Bernhard Kempen - Europarecht

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Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die politische und rechtliche Gestaltung ein ganz maßgebliches Element sowohl ihres innenpolitischen Selbstverständnisses als auch ihrer massiv erweiterten grenzüberschreitenden Handlungsoptionen. Deshalb ist das Recht der Europäischen Union heute vor allem Ausdruck einer umfassenden rechtlichen Integrationsgemeinschaft, die von einer besonderen inhaltlichen Dynamik geprägt ist. Das Lexikon verfolgt vor allem den Zweck, in prägnanter Weise das nötige Grundverständnis für dieses ebenso komplexe wie spannende Rechtsgebiet zu vermitteln. Über den Kreis der Jura-Studierenden hinaus werden auch Studierende der Politikwissenschaft angesprochen sowie alle, die sich für den Bereich der europäischen Beziehungen beruflich wie privat interessieren. Die Grundbegriffe des Europarechts ermöglichen dem Leser hierzu die planmäßige Erschließung dieser Rechtsmaterie anhand der insgesamt 136 in alphabetischer Reihenfolge erläuterten zentralen Begriffe und Themen, die zudem durch inhaltliche Verweise miteinander verknüpft sind.

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Trotz des klaren Wortlauts des Art. 46 UAbs. 1 S. 1 EuGH-Satzung („verjähren“) ist die Rechtsprechung zur dogmatischen Einordnung der Vorschrift uneinheitlich. Der EuGH hat sie zeitweise als eine Sachurteilsvoraussetzung angesehen, die i.R.d. Zulässigkeit von Amts wegen zu prüfen ist; damit ähnelt sie funktionell einer Klagefrist. Teilweise wurde die Regelung als echte Verjährungsvorschrift verstanden, die als Einrede der Geltendmachung durch den Beklagten bedarf und zur Begründetheitsprüfung gehört. Für diese Einordnung spricht der Umstand, dass auch die Rechtsordnungen der überwiegenden Zahl der Mitgliedstaaten die Verjährung als materiell-rechtliche Fragestellung behandeln und Art. 340 UAbs. 2 AEUV an die Allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, anknüpft. Mittlerweile verbindet der EuGH (Urt. v. 8.11.2012, C-469/11 P – Evropaïki Dynamiki –, Rn. 49 ff.) beide Aspekte und qualifiziert die Verjährung als „Einrede der Unzulässigkeit“, von der er annimmt, dass sie „im Unterschied zu den Verfahrensfristen kein zwingendes Recht ist, sondern die Haftungsklage nur auf Antrag des Beklagten untergehen lässt“ ( Rn. 54).

7. Rechtsschutzbedürfnis

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Unzulässig ist die Amtshaftungsklage immer dann, wenn dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für einen Schadensersatzanspruch fehlt. Zu erwägen ist dies insbesondere bei Konstellationen, in denen der Kläger zuvor mit einer → Nichtigkeitsklageden haftungsauslösenden Rechtsakt gerichtlich hätte beseitigen lassen können oder mit einer → Untätigkeitsklageein rechtserhebliches Handeln des zuständigen EU-Organs hätte erzwingen können (Subsidiarität der Schadensersatzklage). Der EuGH (Urt. v. 2.12.1971, 5/71 – Schöppenstedt/Rat –, Rn. 3) geht jedoch im Grundsatz davon aus, dass die Amtshaftungsklage einen „selbständigen Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten“ darstellt und lehnt eine Subsidiarität der Amtshaftung deshalb ab. Begründet wird dies mit den verschiedenen Klagezielen, nämlich dem Schadensersatzbegehren einerseits und der Nichtigerklärung einer Maßnahme andererseits. Eine schädigende Handlung muss daher vor Erhebung der Amtshaftungsklage nicht mittels einer Nichtigkeitsklage angefochten werden, sofern der Kläger nur den Ersatz des entstandenen Schadens und gerade nicht die Aufhebung eines rechtskräftigen oder bestandskräftigen Unionsrechtsaktes begehrt. Das soll nur dann anders sein, wenn es sich bei der Erhebung der Amtshaftungsklage um einen Verfahrensmissbrauch handele, d.h. „wenn mit der Schadensersatzklage in Wirklichkeit die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird“ (EuG, Urt. v. 24.9.1996, T-485/93 u.a. – Louis Dreyfus –, Rn. 68) oder – allgemeiner formuliert – „die Unzulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags umgehen könne, der sich auf dieselbe Rechtswidrigkeit beziehe und dieselben finanziellen Zwecke verfolge“ (EuGH, Urt. v. 14.9.1999, C-310/97 P – Kommission/AssiDomän –, Rn. 59).

A› Amtshaftungsklage (Gilbert H. Gornig)› III. Begründetheit

III. Begründetheit

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Die Amtshaftungsklage gem. Art. 268 i.V.m. Art. 340 UAbs. 2 AEUV ist begründet, wenn der in Art. 340 UAbs. 2 AEUV geregelte Schadensersatzanspruch besteht. Dies setzt voraus, dass ein Organ oder ein Bediensteter der Union in Ausübung einer Amtstätigkeit eine höherrangige, dem Schutz des Einzelnen dienende Rechtsnorm verletzt und damit unmittelbar einen kausalen Schaden des Klägers verursacht hat. Unerheblich ist dabei, ob es sich um einen Realakt, einen Einzelakt oder den Erlass einer Rechtsnorm handelt. Bei Art. 340 UAbs. 2 AEUV handelt es sich um einen haftungsrechtlichen Rumpftatbestand , der noch der Ergänzung bedarf „nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“ Diese Regelung ist als Verweis auf die Allgemeinen Rechtsgrundsätze, die durch wertende Rechtsvergleichung zu ermitteln sind, gedacht.

1. Organe oder Bedienstete der Union

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Mit einer Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzklage kann der Ersatz desjenigen Schadens eingeklagt werden, der durch deliktische Handlungen der Organe der Europäischen Union oder ihrer Bediensteten entstanden ist. Die Organe der Union werden grundsätzlich abschließend in Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 EUV aufgeführt. Der Begriff Organe i.S.d. Art. 340 UAbs. 2 AEUV ist jedoch weit zu verstehen, so dass hierunter auch alle sonstigen Institutionen der EU (wie bspw. Einrichtungen) einzuordnen sind ( → Organe und Einrichtungen).

2. Ausübung einer Amtstätigkeit

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Die Union haftet für einen Schaden, der durch ihre Organe oder ihre Bediensteten „in Ausübung ihrer Amtstätigkeit“ entstanden ist. Die Union haftet deshalb nur für diejenigen Handlungen ihrer Bediensteten, die sich „aufgrund einer unmittelbaren inneren Beziehung notwendig aus den Aufgaben der Organe ergeben“ (EuGH, Urt. v. 10.7.1969, 9/69 – Sayag-Leduc/EAG –, Rn. 5/11). Die Amtstätigkeit umfasst sowohl aktives Handeln als auch Unterlassen trotz unionsrechtlicher Rechtspflicht zum Handeln (EuGH, Urt. v. 15.9.1994, C-146/91 – KYDEP/Rat und Kommission –, Rn. 58). Dabei ist die Art des Handelns unerheblich, da unionsrechtlich grundsätzlich auch für legislatives (normatives) Unrecht gehaftet wird, etwa für den Erlass rechtswidriger → Verordnungenoder bei vertragswidriger legislativer Untätigkeit.

3. Rechtswidrigkeit der Amtshandlung

a) Grundsatz

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Die Amtshaftung setzt nach ständiger Rechtsprechung des EuGHs ein rechtswidriges Verhalten der Organe der Union oder ihrer Bediensteten voraus. Zu unterscheiden sind dabei drei Arten von haftungsbegründenden Amtstätigkeiten: Die Haftung für administratives Unrecht d.h. für rechtswidrige Einzelakte der Organe und Bediensteten im Bereich der Verwaltungstätigkeit, die Haftung für normatives Unrecht , d.h. für rechtswidrige Rechtsetzungsakte, und die Haftung für judikatives Unrecht, d.h. für rechtswidriges Handeln der rechtsprechenden Gewalt. Die frühere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EuGH, Urt. v. 4.10.1979, 64/76 u.a. – Dumortier Frères –, Rn. 19 ff.) ließ i.R.d. Haftung wegen administrativen Unrechts einen Verstoß gegen eine auch den Schutz des Geschädigten bezweckende Rechtsnorm (Schutznormverletzung) genügen. Hinsichtlich der Haftung für normatives Unrecht verlangte der EuGH jedoch eine „hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm“ (EuGH, Urt. v. 2.12.1971, 5/71 – Schöppenstedt –, Rn. 11). In der neueren Rechtsprechung (EuGH, Urt. v. 4.7.2000, C-352/98 P – Bergaderm/Kommission –, Rn. 42) wird allerdings das Qualifizierungserfordernis auch auf administratives und judikatives Unrecht ausgeweitet, so dass eine Differenzierung nicht erforderlich ist.

b) Hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm

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Eine „hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des Einzelnen dienende Rechtsnorm“ (s. Rn. 12) muss zudem offenkundig und erheblich sein.

aa) Verletzung einer Schutznorm

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Voraussetzung für einen Schadensersatz ist also, dass eine Rechtsnorm verletzt wurde, die den Schutz der Interessen des Geschädigten bezweckt (dazu EuG, Urt. v. 19.10.2005, T-415/03 – Cofradía de pescadores de „San Pedro“ de Bermeo/Rat –, Rn. 86). Zu den vom Gerichtshof der EU anerkannten Schutznormen gehören bspw. die Grundfreiheiten ( → Grundfreiheiten: Allgemeine Lehren), die Diskriminierungsverbote ( → Diskriminierungsverbot, allgemeines) und die Grundrechte der → Grundrechtecharta.

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