294
Sie scheidet aus bei Akten anderer Staaten, da diese nicht an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden sind.[6]
295
Auch Akte supranationaler Organisationen sind – zumindest im Ergebnis – trotz ihrer innerstaatlichen Wirkung kein tauglicher Verfassungsbeschwerdegegenstand.[7] Dies gilt – wie oben dargelegt[8] – auch für Akte der EU und nach der ersten ESM-Entscheidung[9] auch für intergouvernementale Beschlüsse der im Rat der EU vereinigten Vertreter der Regierungen der Euro-Länder des Rates oder Akte der Europäischen Zentralbank. Sie sind ebenfalls keine von Verfassungsbeschwerdeführern angreifbaren Hoheitsakte deutscher öffentlicher Gewalt i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.
b) Fiktive Karlsruher Reserveprüfungskompetenz bzgl. EU
296
Zwar behält sich das BVerfG seit dem Maastricht-Urteil[10] eine beschränkte Überprüfungskompetenz vor, soweit es um deutsche Akte im Rahmen der europäischen Integration geht.[11] Es fehlt jedoch zumindest i.d.R. an der Beschwerdebefugnis, da das BVerfG eine Prüfungskompetenz allenfalls noch theoretisch, nicht jedoch – wie eingangs ausführlich dargelegt[12] – praktisch in Anspruch nimmt, was in der Literatur vielfach verkannt wird.[13] Sämtlichen Grundsatzentscheidungen folgten schließlich keine „Taten“ des BVerfG. Die Entscheidung vom 12.9.2012 zum Euro-Rettungsschirm (ESM)[14] hat bestätigt, dass in Sachen Europäische Integration Beschwerdeführer vom BVerfG nichts erwarten können. Es handelt sich letztlich bei der vom BVerfG reklamierten Prüfungskompetenz nur um ein „stumpfes Damoklesschwert über der Europäischen Union.[15]
c) Umsetzung des EU-Rechts
297
Akte deutscher Staatsorgane zur innerstaatlichen Umsetzung von in der Regel nicht unmittelbar geltenden – vgl. Art. 288 S. 3 AEUV – EU-Richtlinien[16] sind nur insoweit tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, als sie nicht durch die Richtlinie determiniert sind.[17] Es muss dem deutschen Gesetzgeber – wie oben dargelegt[18] – ein eigener Regelungsspielraum verbleiben;[19] dann besteht eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis.[20]
298
Der Beschwerdeführer muss in der Verfassungsbeschwerde darlegen, dass das Gericht bei der Auslegung nationalen Umsetzungsrechts einen den Mitgliedstaaten verbleibenden Umsetzungsspielraum verkannt und sich zu Unrecht durch Unionsrecht gebunden gesehen hat[21] oder dass die zugrunde liegende Richtlinie ungültig ist und das BVerfG nach Art. 267 AEUV eine entsprechende Entscheidung des EuGH herbeiführen soll, um den Weg für eine Überprüfung der angegriffenen Umsetzungsregelungen am Maßstab der deutschen Grundrechte freizumachen.[22]
6› III› 3. Arten
299
Als beschwerdefähige Maßnahmen der grundrechtsgebundenen Staatsgewalt kommen in Betracht Akte der Judikative, der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung oder der Gesetzgebung und – in Ausnahmefällen – auch ein Unterlassen, gleich in welcher Form sie ergehen, sei es durch Einzelakt, durch Gesetz oder Urteil. Entscheidend für die Beschwerdefähigkeit ist allein, dass öffentliche Gewalt auch tatsächlich – mit Außenwirkung – gegenüber dem Betroffenen ausgeübt wird. Beschwerdefähig sind dementsprechend folgende Akte:
a) Regelfall: Gerichtsentscheidungen
300
Im Regelfall sind Beschwerdegegenstand Akte der Judikative.
301
Meist handelt es sich dabei um Urteile oder Beschlüsse von Gerichten des Bundes oder der Länder; der Grund dafür liegt in der Subsidiaritätsregelung des § 90 Abs. 2 BVerfGG.[23]
302
Auch Entscheidungen über zurückgewiesene Anhörungsrügen sind im Prinzip tauglicher Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.[24] Hier fehlt es aber oft an der Beschwer.[25] Den umfangreichen Diskussionen in der Literatur[26] über diese Problematik steht kein nennenswerter praktischer Ertrag gegenüber. Sie sind genauso wenig ergiebig wie sich die Anhörungsrüge nicht als effektives Mittel zum fachgerichtlichen Schutz des Art. 103 Abs. 1 GG erwiesen hat.
bb) Maßgeblichkeit des Tenors
303
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist aber nur die sich nach dem Tenor des Urteils bzw. des Beschlusses richtende Entscheidung und nicht die Begründung,[27] selbst wenn sie abwegige Ansichten – z.B. „Kunst“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG sei nur, was sich „kunstvoll“ reimt – enthält. Eine – allerdings nur theoretische – Ausnahme kommt bei am Ausgangsverfahren nicht als Partei, sondern als Zeugen Beteiligten sowie sonstigen Dritten in Betracht, deren Ehre und Ansehen in unzumutbarer Weise in den Entscheidungsgründen herabgesetzt wird.[28]
cc) Landesverfassungsgericht
304
Zwar sind auch Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte „Akte öffentlicher Gewalt“ i.S.d. § 90 Abs. 1 BVerfGG.[29] Das BVerfG überprüft sie aber nicht am Maßstab der Landesverfassung[30] sondern nur am Maßstab des GG.[31] Die LVerfGG sind aber an die Prozessgrundrechte des GG wie z.B. Art. 103 Abs. 1 GG gebunden.[32] Zudem haben sie das Landesrecht grundgesetzkonform auszulegen.[33]
305
Hat eine Landesverfassungsbeschwerde Erfolg, kann sich die Bundesverfassungsbeschwerde mit der Folge der Unzulässigkeit wegen mangels Beschwerdebefugnis bzw. Rechtsschutzbedürfnis erledigen.[34] Das Verfahren der Landesverfassungsbeschwerde – zu dessen Problemen vgl. unter Rn. 1393 ff.– gehört nicht zum Rechtsweg i.S.v. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG.[35] Dies folgt aus § 90 Abs. 3 BVerfGG.“[36] Durch die Einlegung der Landesverfassungsbeschwerde wird aber auch nicht die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gewahrt.[37]
b) Akte der vollziehenden Gewalt
306
Akte der Verwaltung können – was aber wegen der Subsidiaritätsregelung des § 90 Abs. 2 BVerfGG selten der Fall ist – grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. In Betracht kommen z.B. Verwaltungsakte, aber auch schlicht hoheitliches Handeln[38] wie informelle Tätigkeiten in Form von Warnungen[39] der öffentlichen Hand vor bestimmten Sekten oder Produkten. Verwaltungsvorschriften können beschwerdefähig sein, soweit ihnen kraft der intendierten Funktion, die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit von Maßnahmen gewährleisten zu helfen, Bindungswirkung gegenüber dem betroffenen Bürger zukommt.[40] Auch Gnadenentscheidungen können entgegen dem BVerfG,[41] das nur deren Widerruf als grundrechtsgebundenen Akt öffentlicher Gewalt ansieht,[42] angesichts der auch für sie gem. Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG bestehenden Grundrechtsbindung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.[43]
307
Kirchliche Hoheitsakte sollen mangels Hoheitsgewaltausübung und wegen des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) nicht Beschwerdegegenstand sein, soweit es sich um innerkirchliche Maßnahmen handelt.[44] Daher konnte die Entscheidung eines Kirchengerichts über die Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.[45] – Diese Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen, da sie auf einen mit Art. 1 Abs. 3 GG nicht vereinbaren grundrechtsfreien Raum zugunsten der Kirchen hinausläuft, der zumindest im Dienst- und Arbeitsrecht nicht mehr vertretbar ist. Die gesamte Judikatur zum Verhältnis Staat-Kirche gehört auf den Prüfstand. Die noch viel zu „verzagte“ Entscheidung des BAG[46] zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen könnte immerhin einen Anstoß zu einer Änderung der antiquierten Judikatur geben mit der Folge der Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen und der Betonung einer verstärkten Grundrechtsbindung der Kirchen wie auch der Erweiterung der Angriffsmöglichkeiten für Verfassungsbeschwerden gegen kirchliche Entscheidungen.
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