259
Entscheidend ist, dass die Verfassungsbeschwerde nur statthaft ist, wenn die öffentliche Gewalt in die verfassungsrechtlich geschützte Sphäre des Bürgers eingreift. Diese Verfahrensart steht jedoch nicht Streitigkeiten zwischen Staatsorganen offen; diese sind in Organstreitverfahren auszutragen.[29] Statthaft ist hingegen eine – auf Art 38 Abs. 1 S. 2 GG gestützte – Rüge der Verletzung der Wahlgleichheit durch einen Bundestagsabgeordneten. [30] Gleiches gilt im kommunalen Bereich.
260
Beispiel
BVerfG NVwZ-RR 2012, 2 – Verfassungsbeschwerde kommunaler Mandatsträger:Sie richtete sich gegen die in § 32 Abs. 1 S. 3 KomVerf BB festgelegte Mindestgröße einer Fraktion in einer Stadtverordnetenversammlung. Hier handelt es aber sich nur um aus dem Mandat folgende, mithin nicht „jedermann“ zustehende Rechte. Die Wahlgleichheit vermittelt im Kommunalverfassungsbereich kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges subjektives Recht. Für den Bereich des gewählten Kommunalvertreters fehlt eine dem Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG entsprechende Vorschrift. Art 38 Abs. 1 S. 2 GG ist auf Landtags- oder Kommunalwahlen auch nicht entsprechend anwendbar; subjektivrechtlich sind die Wahlrechtsgrundsätze auf kommunaler Ebene nicht gewährleistet (vgl. BVerfGE 99, 1, 7 ff.). Auch Art 19 Abs. 4 GG begründet keine Beschwerdebefugnis kommunaler Mandatsträgern in Statusstreitigkeiten. Er enthält schließlich insofern keine Gewährleistung von Rechten, sondern setzt vielmehr eine dem Bürger gewährte Rechtsposition voraus (vgl. BVerfGE 83, 182, 194).
bb) Juristische Personen des öffentlichen Rechts [31]
261
Auch hier bedarf es nach der – nicht überzeugenden, z.T. inkonsequenten und widersprüchlichen – Judikatur des BVerfG einer Differenzierung.
(1) Grundsatz: Keine Grundrechtsfähigkeit
262
Juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Gemeinden,[32] Kammern[33] oder auch Sparkassen[34] sowie Betriebskrankenkassen[35] sind nach der – wenn auch umstrittenen[36] – Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich – ungeachtet des offenen Wortlauts des Art. 19 Abs. 3 GG – nicht grundrechtsfähig.[37] Zur Begründung wird verwiesen auf das Wesen bzw. die Funktion der Grundrechte allgemein;[38] die Verfassungsbeschwerde ist nur ein Mittel zur Durchsetzung der individuellen Grundrechte des Bürgers gegenüber dem Staat, nicht aber zur Klärung von Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Trägern staatlicher Gewalt. Nach der sog. Durchgriffstheorie hängt der Schutz nach Art. 19 Abs. 3 GG davon ab, ob sich Bildung und Betätigung der juristischen Person als Ausdruck der freien Entfaltung natürlicher Personen darstellen.[39] Das ist aber bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, welche i.d.R. durch Gesetze errichtet werden und nicht selten – wie bei den berufsständischen Kammern[40] – auf Zwangsmitgliedschaft beruhen, nicht der Fall. Durchweg abgelehnt hat das BVerfG auch die Grundrechtsfähigkeit von Gemeinden.[41] Verneint wird eine Grundrechtsfähigkeit auch bei vielen Organisationen in der Sozialverwaltung.[42]
263
Die Grundrechtsfähigkeit fehlt der öffentlichen Hand auch, soweit es sich nicht um Eingriffsverwaltung, sondern z.B. nur um Daseinsvorsorge handelt bzw. nicht einmal öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden.[43] Gelegentlich wird aber vom BVerfG abschwächend und ohne sichtbare Folgen[44] scheinbar nach den wahrgenommenen Aufgaben differenziert, wenn z.B. formuliert wird, die Frage der Grundrechtsfähigkeit sei „jedenfalls“ dann zu verneinen, wenn die juristische Person öffentliche Aufgaben wahrnehme.[45]
264
Aus dem gleichen Grunde sind nicht grundrechtsfähig juristische Personen des Privatrechts, welche sich ausschließlich oder überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinden, wie beispielsweise eine kommunale AG.[46] Eingetragenen Vereinen i.S.d. §§ 55 ff. BGB fehlt die Grundrechtsfähigkeit, wenn es sich um einen Zusammenschluß ausschließlich von grundrechtsunfähigen juristischen Personen handelt.[47]
265
Ebenfalls wird vom BVerfG (noch) verneint die Grundrechtsfähigkeit gemischtwirtschaftlicher Unternehmen, in denen die öffentliche Hand zumindest einen entscheidenden Einfluss ausübt wegen ihres Anteils.[48] – Diese Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen, weil allein der Grad der Beteiligung über die Frage der konkreten Stellung des Unternehmens gegenüber dem Staat wenig aussagt. Auch ist die Annahme des stets durchgreifenden Einflusses des Mehrheitsgesellschafters auf die Geschäfte gesellschaftsrechtlich nicht haltbar.[49]
266
Bejaht hat das BVerfG[50] die Beschwerdefähigkeit der Deutschen Telekom AG, obwohl der Bund über einen ihm zuzurechnenden Kapitalanteil von 31,7 % verfügte, was faktisch auf eine Hauptversammlungsmehrheit hinausläuft. Der Fraport-AG wurde hingegen die Grundrechtsfähigkeit abgesprochen.[51] Andererseits ist auch für die Deutsche Post AG[52] trotz ihres mittelbaren Bundesanteils von 30,5 % und einer ansonsten zersplitterten Aktionärsstruktur im Jahr 2009 die Grundrechtsfähigkeit bejaht worden.[53] Wenn sich wie im Fall GASAG die öffentliche Hand – hier das Land Berlin – von allen Aktien des Unternehmens getrennt hat, dann sind entgegen der 2. Kammer des BVerfG Zweifel an der Grundrechtsfähigkeit unbegründet.[54]
267
Die Verneinung der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts gilt auch bei einem Sitz im Ausland. Für eine Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ergeben sich nach dem BVerfG keine Anhaltspunkte.[55]
(2) Ausnahme: Zuordnung zu grundrechtlich geschütztem Lebensbereich
268
Grundrechtsschutz kommt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausnahmsweise in Betracht bei deren Zuordnung zu einem grundrechtsgeschützten Lebensbereich, wenn sie also Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staat unabhängig, also „unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen“ sind.[56] Dies wird einmal bejaht bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wegen des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG,[57] bei Universitäten und Fakultäten im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG,[58] sowie Religionsgemeinschaften und ihren Untergliederungen im Hinblick auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV.[59]
269
In allen Zuordnungsfällen besteht jedoch nur eine partielle Grundrechtsfähigkeit zur Verteidigung der diesen juristischen Personen zugeordneten Grundrechte, so dass sich z.B. Rundfunkanstalten nur auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, nicht aber auf Art. 14 GG berufen können.[60]
cc) Wesensmäßige Anwendbarkeit
270
Soweit juristische Personen grundsätzlich grundrechts- und damit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beteiligtenfähig sind, kommt nach Art. 19 Abs. 3 GG eine Berufung nur auf die Grundrechte in Betracht, die ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Maßgeblich ist die Eigenart jedes einzelnen Grundrechts, was erst mit Blick auf seinen Schutzgehalt zu bestimmen ist. Sie müssen kollektiv ausübbar sein. Entscheidend ist, ob die vom jeweiligen Grundrecht geschützten Aktivitäten auch von Organisationen ausgeübt werden können oder ob sie nur auf natürliche Personen zugeschnitten sind. Dies ist bei den meisten Grundrechten, z.B. wie Art. 2 Abs. 1[61], 3 Abs. 1, 4 Abs. 1[62], 8[63], 9 Abs. 3,[64] 12[65], 13[66] oder 14 GG der Fall; Gleiches gilt bei den Prozessgrundrechten,[67] nicht aber bei personenbezogenen bzw. höchstpersönlichen Grundrechten, z.B. Art. 2 Abs. 2 S. 1, 4 Abs. 3 oder 6 Abs. 1[68] GG.
271
Juristische Personen können sich nach Wortlaut („inländische“) wie Entstehungsgeschichte[69] auf Art. 19 Abs. 3 GG nur bei einem Sitz im Inland[70] auf Grundrechte berufen.[71] Diese „nationalstaatliche“ Beschränkung ist rechtspolitisch unhaltbar und auch deshalb problematisch, da am Maßstab der EMRK es nicht darauf ankommt, ob die beschwerdeführende Organisation in Bezug auf den betreffenden Konventionsstaat oder die EU in- oder ausländisch ist (Art. 34 EMRK und argumentum e contrario aus Art. 16 EMRK). Aufgrund des Inlandssitzerfordernisses kann man von ausländischen Organisationen aber nicht verlangen, vor einer Anrufung des EGMR gem. Art. 35 EMRK noch zuvor das BVerfG anzurufen.[72]
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