Robert Thomas - Ius Publicum Europaeum

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Die Edition «Ius Publicum Europaeum» behandelt das Verfassungs- und das Verwaltungsrecht im Lichte des gemeinsamen europäischen Rechtsraums. Dargestellt werden die Grundstrukturen der nationalen Verfassungen und deren Wissenschaft in repräsentativ ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Idee dieses Handbuchs ist es, die unter dem Einfluss des europäischen Rechts stehenden nationalen Rechtsordnungen einer rechtsvergleichenden Analyse zu unterziehen und dabei Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen. Ausgangspunkt ist jeweils das nationale Recht. Vertreten sind die wichtigsten EU-Staaten, darunter die Gründerstaaten Deutschland, Frankreich und Italien. Die einzelnen Landesberichte sind nach einheitlichen Kriterien erstellt und erläutern die nationalen Grundlagen. Die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten sind so sehr gut miteinander vergleichbar. IPE Band VIII widmet sich dem Verwaltungsprozessrecht. Ziel ist es, die Verwaltungsgerichtsbarkeit im europäischen Rechtsraum zu erschließen. Es werden historische, politische und rechtliche Grundlagen sowie dogmatische Grundzüge der Verwaltungsgerichtsbarkeit so dargestellt, dass die Diskussion um deren Rolle und Funktion nachhaltig befruchtet wird. Denn die Verwaltungsgerichte sind wichtige Akteure, die den europäischen Rechtsraum durch ihre Entscheidungen und Vernetzung wesentlich mitgestalten.

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275

Was genau als Qualitätsausweis für Rechtsschutz gegen die Verwaltung gelten könnte, ist unklar und nicht zuletzt vom jeweiligen disziplinären Standpunkt abhängig. Zu beobachten ist in der Rechtswissenschaft in Deutschland jedenfalls eine anhaltende Diskussion darüber, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit modernisiert und die Qualität der Rechtsprechung oder der richterlichen Arbeit verbessert werden müsse. Diese Diskussion ist in den institutionalisierten Zusammenkünften der Präsidenten des BVerwG und der OVGs bzw. VGHs und den Arbeitspapieren der BVerwG/OVG/VGH-Präsidentenkonferenz dokumentiert. Wiederkehrende Themen der Qualitätsdiskussion sind Dauer der Verfahren[405] bzw. der Umfang des Aktenbestands in einzelnen Dezernaten, die Entscheidungsqualität, das Auftreten des Gerichts in der mündlichen Verhandlung und die allgemeine Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten.[406]

276

Diskutiert wird, inwieweit Verfahren zur Qualitätssicherung etwa aus der Wirtschaft auf die Justiz übertragen werden können und worin damit verbundene Risiken liegen. Häufig wird hierbei gewarnt, die richterliche Unabhängigkeit müsse gewahrt werden, und dass Quantität nicht gleich Qualität sei.

277

Trotz aller Diskussionen um Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung ist der Gesamtbefund positiv. Wie immer man die Qualität von Rechtsschutz gegen die Verwaltung im Einzelnen messen und im Detail bewerten mag: Der Rechtsschutz gegen die Verwaltung funktioniert in Deutschland gut.

§ 129 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland› VI. Herausforderungen und Ausblick

VI. Herausforderungen und Ausblick

278

Nach mehr als 150 Jahren Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland ist der Rechtsschutz gegen die Verwaltung rechtsstaatlich konsolidiert. Von allgemeinen Entwicklungen bleibt er damit nicht unberührt.

279

Michael Stolleis nennt 2013 in seinem Jubiläumsbeitrag zu 150 Jahren Verwaltungsgerichtsbarkeit[407] als Daueraufgaben für die Verwaltungsgerichte in Deutschland die Grenzziehung zur Verfassungsgerichtsbarkeit und zur Gerichtsbarkeit der EU und den Umgang mit dem Spannungsverhältnis zwischen Verwaltung und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung. Friedrich Schoch sieht die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ebenfalls 2013 in einer schwierigen Situation und vor großen Herausforderungen[408] und belegt diese anhand der Rechtswegthematik (zunehmende Rechtswegspaltungen und Sonderzuständigkeiten, insbesondere der Zivilgerichte), der Frage des Rechtsschutzes bei Drittklagen und im Hinblick auf die Bewältigung europarechtlicher Herausforderungen.[409]

280

Die Verarbeitung des Prozesses der Europäisierung bleibt eine Daueraufgabe, daneben stellt sich die Frage nach den Einwirkungen noch umfassenderer Entwicklungen unter dem Aspekt der Internationalisierung des Rechtsschutzes gegen die Verwaltung.[410] Entwicklungen und Verläufe jenseits der deutschen Grenzen beschränken sich dabei nicht auf rechtliche Entwicklungen, sie können sich auch sehr konkret in der Realität manifestieren. Die Belastungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit infolge der Flüchtlingskrise[411] haben gezeigt, wie rasch das System durch unvorhergesehene Ereignisse sogar bis an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit geraten kann.[412]

281

Vielleicht sind die Herausforderungen aber noch grundsätzlicher. Noch einmal Michael Stolleis:[413] „Die technische und politische Komplexität von Großvorhaben und die damit verbundenen offenen Suchprozesse nach Lösungen lassen das traditionelle Modell der ‚Rechtsanwendung‘ (Obersatz, Untersatz, Subsumtion) veraltet erscheinen. Schließlich wird mit der vielfältigen Privatisierung öffentlicher Aufgaben auch die ehemals so klare Trennung zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht zunehmend verwischt. Dahinter verbirgt sich die schrittweise Überwindung des klassischen Trennungsmodells von Staat und Gesellschaft des 19. Jahrhunderts durch den Übergang in die moderne, interventionistische Industriegesellschaft.“

282

Festzuhalten ist aber auch, dass sich der Rechtsschutz vor der Verwaltung in Deutschland in den letzten Jahrzehnten in der Gesamtschau bewährt hat. Abrupte Richtungswechsel aus Anlass einer politischen Krise[414] hat es seit 1949 nicht gegeben, auch allgemeinere politische Umbrüche wie die Wiedervereinigung Deutschlands oder die europäische Integration haben letztlich keine tiefergehenden Verwerfungen verursacht. Das sind gute Voraussetzungen für bestehende und künftige Herausforderungen.

§ 129 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland› Bibliographie

Bibliographie

Oliver Dörr , Grundstrukturen eines europäischen Verwaltungsprozessrechts, DVBl. 2008, S. 1401.

Astrid Epiney , Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Umweltrecht im Rechtsvergleich, NVwZ 2014, S. 465.

Ehrich Eyermann (Begr.), Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO, Kommentar, 142014.

Klaus Finkelnburg/Matthias Dombert/Christoph Külpmann , Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 72017.

Everhard Franßen , 50 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland, DVBl. 1998, S. 413.

Claudio Franzius , Modernisierung des subjektiven öffentlichen Rechts. Zum Funktionswandel der Verwaltungsgerichtsbarkeit, UPR 2016, S. 281.

Michel Fromont , Rechtsschutz im deutschen und französischen Verwaltungsrecht, in: Fehling/Grewlich (Hg.), Struktur und Wandel des Verwaltungsrechts – Symposium zum 80. Geburtstag von Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Bullinger, 2011, S. 111.

Georg Gebhardt , Rechtsschutz durch und gegen die Verwaltung in Frankreich – zugleich eine vergleichende Betrachtung zu Annäherungstendenzen des französischen und deutschen Verwaltungsrechtsschutzsystems, VBlBW 2007, S. 1.

Friedhelm Hufen , Verwaltungsprozessrecht, 102016.

Ferdinand O. Kopp/Ulrich Ramsauer , Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG, Kommentar, 182017.

Ferdinand O. Kopp/Wolf-Rüdiger Schenke , Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO, Kommentar, 232017.

Nikolaus Marsch , Subjektivierung der gerichtlichen Verwaltungskontrolle in Frankreich – Eilverfahren und Urteilsimplementation im objektiv-rechtlich geprägten Kontrollsystem, 2011.

Hartmut Maurer/Christian Waldhoff , Allgemeines Verwaltungsrecht, 192017.

Eberhard Schmidt-Aßmann , Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee. Grundlagen und Aufgaben der verwaltungsrechtlichen Systembildung, 22004.

Wolf-Rüdiger Schenke , Verwaltungsprozessrecht, 152017.

Ulrich Scheuner , Der Einfluß des französischen Verwaltungsrechts auf die deutsche Rechtsentwicklung, DÖV 1963, S. 714.

Friedrich Schoch/Jens-Peter Schneider/Wolfgang Bier (Hg.), Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand: 34. EL 2018.

Friedrich Schoch , Verwaltungsgerichtsbarkeit, quo vadis?, FS 150 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, S. 215.

Jürgen Schwarze , Grundlinien und neuere Entwicklungen des Verwaltungsrechtsschutzes in Frankreich und Deutschland, NVwZ 1996, S. 22.

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