c) Entscheidung über den Antrag und Wirkung der einstweiligen Einstellung nach § 769 ZPO
d) Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
7. Drittwiderspruchsklage und Vorzugsklage
8. Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO
Y. Elektronischer Rechtsverkehr in Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit Ralf Geis
I. Grundlagen
1. Allgemeine Entwicklung der Informationsgesellschaft
2.Informationstechnologie in Verwaltung und Justiz
a) Öffentliche Verwaltung
b) Justiz
3. Grundlagentechnologien
a) Signaturen
aa) Rechtlicher Rahmen
bb) Technische Grundlagen
cc) Signaturerstellung
b) Übermittlungstechniken
aa) Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)
bb) Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)
cc) Web-Upload-Verfahren
dd) E-Mail
ee) De-Mail
4. Datenschutzrecht
II. Elektronisches Verwaltungsverfahren
1. Begriff des E-Government
2. Rechtliche Entwicklung
3.Elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahren
a) Allgemeines
b) § 3a VwVfG als Zentralnorm der elektronischen Kommunikation
c) Zugangseröffnung
aa) Bürger
bb) Behörden
d) Schriftformersatz
aa) Qualifizierte elektronische Signatur
bb) Andere Formen des elektronischen Schriftformersatzes
(1) Erklärung in einem elektronischen Formular
(2) Nutzung von De-Mail
(3) Sonstige sichere Verfahren
e) Verarbeitungsprobleme
f) Vorverfahren
III. Elektronisches Verfahren mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. E-Justice
2. Rechtliche Entwicklung des elektronischen Verwaltungsprozesses
a) Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz)
b) Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (Formvorschriftenanpassungsgesetz)
c) Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz)
aa) Elektronische Kommunikation
bb) Elektronische Aktenführung
cc) Einsichtnahme in elektronische Akten
d) Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
e) Europarechtliche Fragestellungen
3.Elektronische Kommunikation im Verwaltungsprozess
a) Allgemeines
b) Elektronische Kommunikation
aa) Anwendungsbereich
bb) Technische Rahmenbedingungen
c) Prozessuale Form
aa) Qualifizierte elektronische Signatur
bb) Sichere Übermittlungswege
(1) De-Mail (§ 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO)
(2) Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA; § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO)
(3) Sicheres Behördenpostfach (§ 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO)
(4) Technologieoffenheit
d) Datenschutz
e) Eingang elektronischer Dokumente
f) Falsche Dateiformate
g) Form gerichtlicher elektronischer Dokumente
h) Elektronische Formulare
IV. Elektronische Aktenführung in Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. Allgemeines
2. Elektronische Akten in der Verwaltung
3. Elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a) Papierakten
b) Elektronische Aktenführung
4. Einsicht in elektronische Akten – elektronische Akteneinsicht
a) Verwaltungsverfahren
b) Verwaltungsprozess
V. Ausblick
1. Weiterentwicklung auf allen Ebenen
2. Elektronischer Gerichtssaal
Streitwertkatalog
Stichwortverzeichnis
A. Einführung in das Verwaltungsverfahrensrecht
Inhaltsverzeichnis
I. Das Verwaltungsverfahren als Gegenstand rechtlicher Regelung
II. Geschichtlicher Hintergrund und Entstehungsgeschichte der geltenden Verwaltungsverfahrensgesetze
III. Der Inhalt der Verwaltungsverfahrensgesetze im Überblick
IV. Die Verwaltungsverfahrensgesetze in der Gesamtrechtsordnung
A. Einführung in das Verwaltungsverfahrensrecht› I. Das Verwaltungsverfahren als Gegenstand rechtlicher Regelung
I. Das Verwaltungsverfahren als Gegenstand rechtlicher Regelung
A. Einführung in das Verwaltungsverfahrensrecht› I. Das Verwaltungsverfahren als Gegenstand rechtlicher Regelung › 1. Verfahren der Verwaltung
1. Verfahren der Verwaltung
a) Begriff des Verwaltungsverfahrens
1
Der Begriff Verfahren bezeichnet ganz allgemein die Gesamtheit des auf die Erreichung eines bestimmten Zieles ausgerichteten Verhaltens einer damit befassten Organisation, den prozesshaften Ablauf ihrer zielgerichteten Tätigkeiten. Verfahren gibt es insbesondere in den verschiedenen Bereichen der von staatlichen Organen zu treffenden Entscheidungen (Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren). Für die öffentliche Verwaltung gilt nichts anderes; auch die Träger öffentlicher Verwaltung bzw. die für sie handelnden Behörden gelangen über organisierte Handlungsabläufe (Verwaltungsverfahren im weiteren Sinne) zu ihren Entscheidungen.
2
Das Verwaltungsverfahren im engeren Sinne definieren die VwVfG[1] für ihren jeweiligen Anwendungsbereich als die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; dabei werden der Erlass des Verwaltungsaktes und der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages einbezogen.
3
Begrifflich ausgegrenzt sind damit die Handlungsabläufe innerhalb der Verwaltung, die zu anderen Verwaltungsentscheidungen (Erlass von Rechtsverordnungen oder Satzungen) oder zu (schlichtem) Verwaltungshandeln ohne Entscheidungscharakter führen. Nicht erfasst werden ferner rein behördeninterne Vorgänge, die in keiner Weise, auch nicht mittelbar durch Einfluss auf die zu treffende Entscheidung, nach außen wirksam werden.
4
Immanentes formales Ziel des Verwaltungsverfahrens ist es, die Verwaltungsentscheidung, auf die das jeweilige Verfahren ausgerichtet ist, herbeizuführen. Die mit der Verwaltungsentscheidung in der Sache verfolgten Ziele sind damit mittelbar zugleich auch Ziele des Verwaltungsverfahrens. Soweit die Entscheidung in Ausführung gesetzlicher Regelungen ergeht, ist wiederum formal und vordergründig die Erfüllung der gesetzlichen Anordnung das sachliche Ziel der Verwaltungsentscheidung, materiell damit die Förderung der mit der gesetzlichen Regelung jeweils verfolgten Zielsetzungen. Bei Entscheidungen im gesetzesfreien Raum kann die Verwaltung selbstbestimmte Sachziele anstreben, im Rahmen von Ermessensspielräumen nur, soweit dafür neben dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung Raum bleibt.
5
Als Nebenzwecke des Verwaltungsverfahrens sollen solche Zielsetzungen bezeichnet werden, die bei der auf die angestrebte Entscheidung ausgerichteten Tätigkeit unabhängig von dem Ziel dieser Entscheidung begleitend verfolgt werden. Hierher gehört die Verfolgung verwaltungsimmanenter Zwecke der internen Effektivität, der Schonung der eigenen Ressourcen, auch der Minimierung des Zeitaufwandes. Daneben, teils auch damit verbunden geht es schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (unten Rz. 41 ff.) um das Interesse der Verfahrensbeteiligten (und sonst Betroffenen) an einer unaufwendigen und raschen, umfassenden und dauerhaften Problemlösung, die – auch jenseits bloßer Rechtsrichtigkeit und sachlicher Angemessenheit – für sie akzeptabel, zumindest aber im Hinblick auf Kontrollmöglichkeiten nachvollziehbar ist.
A. Einführung in das Verwaltungsverfahrensrecht› I. Das Verwaltungsverfahren als Gegenstand rechtlicher Regelung › 2. Bedeutung rechtlicher Regelung des Verwaltungsverfahrens
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