Simon Schafer - Antikorruptions-Compliance

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Das Handbuch behandelt das Thema Antikorruptions-Compliance umfassend und abschließend. Nach einer Einführung und einem Überblick über die internationalen Vorgaben werden die deutschen Korruptionsstraftatbestände für Taten im Inland wie im Ausland vertiefend erläutert. Es folgt ein Überblick über wichtige Antikorruptions-Compliance-Erfordernisse von bedeutenden Nachbarländern und wichtigen Handelspartnern (A, CH, F, I, E, England und Wales, USA, Russland, Argentinien, Brasilien), teilweise in englischer Sprache. Ausführlich werden im Anschluss die Pflichten und Maßnahmen von Unternehmen in der Krise erläutert. Dabei werden auch Verhaltensempfehlungen gegeben. Abschließend werden die präventiven Maßnahmen eines Unternehmens für die Antikorruptions-Compliance von der Errichtung eines Compliance Management Systems bis hin zur Schulung der Mitarbeiter ausführlich dargestellt.

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69

§ 204 StGB stellt die Verwertung fremder Geheimnisse unter Strafe. Namentlich genannt werden dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Der Täter muss zur Geheimhaltung nach § 203 StGB verpflichtet sein. Ein Verwerten liegt vor, wenn der Geheimnisinhalt wirtschaftlich zur Gewinnerzielung ausgenutzt wird. Eine Offenbarung des Geheimnisses ist hierfür nicht erforderlich.[165]

70

Bei den vorgenannten Vorschriften handelt es sich um relative bzw. absolute Antragsdelikte, § 205 StGB.

III. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, § 353b StGB

71

Zu denken ist im Zusammenhang mit strafbaren Korruptionstaten außerdem an eine Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gem. § 353b StGB. Täter nach Abs. 1 können nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sowie Personen mit einem Aufgabenbereich im Personalvertretungsrecht sein. Amtsträger sind grundsätzlich alle Beamten und Richter gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB, wozu auch Minister, Soldaten und Schöffen gehören. Nach Absatz 2 kann nur Täter sein, wer zur Geheimhaltung nach den Nr. 1 oder 2 besonders verpflichtet worden ist.[166]

72

Abs. 1 sanktioniert das unbefugte Offenbaren eines Geheimnisses, sofern dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden. Dabei reicht es aus, dass die Tatsache des Geheimnisbruchs bekannt und hierdurch das Vertrauen in die Tätigkeit der Behörden erschüttert wird.[167] Nach Abs. 2 muss der Täter Gegenstände oder Nachrichten an einen Unbefugten gelangen lassen oder öffentlich bekanntmachen.[168] Die Verfolgung der Tat ist nach Abs. 4 abhängig von der Erteilung einer entsprechenden Strafverfolgungsermächtigung der aufgelisteten Bundes- oder Landesbehörde.[169]

IV. § 23 GeschGehG

73

Seit April 2019 löst das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) die bisherigen Regelungen zum Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im UWG ab. Ähnlich wie bislang §§ 17 bis 19 UWG regelt § 23 GeschGehG die Strafbarkeit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.[170] In § 2 Nr. 1 GeschGehG findet sich eine Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses, die eine Vielzahl an Bereichen unternehmerischen Handels erfasst.[171] Im wirtschaftsstrafrechtlichen Kontext kommt § 23 GeschGehG eine gesteigerte Bedeutung zu, zumal Informationen des Geheimnisträgers für die Strafverfolgungsbehörden im Verlauf des Ermittlungsverfahrens nicht selten ausschlaggebend sein dürften.[172] Wenngleich sich der Straftatbestand gegenüber der früheren Fassung im UWG kaum verändert hat, geht mit dem GeschGehG gleichwohl eine Änderung der Regelungstechnik einher, die vor allem im zivilrechtlichen Bereich bedeutsam ist. So begründen die §§ 3-5 GeschGehG eine Ausdehnung der zivilrechtlichen Haftung, an die die strafrechtliche Verantwortlichkeit gem. § 23 GeschGehG nunmehr anknüpft.[173]

H. Geldwäsche, § 261 StGB

74

Die Geldwäschestrafbarkeit spielt als Begleitdelikt von Korruptionstaten eine nicht zu unterschätzende Rolle. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Honorarzahlungen durch Strafverteidiger.

I. Allgemeines

75

Gem. § 261 Abs. 1 S. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Satz 2 enthält einen Katalog verschiedener Anknüpfungstaten, von denen im Bereich der Korruption vor allem die Vergehen der Bestechlichkeit und der Bestechung, §§ 332, 334 StGB, auch in Verbindung mit dem Eu-BestG und dem IntBestG eine Rolle spielen. Seit Juni 2014 ist der Geldwäschevortatenkatalog auch auf die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) ausgeweitet. Vortaten der Geldwäsche sind ferner die Steuerhinterziehung in Form der Gewerblichkeit, Betrug, Untreue und auch Urkundenfälschung, soweit sie gewerblich oder bandenmäßig begangen worden ist – also typische Begleitdelikte der eigentlichen Korruption.

II. Entgegennahme von Honorarzahlungen

76

Von hoher praktischer Bedeutung ist die Frage, ob die Annahme einer Honorarzahlung durch einen Rechtsanwalt eine strafbare Geldwäsche begründet, sofern die Mittel aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB stammen. In Betracht kommen sowohl eine Strafbarkeit nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift. Eine Strafbarkeit könnte mit der Berufsfreiheit des Betreffenden ebenso wie dem hohen Interesse an einer möglichen Konsultierung anwaltlichen Beistands in Konflikt geraten. Teilweise wird daher angenommen, in diesen Fällen sei eine tatbestandliche Restriktion geboten – etwa im Wege der teleologischen Reduktion bzw. der Bezugnahme auf die Rechtsfigur des sozialadäquaten Verhaltens.[174] Das BVerfG lehnt dies allerdings ab. Jedoch sei eine Strafbarkeitsbegrenzung auf der Ebene der subjektiven Tatseite vorzunehmen, indem allein sichere Kenntnis des das Honorar entgegennehmenden Rechtsanwalts im Hinblick auf die Herkunft des Geldes eine Strafbarkeit auslöse. Anderenfalls – so das BVerfG – lasse sich der Eingriff des § 261 StGB in die Berufsausübungsfreiheit von Strafverteidigern nicht rechtfertigen.[175]

III. Compliance-Pflichten des Geldwäschegesetzes

77

Die auf Repression gerichtete Vorschrift des § 261 StGB wird in präventiver Hinsicht durch die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GwG) flankiert.[176] Das Gesetz legt einem breiten Personenkreis Compliance-Pflichten auf, deren Nichtbefolgung eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche durch Unterlassen, §§ 261, 13 StGB, Strafvereitelung durch Unterlassen, §§ 258, 13 StGB, und eine Ahndung nach der Bußgeldvorschrift des § 56 GwG nach sich ziehen kann. Zu dem betroffenen Personenkreis gehören beispielsweise Banken, Finanzdienstleister und Kapitalanlagegesellschaften ebenso wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, aber auch Spielbanken etc.[177]

78

Im Kern verlangt das Geldwäschegesetz die Etablierung eines Risikomanagements, § 4 GwG, zu dem insbesondere eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) und weitere interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) gehören. Letztere umfassen beispielweise Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Kunden (§§ 10–17 GwG), Meldepflichten und die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters (§ 7 GwG). Der mit der Compliance Beauftragte muss eine Einschätzung hinsichtlich des Geldwäscherisikos der von ihm betreuten Sachverhalte abgeben. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass unternehmerische Entscheidungen wie die Annahme eines Auftrags oder die Meldung eines Verdachts in rechtlich vertretbarer Weise zustande kommen.[178]

I. Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze

79

Begleitdelikte zu Korruptionstaten finden sich auch in strafrechtlichen Nebengesetzen.

I. Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder, § 119 BetrVG

80

§ 119 Abs. 1 BetrVG ahndet unter anderem die Behinderung der Wahl des Betriebsrates sowie deren Beeinflussung durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen (Nr. 1). Strafbar ist ferner die Störung oder Behinderung der Tätigkeit des Betriebsrats (Nr. 2) ebenso wie die Benachteiligung oder Begünstigung eines (Ersatz-)Mitglieds des Betriebsrats (Nr. 3).[179] Anders als im Kontext der Korruptionsdelikte des Strafgesetzbuchs sieht § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bereits die gegenleistungsfreie Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern als strafbares Verhalten vor. Auch verlangt die Vorschrift anders als § 299 StGB keine Unrechtsvereinbarung.[180]

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