Charlotte Schmitt-Leonardy - Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?

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Der Inhalt:
Unternehmen haben im letzten Jahrhundert eine herausragende Bedeutung für die soziale Wirklichkeit erlangt: Sie sind global player, corporate citizen und zunehmend Adressat gesellschaftlicher Erwartungen. Die Attribution strafrechtlicher Verantwortung für Rechts(guts)verletzungen, die im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit stehen, scheint vielen der nächste logische Schritt zu sein. Dieser Schritt hin zu einer Unternehmensstrafe ist jedoch voraussetzungsreicher, als es die internationale Präferenz oder die gesetzgeberische Freiheit vermuten lassen.
Die Autorin geht der Frage nach, was genau unter Unternehmenskriminalität zu verstehen ist, welches interpretatorische Konstrukt des Unternehmens überzeugt und inwieweit die Phänomenologie des Problems überhaupt für eine normative Entscheidung von Bedeutung ist. Sie entwirft das Unternehmen als primitiv intentionalen, korporativen Akteur, der Krimineller sui generis, aber nicht Strafrechtsperson sui generis sein kann und plädiert nach Analyse der Rechtslage de lege lata für die Einführung eines parastrafrechtlichen Systems.

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Aktuellere Ansätze greifen diesen Gedanken nun auf und qualifizieren das Wesen des Unternehmens als einen „Nexus von Verträgen“.[2] Auf allen Ebenen des Unternehmens herrsche die Vertragssituation vor, wenn auch zwischen verschiedenen Verträgen wie dem „hierarchischen Arbeitsvertrag“, kurzfristigen Einmalverträgen, „symbiotischen“[3] oder „relationalen“[4] Verträgen zu unterscheiden sei.

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Auf den ersten Blick scheinen diese Aspekte für den vorliegenden Untersuchungsgegenstand irrelevant. Es werden weder Aussagen darüber getroffen, was denn nun die Identität des Unternehmens sein mag und auch nicht darüber, wer „Mitglied“ und wer nur „Vertragspartner“ des Unternehmens ist. Das Unternehmen verliert als „Nexus von Verträgen“ also eher an Konturen, als dass es abgrenzbar wird. Es wird dadurch kaum mehr als ein „Kontinuum verschiedener Verträge“,[5] das nicht mehr nur Führungskräfte, Financiers und Arbeitnehmer, sondern auch Lieferanten, Kreditgeber und Langfristkunden einbezieht. Außerdem geht dieser Ansatz nicht auf die „reasons of organizations“[6] ein und löst die Vorstellung einer Körperschaft in ihre Bestandteile dadurch auf, dass auf ein „Innen“ und ein „Außen“ verzichtet wird.[7]

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Dennoch ist in Anbetracht neuer institutioneller Arrangements, wie der „hybriden Organisationsform“ dezentralisierter Konzerne,[8] zur Kenntnis zu nehmen, dass das „Entweder-oder-Schema“ der Transaktionskostentheorie und ähnlicher Erklärungskonzepte der neuen Institutionenökonomie, die den Markt und die Unternehmung als Alternativen institutioneller Formen der Ressourcenallokation gegenüberstellen, nur bedingt geeignet ist, umfassende Erklärungen zu liefern. Nimmt man den weit verbreiteten Typus des dezentralen Konzerns, kommt man nicht umhin die Unternehmensvorteile zu sehen und skeptisch zu betrachten: diese neue – auf Langzeitverträgen in Form von „relational contracts“ und symbiotischen Verträgen fußende – Organisationsform scheint der Bündelung von Ressourcen und Wissen in einer hierarchischen Struktur wie dem Einheitsunternehmen überlegen.[9] So scheint der Kostenvorteil von Informationsströmen im Unternehmen gegenüber dem in marktlichen Informationssystemen immer geringer und die Attraktivität eines dezentralen Konzerns durch ein Vertragsnetz rechtlich nicht verbundener Unternehmen immer höher.[10] Diese neue Entwicklung hat auch rechtliche Konsequenzen: aufgrund der festgestellten Attraktivität des Vertragsnetzes einer dezentralen Konzernstruktur könnte ein rechtliches Konzept, das im Kern die „Vollhaftung“ der Konzernkonstruktion für das fehlerhafte Verhalten einzelner Konzernunternehmen vorsieht, die Folge haben, dass in ein System konzernfreier Vertragsnetze geflohen würde und scheinbar ähnlich effiziente Informationsströme ohne Verantwortungsrisiko etabliert würden.

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Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Vorstellung einer Dichotomie von Kontrakt und Organisation nicht weiterführend ist und vielmehr mit Williamson , institutionsneutrale Anreiz-, Beherrschungs- und Kontrollmechanismen herausgearbeitet werden sollten, die womöglich die Einflussmöglichkeiten des Rechts auf das Unternehmen hindern oder fördern.[11]

Anmerkungen

[1]

Vgl. Coase in: The Nature of the Firm: Origins, Evolution and Development S. 34 und Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (145).

[2]

Vgl. eine gelungene Darstellung von Coases Ansatz bei Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (139 ff.) m. w. N.

[3]

Hier könnte man wohl an das Franchising denken. Franchising ist nach Definition des deutschen Franchising-Verbands ein auf Partnerschaft basierendes Absatzsystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung. Der so genannte Franchisegeber übernimmt die Planung, Durchführung und Kontrolle eines erfolgreichen Betriebstyps. Er erstellt ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das von seinen Geschäftspartnern, den Franchisenehmern, selbstständig an ihrem Standort umgesetzt wird. Der Franchisenehmer ist rechtmäßig Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Je nach Branche ist allerdings auch ein dem Handelsvertreter ähnliches Geschäftsmodell denkbar. Allerdings müsste hier überlegt werden, ob wir uns dann noch in den Grenzen des „Unternehmens“ bewegen.

[4]

Ein relationaler Vertrag ist eine auf einen längeren Zeitraum abzielende Vereinbarung, die Lücken für zukünftige Kontingenzen enthält, um auf mögliche, unerwartete Entwicklungen flexibel reagieren zu können. Bei Vertragsschluss wird entsprechend nur ein Rahmen vereinbart – die Details werden während der Vertragsdauer näher konkretisiert, womit letztlich hohe Transaktionskosten bei Vertragsschluss eingespart werden. Typisches Beispiel dieser Vertragsform ist der Arbeitsvertrag.

[5]

Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (139).

[6]

So der treffende Vorwurf von Waldkirch Unternehmen und Gesellschaft, S. 152.

[7]

Coleman Grundlagen der Sozialtheorie, S. 332.

[8]

Kirchner in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 196 (196).

[9]

Die Figur des „offenen Vertrages mit einseitigem Weisungsrecht“ bringt das handlungstheoretische Paradigma der Hierarchie in diesem Kontext natürlich zu stark zum Ausdruck. Im Sinne von Coase erscheint es zwingend, mit zunehmender Menge von Interaktionen diese hierarchisch zu organisieren und sie nicht etwa nach dem Marktprinzip im Einzelnen auszuhandeln. Gerade diese hierarchische Interaktion funktioniert aber wiederum am besten in Organisationen, weil sie eine einheitliche administrative Struktur aufweist. Allerdings ist mit diesem Konzept des Unternehmens als einem aus „Verträgen mit einseitigem Weisungsrecht“ bestehenden Gebilde eine Festlegung auf eine bestimmte Form von Interaktion verbunden. Die Vielfalt von Interaktionsformen und Governance-Möglichkeiten wird auf lediglich eine Form (Befehl – Gehorsam) reduziert und die für den Erfolg des Unternehmens zeitweise so wichtige horizontale Interaktion ignoriert. Ausführlicher hierzu Waldkirch Unternehmen und Gesellschaft, S. 149.

[10]

Kirchner leitet diese Präferenz nicht nur aus der Zunahme der Franchising-Verträge, sondern auch der Tendenz der Vorwärts- und Rückwärtsintegration existierender Unternehmen im Produktions- und Dienstleistungssektor ab; vgl. hier Kirchner in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 196 (199).

[11]

Siehe hierzu auch Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (141), der in diesem Zusammenhang auf die hybriden Organisationsformen – wie z. B. Franchising – hinweist, die gleichermaßen kontraktuelle wie organisationelle Kooperationsmuster in sich vereinen.

Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität› B› III. Fazit

III. Fazit

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Das Unternehmen stellt – auch aus historischer Perspektive[1] – eine bewusste Ausnahme vom Marktprinzip dar, der ein großer Autonomiebereich immanent ist. Von Normen flankiert ist diese Ausnahme eine gesellschaftliche Enklave, die – trotz des „Ausnahmecharakters“ – deutlich von marktwirtschaftlichen Prinzipien bestimmt wird. Die Neue Institutionenökonomik schärfte den Blick dafür, dass wichtige reasons of organizations übersehen werden, wenn Unternehmen auf ihr produktionstechnisches Potenzial reduziert werden, denn sie weisen vor allem als Organisationen gegenüber Märkten Besonderheiten und komparative Vorteile auf; insbesondere hinsichtlich der Beherrschung von Anreizproblemen, der Minimierung von Transaktionskosten und der „Governance von Interaktionen“[2] aufgrund ihrer Informations- und Anreizeigenschaften. Die zusammengelegten Ressourcen und arbeitsteilige Organisation zur Produktivitätssteigerung korreliert mit einer Tendenz nach Aneignung weiterer Kooperationsrenten, weil es für individuelle Marktteilnehmer vorteilhafter in der Weise zu kooperieren, dass sie gemeinsames Eigentum an diesen Ressourcen erwerben und die, die Kosten übersteigenden, Gewinne teilen. Das Unternehmen bietet nämlich eine Rahmenordnung, um immer kostengünstiger Kooperationsgewinne zu generieren, da Faktorleistungen über das Unternehmen langfristig eingesetzt werden können.[3] Hieraus resultiert das volkswirtschaftlich interessante Phänomen, das von besonderer Bedeutung für die Unternehmenskriminalität ist: die Bewertung und Bemessung der einzelnen Beiträge des Outputs dieser Produktionssituation als „Teamproduktion“, die sich nicht mehr als Summe der separierbaren Outputs, die den Inputs der Mitglieder des Teams zu verdanken sind, darstellen lässt.

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