1981, 466; iÜ BayObLG BB 1994, 1811 = ZIP 1994, 1528), ferner soll er auch für die Gesellschafter sowie die Geschäftsführer als Handlungsrahmen dienen und ein unüberschaubares Risiko bzw eine unkontrollierte Geschäftsausweitung verhindern. Die Tätigkeit der Gesellschaft soll damit nach außen und innen messbar sein. Vgl hierzu zutr BayObLG : „Eine abschließende, ins einzelne gehende Umschreibung der Geschäftstätigkeit ist zwar weder aus Gründen des Verkehrsschutzes noch zur innergesellschaftlichen Begrenzung des Tätigkeitsfeldes für den Geschäftsführer erforderlich; dennoch müssen die Angaben zum Unternehmensgegenstand grds so konkret sein, dass die interessierten Verkehrskreise der Satzung entnehmen können, in welchem Geschäftszweig und in welcher Weise sich die Gesellschaft betätigen will“; vgl auch OLG Stuttgart NZG 2001, 417 = BB 2001, 795 – keine Änderung des Unternehmensgegenstands bei weitgehender Ausgliederung von Tätigkeiten, jedoch Verbleiben eines operativen Teils ohne Alibi-Charakter; Ausgliederung ganzer Tätigkeitsbereiche nach der Bestimmung der Satzung allein mit den Stimmen des Mehrheitsgesellschafters im Konzern: keine Einstimmigkeit erforderlich (Änderung des Unternehmensgegenstands bedarf der Einstimmigkeit); kein Stimmverbot bei Einräumung der Entscheidungsbefugnis in der Satzung.
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Um dieses Ziel der Information des Registergerichts, der genehmigenden Behörden (vgl hierzu § 8 Abs 1 Nr 6– aufgehoben – vgl allerdings OLG München 21.5.2012 – 31 Wx 164/12 – Anlage- und Vermögensberatung ohne Ausübung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten nach dem KWG – Auflage eines Negativattests der BaFin unzulässig), der Geschäftsführer und der Gesellschafter sowie des Rechtsverkehrs zu erreichen, ist der Gegenstand möglichst exakt und konkret zu fassen – Individualisierungsgebot – ( Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 6, 7; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 13; Baumbach/Hueck § 3 Rn 8; Scholz/ Emmerich § 3 Rn 12 jeweils mwN). Das gilt uneingeschränkt auch für die Unternehmergesellschaft ( § 5a– hierzu KG Berlin 28.2.2012 – 25 W 88/11). Hinsichtlich der erforderlichen Individualisierung kommt es auf den Einzelfall an. Der Unternehmensgegenstand muss möglichst konkret den Tätigkeitsbereich, die Branche und zB auch die Nichtwirtschaftlichkeit erkennen lassen. Maßgeblich sind hier ua auch die Besonderheiten der einzelnen Branchen. Unzulässig sind unbestimmt gehaltene Gegenstände wie „Handel mit Waren aller Art“ (hierzu Thoma RNotZ 2011, 413 – vgl auch OLG Düsseldorf 6.10.2010, I3 Wx 231/10 – Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf – unzulässig, da nicht hinreichend konkretisiert – erforderlich vielmehr zumindest: „Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere . . ..“), „die Erledigung sämtlicher Dienstleistungen“ oder auch „Produktion und Vertrieb von Waren aller Art“ BayObLG BB 1994, 1811 = ZIP 1994, 1528). Das entspricht der hM ( Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 7; auch Scholz/ Emmerich § 3 Rn 13–17 mwN; ferner Baumbach/Hueck § 3 Rn 8; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 13). Neben dem aussagekräftigen und die Nachprüfung ermöglichenden „Kern“ sollten weitere Zusätze wie „und verwandte Geschäfte“ etc infolge der damit verbundenen Flexibilität für die GmbH zulässig sein (Baumbach/Hueck /Fastrich § 3 Rn 8). Die erforderliche Individualität ist sicherlich dann anzunehmen, wenn die konkrete Branchenbenennung (zB Lederfabrikation, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Rechtsberatung, Steuerberatung, Entwicklung von Software etc) anzutreffen ist. Als Grenzfall wird „Verwaltung von Vermögen und Beteiligung an anderen Unternehmen“ eingestuft – genügend, falls tatsächlich keine weitere Präzisierung möglich ist ( Baumbach/Hueck § 2 Rn 10 mwN). Notwendig ist daher regelmäßig die Angabe des Tätigkeitsfeldes (bestimmte Branche, bestimmte Dienstleistungen, Handel mit bestimmten Waren etc). Lediglich im Ausnahmefall wird die Angabe „Im- und Export von Waren aller Art“ ausreichen, dann nämlich, wenn die Gesellschaft wirklich Waren aller Art im- und exportiert (soweit zulässig!). Dann muss jedoch eine entspr Tätigkeit in dieser Breite nachgewiesen werden (von Maschinen bis zu Lebensmitteln); andernfalls hat der Registerrichter die Firma durch Auflagen zur Konkretisierung und einer entspr Satzungsänderung anzuhalten und ggf die Eintragung abzulehnen ( BayObLG BB 1994, 1811 = ZIP 1994, 1528; Scholz/ Emmerich § 3 Rn 11; auch Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 6; insb Baumbach/Hueck/ Fastrich § 3 Rn 8).
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Der BGH (ZIP 1981, 183, 184 = BB 1981, 450 = WM 1981, 163) legt allerdings nur auf den ersten Blick eine großzügigere Betrachtungsweise zugrunde, wenn dort gesagt wird:
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„ § 3 Abs 1 Nr 2 GmbHGverpflichtet die Gesellschafter, den Gegenstand des Unternehmens so bestimmt anzugeben, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar ist. Dem mit der Vorschrift verfolgten Hauptzweck, die interessierte Öffentlichkeit in groben Zügen über den Tätigkeitsbereich des neuen Unternehmens zu unterrichten, wird ausreichend Genüge getan, wenn die Zuordnung zu einem bestimmten Geschäftszweig als einem abgegrenzten Sachbereich des Wirtschaftslebens möglich ist.
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Eine noch weiterreichende Individualisierung bis in die letzten Einzelheiten der Geschäftsplanung hinein ist weder aus Gründen des Verkehrsschutzes, noch dazu erforderlich, innergesellschaftlich das Tätigkeitsfeld des Geschäftsführers zu begrenzen.
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