Bernhard Kempen - Europarecht

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Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die politische und rechtliche Gestaltung ein ganz maßgebliches Element sowohl ihres innenpolitischen Selbstverständnisses als auch ihrer massiv erweiterten grenzüberschreitenden Handlungsoptionen. Deshalb ist das Recht der Europäischen Union heute vor allem Ausdruck einer umfassenden rechtlichen Integrationsgemeinschaft, die von einer besonderen inhaltlichen Dynamik geprägt ist. Das Lexikon verfolgt vor allem den Zweck, in prägnanter Weise das nötige Grundverständnis für dieses ebenso komplexe wie spannende Rechtsgebiet zu vermitteln. Über den Kreis der Jura-Studierenden hinaus werden auch Studierende der Politikwissenschaft angesprochen sowie alle, die sich für den Bereich der europäischen Beziehungen beruflich wie privat interessieren. Die Grundbegriffe des Europarechts ermöglichen dem Leser hierzu die planmäßige Erschließung dieser Rechtsmaterie anhand der insgesamt 136 in alphabetischer Reihenfolge erläuterten zentralen Begriffe und Themen, die zudem durch inhaltliche Verweise miteinander verknüpft sind.

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Amtshaftungsklage

Antidiskriminierungsmaßnahmen

Anwendungsvorrang des EU-Rechts

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Assoziierungsabkommen

Aufenthalts-, Ausländer- und Asylrecht, Europäisches

Auslegung des EU-Rechts

Auslegung des nationalen Rechts

Ausschluss (aus der EU)

Ausschuss der Regionen

Austritt (aus der EU)

Auswärtiges Handeln der Union

A› Amtshaftungsklage (Gilbert H. Gornig)

Amtshaftungsklage (Gilbert H. Gornig)

I. Allgemeines1, 2

II.Zulässigkeit3 – 11

1. Sachliche Zuständigkeit3, 4

2. Klageberechtigung (aktive Parteifähigkeit, Beteiligungsfähigkeit)5

3. Klagegegner (passive Parteifähigkeit)6

4. Klagegegenstand7

5. Form der Klageerhebung8

6. Klagefrist (und Verjährung)9, 10

7. Rechtsschutzbedürfnis11

III. Begründetheit12 – 22

1. Organe oder Bedienstete der Union13

2. Ausübung einer Amtstätigkeit14

3.Rechtswidrigkeit der Amtshandlung15 – 19

a) Grundsatz15

b) Hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm16 – 19

4. Verschulden20

5. Schaden21

6. Kausalzusammenhang22

IV. Rechtsfolgen23

V. Haftung für rechtmäßiges Handeln24 – 27

Lit.:

C . Koenig , Staatshaftung für „hinreichend qualifizierte“ Gemeinschaftsrechtsverstöße im nicht oder nur teilharmonisierten Bereich und die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG, EWS 19 (2009), 249; J .- Th . Oskierski , Schadensersatz im europäischen Recht, 2010; U . Säuberlich , Die außervertragliche Haftung im Gemeinschaftsrecht: Eine Untersuchung der Mehrpersonenverhältnisse, 2005; A . -Z . Steiner , Die außervertragliche Haftung der Europäischen Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV für rechtswidriges Verhalten, 2015; Ch . Vesting , Die vertragliche und außervertragliche Haftung der EG nach Art. 288 EGV, 2003.

A› Amtshaftungsklage (Gilbert H. Gornig)› I. Allgemeines

I. Allgemeines

1

Im Hinblick auf die → Haftung der EUist zwischen einer vertraglichen Haftung nach Art. 340 UAbs. 1 AEUV und einer deliktischen Haftung nach Art. 340 UAbs. 2 AEUV zu unterscheiden. Im Bereich der vertraglichen Haftung gelten nach Art. 340 UAbs. 1 AEUV grundsätzlich die auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften. Der Gerichtshof der EU ( → Gerichtssystem der EU) entscheidet gem. Art. 272 AEUV in diesen Angelegenheiten nur, wenn dies in einer Schiedsklausel explizit vorgesehen ist. Fehlt eine solche Schiedsklausel, so entscheiden nach Art. 274 AEUV die Gerichte der Mitgliedstaaten.

2

Mit einer Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzklage nach Art. 268 AEUV kann demgegenüber nur der Ersatz desjenigen Schadens eingeklagt werden, der durch deliktische Handlungen der Organe der Europäischen Union ( → Organe und Einrichtungen) oder ihrer Bediensteten entstanden ist. Die zuständigen rechtsprechenden Institutionen des Gerichtshofs der EU entscheiden gem. Art. 340 UAbs. 2 und 3 AEUV u.a. „nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“. Diese Allgemeinen Rechtsgrundsätze ( → Primärrecht) sind – zusammen mit weiteren rechtlichen Maßgaben des Art. 340 UAbs. 2 AEUV – zugleich auch eine gewisse Orientierungshilfe für den Gerichtshof bei der Entwicklung und inhaltlichen Ausformung der → Haftung der Mitgliedstaatenfür Verstöße gegen das EU-Recht (s. EuGH, Urt. v. 5.3.1996, C-46/93 u.a. – Brasserie du Pêcheur –, Rn. 29).

A› Amtshaftungsklage (Gilbert H. Gornig)› II. Zulässigkeit

II. Zulässigkeit

1. Sachliche Zuständigkeit

3

Art. 268 AEUV weist dem Gerichtshof der EU die Zuständigkeit für Streitsachen über die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 UAbs. 2 AEUV zu. Aus diesem Grund kann der Gerichtshof der EU nur über solche Schadensersatzforderungen entscheiden, die auf einem rechtswidrigen Verhalten eines Organs (vgl. Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 EUV) oder eines Bediensteten der Union, die für die Union handeln, beruhen. Die durch nationale Organe verursachten Schäden unterliegen dagegen der mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeit.

4

Gem. Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV ist das → Gericht der EU (EuG)für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die dort genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einem nach Art. 257 AEUV gebildeten → Fachgerichtübertragen werden (dazu → Gerichtssystem der EU), und der Klagen, die gemäß der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem → Europäischen Gerichtshof (EuGH)vorbehalten sind. Die Zuständigkeit des EuGHs ergibt sich damit aus der Negativabgrenzung zu den in Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV festgelegten Aufgaben des EuG. Die Amtshaftungsklage von natürlichen oder juristischen Personen ist gem. Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV beim EuG zu erheben. Beim EuGH sind dagegen gem. Art. 51 EuGH-Satzung diejenigen Amtshaftungsklagen zu erheben, in denen ein Mitgliedstaat als Kläger auftritt.

2. Klageberechtigung (aktive Parteifähigkeit, Beteiligungsfähigkeit)

5

In Art. 340 UAbs. 2 und Art. 268 AEUV fehlt eine Bestimmung der aktiven Parteifähigkeit (Kläger). Die aktive Parteifähigkeit besitzt aber jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, die durch ein Verhalten eines Unionsorgans oder eines Bediensteten der Union einen Schaden erlitten hat. Dies soll grundsätzlich auch für die Mitgliedstaaten gelten (str.).

3. Klagegegner (passive Parteifähigkeit)

6

Passiv legitimiert ist derjenige, dem das rechtswidrige Verhalten des Organs zuzurechnen ist. Somit haftet die Europäische Union für das Verhalten ihrer Organe und Bediensteten. Daher muss die Amtshaftungsklage gegen die Union (Art. 340 UAbs. 2 AEUV) gerichtet werden. Die Union ist also im Amtshaftungsverfahren passiv parteifähig. Eine Sonderregelung ist allerdings für die → Europäische Zentralbank (EZB)vorgesehen, die für den von ihr oder ihren Bediensteten verursachten Schaden selbst haftet (Art. 340 UAbs. 3 AEUV).

4. Klagegegenstand

7

Klagegenstand ist ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen eines Unionsorgans oder -bediensteten, das einen Schaden verursacht hat. Im Unterschied zum deutschen Recht haftet die Union grundsätzlich auch für Schäden, die aufgrund rechtswidriger Rechtsetzungsakte verursacht worden sind.

5. Form der Klageerhebung

8

Die Klageerhebung erfolgt gem. Art. 21 EuGH-Satzung durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss den Namen und den Wohnsitz des Klägers, die Angabe der Stellung und der Anschrift des Vertreters des Klägers, die Bezeichnung der Hauptpartei, gegen die sich die Klage richtet, den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe, die Anträge des Klägers, ferner ggf. die Beweise und Beweisangebote (Art. 120 EuGH-VerfO; Art. 76 EuG-VerfO) enthalten. Der Klageantrag ist auf Ersatz des verursachten Schadens zu richten.

6. Klagefrist (und Verjährung)

9

Weder in Art. 268 noch in Art. 340 UAbs. 2 AEUV ist eine Klagefrist ausdrücklich geregelt. Zu beachten ist aber Art. 46 S. 1 und 4 EuGH-Satzung, wonach gegen die Europäische Union oder die EZB gerichtete außervertragliche Haftungsansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses verjähren. Mit dieser Verjährungsregelung soll ein gerechter Ausgleich zwischen dem Rechtsschutzbedürfnis des Geschädigten und den Erfordernissen der Rechtssicherheit erzielt werden.

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