Charlotte Schmitt-Leonardy - Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?

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Der Inhalt:
Unternehmen haben im letzten Jahrhundert eine herausragende Bedeutung für die soziale Wirklichkeit erlangt: Sie sind global player, corporate citizen und zunehmend Adressat gesellschaftlicher Erwartungen. Die Attribution strafrechtlicher Verantwortung für Rechts(guts)verletzungen, die im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit stehen, scheint vielen der nächste logische Schritt zu sein. Dieser Schritt hin zu einer Unternehmensstrafe ist jedoch voraussetzungsreicher, als es die internationale Präferenz oder die gesetzgeberische Freiheit vermuten lassen.
Die Autorin geht der Frage nach, was genau unter Unternehmenskriminalität zu verstehen ist, welches interpretatorische Konstrukt des Unternehmens überzeugt und inwieweit die Phänomenologie des Problems überhaupt für eine normative Entscheidung von Bedeutung ist. Sie entwirft das Unternehmen als primitiv intentionalen, korporativen Akteur, der Krimineller sui generis, aber nicht Strafrechtsperson sui generis sein kann und plädiert nach Analyse der Rechtslage de lege lata für die Einführung eines parastrafrechtlichen Systems.

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[4]

Schünemann in: Deutsche Wiedervereinigung (I), S. 129 (129).

[5]

Siehe hierzu schon die Stellungnahme der Bundesregierung in BT-Drucks.: 13/11425 v. 9.9.1998: „Die Bundesregierung hat zur Erhebung rechtstatsächlicher Angaben über die Verstrickung und Beteiligung juristischer Personen und Personenvereinigungen an Straftaten die Länder um Mitteilung dort vorliegender Erkenntnisse gebeten. Diese haben jedoch übereinstimmend erklärt, daß sie nicht in der Lage seien, entsprechende empirische Daten mit einem Anspruch auf annähernde Vollständigkeit zu ermitteln. Statistische Erhebungen zur „Unternehmenskriminalität“, d. h. zu staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und zu gerichtlichen Strafverfahren nach den in der Großen Anfrage aufgeführten Kriterien, würden nicht geführt. Einschlägige Verfahren würden zudem weder differenziert in Registern erfaßt noch seien sie bislang allgemein nach den Kriterien der Begehung einer Straftat für ein Unternehmen oder in dessen Interesse ausgewertet worden“. Ähnlich der Eindruck von Hefendehl MschrKrim 2003, 27. Der Umstand, dass es keine verlässlichen oder repräsentativen Untersuchungen explizit zur Unternehmenskriminalität gibt, ist auch darauf zurückzuführen, dass schon die Strafverfolgung große Schwierigkeiten bereitet und somit einer ernsthaften empirischen Erforschung des Phänomens von Anfang an Datenmaterial fehlt. Die Dunkelfeldforschung ist bei sich verflüchtigender Opfereigenschaft und immateriellen Schäden fast unmöglich. Nun erschien 2010 die qualitative Untersuchung Boers / Nelles / Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, auf die im Folgenden eingegangen werden wird.

[6]

Hier wäre u. a. an Tatbestände wie Diebstahl von Unternehmenseigentum, Unterschlagungsdelikte u. Ä. zu denken.

[7]

Die These der kriminogenen Wirkung der bloßen Verbandszugehörigkeit wurde erstmals von Busch aufgestellt. Er behauptete, die Verbandsfunktionäre, die strafbare Handlungen begehen, täten dies in aller Regel zur Förderung von Verbandszwecken und fühlten sich damit im Dienste überpersönlicher Interessen. Dies sei auch der Grund, warum die persönliche Strafdrohung keine Wirkung mehr entfalte. Der einzelne fühle sich der Verbandsgemeinschaft tiefer verpflichtet als der staatlichen Gemeinschaft, zu der er ein weniger enges Verhältnis habe. Vgl. Busch Grundfragen, S. 98 ff.; siehe auch Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 18.

[8]

Zu beiden Begriffen Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 18, 23.

[9]

„Bemerkenswert ist, dass deutsche Unternehmen das Kriminalitätsrisiko bei Entscheidungen über Auslandsinvestitionen im internationalen Vergleich deutlich seltener berücksichtigen.“ Siehe Bussmann / Nestler / Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 4, 10.

[10]

Bussmann / Nestler / Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 20.

1. Forschungsberichte zur Unternehmenskriminalität

47

Den ersten empirischen Anknüpfungspunkt müssen in Anbetracht dessen ältere Quellen bilden. Zum einen sollen die wegweisenden anglo-amerikanischen Arbeiten von Sutherland einerseits und – explizit zu corporate crime – von Clinard und Yeager sowie Braithwaite andererseits, betrachtet werden. Zum anderen soll auf zwei Forschungsberichte aus der ehemaligen DDR eingegangen werden.[1]

48

Letzteren liegen Daten aus Aktenerhebungen in vier Bezirken der DDR, Materialien des Ministerrats und der zentralen Kontrollorgane zugrunde. Ihre Kernerkenntnisse sollen schon aufgrund ihres „statistischen Wertes“ kurz vorgestellt werden: Zentrales Ergebnis der Untersuchungen war, dass die tatsächliche Strafverfolgung und Sanktionierung von Unternehmenskriminalität in der Hauptsache die mittlere Hierarchieebene des Unternehmens traf. Es wurden also vor allem Leiter unterer oder mittlerer Betriebsebenen zur Verantwortung gezogen, wohingegen Leiter der oberen Etagen verschont blieben. Damit wird auf ein Phänomen hingewiesen, dass Sutherland einige Jahre zuvor in den USA beobachtet hatte und zur Grundlage seiner Theorie des „white collar crime“ machte.[2] Weiter wurde im Rahmen dieser Studie auf folgenden Mechanismus hingewiesen: Durch das „Absinken der Wirtschaft“ stieg die Tendenz zur Verschleierung der realen Lage. Der zentrale Erfolgsmeldungsdruck ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit führte zu massenhaften Falschmeldungen aufgrund der Nichterfüllbarkeit oktroyierter Vorgaben. Um den Anschein der Durchsetzungsfähigkeit des Staates zu wahren, wurde eine erhöhte Kriminalisierung im Bereich des § 171 StGB-DDR[3] angestrengt, die in wenigen Fällen zu Strafverfahren führte. Gleichzeitig beobachteten die Wissenschaftler eine Selbstausgrenzung des zentralen Fälschers als Täter, plakative Erklärungen gegen Falschmeldungen und die opportunistische weitere Duldung und Förderung der Falschmeldepraxis.[4] Als Grund für diese Entwicklung und den festgestellten tiefen Widerspruch zwischen offizieller Darstellung der Erfolge in der DDR und den aufgedeckten, massenhaften Krisenerscheinungen im Wirtschaftsmechanismus nannten die Verfasser der Studie zwei Problemkreise: Der erste hatte mit den objektiven und subjektiven Möglichkeitsfeldern auf der „Volkswirtschaftsebene“ zu tun, die mit Erscheinungen sozialistischer Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang standen.[5] Der zweite – und für die heutige Problemkonstellation bedeutsamere – Aspekt wurde als „Problem der Individualitätsentwicklung“ bezeichnet. Dieses Problem fand nach Ansicht der Verfasser vor allem im Verhältnis Individuum/Kollektiv und in der Idealisierung des Persönlichkeitsbegriffs seinen Ausdruck. Das Kollektiv würde in seiner starren Form über die Schöpferkraft des Einzelnen gestellt. Eine realitätsferne Harmonisierung des Kollektivlebens und damit übergroße Vertrauensseligkeit sei die Folge, was wiederum Passivität gegenüber rechtswidrigen Handlungen, Entpersönlichung des Kollektivs und damit Begünstigung persönlicher Fehlleistungen und Straftaten erzeuge. Im Ergebnis kamen die Verfasser zu dem Schluss, dass Schwächen im Kontrollregime als begünstigende Bedingung für schwere Straftaten gegen das sozialistische Eigentum unter Ausnutzung der beruflichen Tätigkeit eindeutig signifikant waren.[6] Dabei wurde zwischen verschiedenen, begünstigenden Bedingungen differenziert: Die Schwächen im inneren Kontrollsystem spielten mit 62% die größte Rolle, wobei hier hauptsächlich „Kontrollpflichtverletzungen der Leiter“ und nur zu einem geringeren Teil solche des Hauptbuchhalterbereichs moniert wurden. Mängel in der äußeren Kontrolle spielten eine wesentlich untergeordnetere Rolle (21%).[7] Für den Fahrlässigkeitsbereich hebten für die Verfasser vor allem subjektive Faktoren wie die Überschätzung der eigenen Fähigkeiten und Unterschätzung gefahrvoller Momente (92,5%); mangelnde Sorgfalt, wo höchste Sorgfalt geboten war (85%); Gewöhnung an (meist partielle) Unterordnung und Missachtung einzelner Verhaltensregeln (85%); oberflächliche Kontrolltätigkeit (81%); Missachtung bekannter rechtlicher Regelungen aus persönlichen oder betriebsbezogenen Interessen (65%) hervor.[8] Interessant an dieser Auflistung ist, dass auf einen starken Zusammenhang zwischen der Außerachtlassung solcher Verhaltensanforderungen hingewiesen wird, die zeitlich weit vor der Rechtsgutsverletzung anzusiedeln sind. Auch die Beobachtung, dass nicht die Verstöße an „neuralgischen Punkten“ des Unternehmens (z. B. der Hauptbuchhalterbereich), sondern das Vorgesetztenverhalten eine besondere Relevanz – insbesondere hinsichtlich der Kontrollpflichten – aufwies.

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