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Hier sind zunächst die Schranken der Satzungsautonomie zu beachten ( Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 92 f mwN). Zwar ist es nach der hM den Gesellschaftern überlassen, ob sie eine „korporative“ oder lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung über Nebenpflichten treffen ( Baumbach/Hueck § 3 Rn 24 f; BGH NJW-RR 1993, 607 = BB 1993, 676 = DB 1993, 829 – Beitragsdeckungspflicht – mwN). Hierbei spielen wirtschaftliche und zweckmäßige Überlegungen keine entscheidende Rolle. Die Betroffenen sind grds frei. „Die Grenze ist erst dort gezogen, wo das Gesetz die Eingehung derartiger Leistungen allein in korporativer Form zulässt. Da das GmbH-Recht nach alledem die Übernahme einer Beitragspflicht für den Fall, dass die eingehenden Honorare die Kosten des Unternehmens nicht decken, nicht als mitgliedschaftliche Vereinbarung zwingend fordert, vielmehr auch eine schuldrechtlich wirkende Abrede rechtlich statthaft ist, kommt es darauf an, wie die geschlossenen Verträge auszulegen sind.“ ( BGH NJW-RR 1993, 607). Aufgeld (Agio) kann nach § 3 Abs 2in statutarischer aufgenommen werden, ist aber auch als schuldrechtliche Verpflichtung zulässig – keine Anfechtung nach Eintragung bei Kapitalerhöhung – Einziehung durch Insolvenzverwalter ohne Gesellschafterbeschluss ( BGH NZG 2008, 73 = ZIP 2007, 2416). Maßgeblich ist der Einzelfall. Bedeutsam können sein:
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Betroffenheit aller Gründungsgesellschafter, |
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Betroffenheit der Rechtsstellung der Gesellschaft, |
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Organisation der Gesellschaft, |
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Regelung der Beziehungen der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern, |
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Regelungsgegenstände iSd § 3 Abs 1, |
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sonstige Regelungsgegenstände, |
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Einmaligkeit der Leistungen, |
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Wiederkehr der Leistungen, Dauerverpflichtungen, |
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Ankoppelung an persönlichen Anstellungsvertrag, |
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Beteiligung von Juristen, |
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Anh zu Anstellungsverträgen etc. |
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Vgl hierzu BGH NZG 2008, 73; ferner hier § 1 Rn 26; auch Scholz/ Emmerich § 3 Rn 74 f: ferner Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 50 f; auch Baumbach/Hueck § 3 Rn 31 f, 53 f; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 29 ff – zu einer unwirksamen Verlustübernahme als unbegrenzte Nebenleistungspflicht BGH NZG 2008, 148.
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Eine Umdeutung des nichtigen Geschäftes gem § 140 BGB sowie die Aufrechterhaltung der Abrede als schuldrechtliche Verpflichtung wird regelmäßig nicht möglich sein. Anderes kann dann gelten, wenn die Gesellschafter bewusst eine Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag nicht vorgenommen haben. Hier sollte allein der schuldrechtliche Aspekt maßgeblich sein. In dem Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft haben diese Vereinbarungen keine Bedeutung. Sie können auch nicht im Wege der Auslegung in ihrer Wirkung über die Gesellschafter hinausgehoben werden (vgl BGH BB 1969, 1410, 1411; vgl iÜ o § 3 Rn 1). Für spätere Gesellschafter (Anteilserwerber) haben diese Vereinbarungen nur Bedeutung, wenn sie in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen sind, sofern der spätere Erwerber nicht auch insofern in die Stellung des bisherigen Gesellschafters einrückt. Zu Nachfolgeregelungen mit dem Zweck, erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Konflikte zu vermeiden vgl BGH DB 1985, 268.
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Es wurde oben davor gewarnt, den Gesellschaftsvertrag mit den an sich zulässigen „Nebenverpflichtungen“ zu überfrachten. In der Praxis hat sich erwiesen, dass Gesellschaftsverträge regelmäßig nur die tatsächlich geforderten Bestimmungen enthalten sollten, zumal ja den Außenstehenden nicht jede Einzelheit ersichtlich sein sollte. Bezweckt man jedoch gerade dies, sollte man von den gesetzlich eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen.
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Zu den häufig streitbegründenden Abfindungsklauseln Piltz BB 1994, 1021 – ausführlich mwN; iÜ BGH NJW 1985, 192 – Verkehrswert = Ertragswert des Unternehmens. Weitere Einzelheiten s § 2 Rn 30mwN.
1. Dauer der Gesellschaft
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Es gibt insofern zwei Möglichkeiten: Entweder die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; dann kann nur ein Beschluss der Gesellschafter (idR mit Dreiviertel-Mehrheit) zur Auflösung der Gesellschaft führen ( § 60 Abs 1Ziff 2). Oder es ist eine zeitliche Beschränkung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen (zwei Jahre, Tod eines Gesellschafters, zeitliche Nutzbarkeit eines gewerblichen Schutzrechtes, Mietvertragsdauer, Pacht etc). Freilich muss sich die zeitliche Beschränkung auch hier aus dem Gesellschaftsvertrag unmittelbar ergeben – objektiv bestimmbar ( Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 49; Scholz/ Emmerich § 3 Rn 62; Baumbach/Hueck § 3 Rn 27; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 26; vgl BayObLG Z 1974, 479 = BB 1975, 249). Zur Regelung der Kündigungsfolgen vgl OLG Stuttgart Rpfleger 1988, 380 – nicht unbedenklich; zur Vereinbarung eines Kündigungsrechts OLG Hamm GmbHR 1971, 57; BayObLG GZ 1975, 47).
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Die bestimmte oder bestimmbare Zeitdauer ist folglich in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, wenn man dies für alle Zeiten erreichen will – unabhängig von den Gründungsgesellschaftern. Sie wird dann auch im HR eingetragen ( § 10 Abs 2).
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Insofern kommen Bestimmungen in Betracht wie:
„Die Gesellschaft besteht bis zum Jahre 2015.“ „Die Gesellschaft besteht bis zum Tode eines der Gründungsgesellschafter.“ „Die Gesellschaft besteht vom Zeitpunkt der Eintragung an für 20 Jahre.“ „Die Gesellschaft besteht, solange . . . Geschäftsführer ist.“ „Die Gesellschaft besteht, solange ihr die Konzession zum Betrieb von . . . zusteht.“
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Nach Ablauf der vorgesehenen Zeit bzw nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses wird die Gesellschaft aufgelöst ( Baumbach/Hueck § 3 Rn 28; s auch § 60 Abs 1 Ziff 1, vgl dort).
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Umstr ist, ob die zeitliche Beschränkung einen Fortführungsbeschluss verhindern kann (Treuepflichten des Gesellschafters?).
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Kündigungsrechte der Gesellschafter oder eines Gesellschafters haben mit der Dauer nichts zu tun, begründen lediglich ein Recht zum Ausscheiden. Eine Eintragung dieses Rechtes in das HR erfolgt nur, wenn die Kündigung erstmals zwei Jahre später zulässig ist, weil dann in dieser Abrede gleichzeitig eine Mindestdauer der Gesellschaft bzw der Zugehörigkeit zu ihr gegeben ist (str vgl BayObLG BB 1975, 249 mwN).
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Ist die Dauer satzungsmäßig verankert, so ist eine Änderung nur über den in den §§ 53 ffvorgesehenen Weg möglich. Überstimmte Gesellschafter haben hier die Möglichkeit, von ihrem Austrittsrecht Gebrauch zu machen (Scholz/ Emmerich § 3 Rn 67; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 49; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 28; auch allerdings einschränkend Baumbach/Hueck § 3 Rn 29, 30).
2. Nebenleistungs- und Sonderpflichten
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Im Gegensatz zu der AG (vgl § 55 AktG) sieht das GmbHG keine Einschränkung der Neben- oder Sonderpflichten einzelner oder aller Gesellschafter vor, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen Entgegenstehendes ergibt. Mithin ist hier für die an sich „kapitalistisch“ gedachte Gesellschaftsform der GmbH Raum geschaffen, der durch personalistisch orientierte Abreden gefüllt werden kann (Scholz/ Emmerich § 3 Rn 69 mwN; BGH DB 1958, 1038; vgl ferner hier § 2 Rn 30). Allerdings müssen die Nebenleistungspflichten im Gesellschaftsvertrag konkret festgelegt sein – Verlustübernahmepflichten ohne zeitliche Begrenzung bzw Obergrenze sind unwirksam – BGH NZBau 2008, 148.
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