244
Das BVerfGG enthält keine ausdrückliche Regelung über die – hier fehlen einheitliche Bezeichnungen – „Parteifähigkeit“, „Beteiligtenfähigkeit“, „Antragsfähigkeit“ oder „Beschwerdefähigkeit“. Das BVerfG nimmt aber grundsätzlich die Kompetenz für sich in Anspruch, die Rechtsgrundlagen für die Gestaltung seines Verfahrens „in Analogie zum sonstigen deutschen Verfahrensrecht“ zu entwickeln.[1] Dabei sind verfassungsprozessuale Begriffe im Lichte der Funktion der Verfahrensordnung zu erfassen.[2] Da schließlich der Sinn der Verfassungsbeschwerde in der prozessualen Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte, bestimmt sich die Parteifähigkeit auch nach deren persönlichem Geltungsbereich.
6› II› 1. Grundrechtsträger
245
Im Regelfall stellen sich bei einer Verfassungsbeschwerde keine Probleme im Hinblick auf die Beschwerdeberechtigung. Das gilt vor allem bei natürlichen Personen wie auch (inländischen) juristischen Personen des Privatrechts. Eine nähere Prüfung und Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind jedoch erforderlich in Problemfällen wie z.B. bei Ausländern, welche Deutschengrundrechte geltend machen oder juristischen Personen[3] mit Auslandssitz und vor allem, wenn es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt.
246
Die Beschwerdefähigkeit ist abhängig vom materiellen Recht. Gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG ist im Gegensatz zu § 61 VwGO nicht die allgemeine Rechtsfähigkeit erforderlich; vielmehr reicht es aus, dass der Beschwerdeführer Träger von Grundrechten sein kann.[4] Als solche kommen vor allem in Betracht natürliche und juristische Personen.
247
Natürliche Personen sind grundsätzlich im Verfassungsbeschwerdeverfahren beteiligtenfähig; dies ergibt sich aus dem Sinngehalt zahlreicher Grundrechte, die, wie z.B. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (= Recht auf „Leben“), nur natürlichen Personen zustehen können, wie auch aus einem Umkehrschluss aus Art. 19 Abs. 3 GG.
248
Der Grundrechtsschutz natürlicher Personen beginnt mit der Geburt, was allerdings die Ausnahme eines Schutzes des „nasciturus“ nicht ausschließt.[5] Auch Minderjährige sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren – wie z.B. bei Sorgerechtsentscheidungen – grundsätzlich grundrechts- und daher unabhängig vom Alter auch beteiligtenfähig. Probleme können sich allenfalls bei der Vertretung und damit bei der Prozessfähigkeit stellen.[6]
249
Beim Tod endet die Beschwerdefähigkeit. Allerdings anerkennt das BVerfG einen postmortalen Persönlichkeitsschutz.[7] Das BVerfGG enthält keine Aussage zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.[8] Soweit es bei der Verfassungsbeschwerde um die Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte geht, scheidet i.d.R. eine Fortführung der Verfassungsbeschwerde aus. Etwas anderes gilt bei Rechtspositionen z.B. von Erben oder Testamentsvollstreckern.[9] Diese können wegen der erfolgten Universalsukzession selbst Inhaber des geltend gemachten Grundrechts werden, soweit es nicht höchstpersönlich ist. Aus Gründen der Prozessökonomie kann man ihnen nicht die erneute Beschreitung des Rechtswegs zumuten.[10] Geht es um die Geltendmachung eines Vermögensrechts, das auch in der Person des Erben grundrechtlich geschützt ist,[11] dann kann das Verfassungsbeschwerdeverfahren fortgeführt werden.[12] Ein solcher Fall wurde angenommen in einem Lebensversicherungsfall,[13] in dem es um finanzielle Ansprüche seitens der Erben ging.[14]
250
Sog. Deutschengrundrechte wie z.B. Art. 8, 9 Abs. 1[15], 11, 12, 16, 33 Abs. 1, 2 GG sind im Prinzip auf deutsche Staatsbürger i.S.d. Art. 116 GG beschränkt.
251
Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten der EU, welche wie Deutsche die Unionsbürgerschaft nach Art. 9 S. 2 EUV, Art. 20 Abs. 1 AEUV besitzen, ist aber der Schutz der Deutschengrundrechte zuzubilligen.[16] Andernfalls würde ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) vorliegen. Das BVerfG hat aus diesem Grund bei juristischen Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat deren Grundrechtsberechtigung anerkannt.[17]
252
(Nicht-EU-)Ausländer, welche der Sache eine Verletzung des durch ein Deutschengrundrecht gewährleisteten Schutzes geltend machen wollen, können sich nur auf das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG berufen; insoweit sind sie beschwerdeberechtigt. Der Schutzumfang ist aber – zumindest in der Regel[18] – angesichts der bloßen Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit im Rahmen der „verfassungsmäßigen Ordnung“ – geringer.[19] Dies gilt zumindest in der Theorie; in der Praxis ist oftmals ein nennenswerter Unterschied nicht auszumachen. Es kommt hinzu, dass sich eine Differenzierung zu Lasten von Ausländern vielfach auch bei ebenfalls in der EMRK gewährleisteten – nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzierenden – Grundrechten verbietet, da andernfalls die Betroffenen in jedem Fall beim EGMR obsiegen würden nach der Zurückweisung ihrer Verfassungsbeschwerde.
253
Auch inländische juristische Personen sind nach Art. 19 Abs. 3 GG Träger von Grundrechten und damit beschwerdefähig, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Zu differenzieren ist jedoch grundsätzlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts und solchen des öffentlichen Rechts.
aa) Juristische Personen des Privatrechts
254
Ohne weiteres ist gem. Art. 19 Abs. 3 GG die Grundrechtsfähigkeit gegeben, wenn es sich um juristische Personen des Privatrechts handelt, wie eine AG, GmbH oder PartG.[20]
255
Über den Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG hinaus, der auf juristische Personen abstellt, ist nach st. Rspr. des BVerfG die Beteiligtenfähigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch bei nichtrechtsfähigen Organisationen zu bejahen, soweit sie – wie dies bei einer BGB-Gesellschaft nach den §§ 705 ff. BGB,[21] einer OHG oder KG nach dem HGB oder einem nicht-rechtsfähigen Verein[22] nach § 54 BGB der Fall ist – zumindest teilrechtsfähig – also Zuordnungssubjekt von Rechtsnormen – sind.[23]
256
Einen Sonderfall bilden politische Parteien und Abgeordnete. Hier bedarf es der Abgrenzung zwischen Verfassungsbeschwerde und Organklage:
257
Parteien sind einerseits (z.T. nicht-rechtsfähige) Vereine; sie haben jedoch – nach der nicht gerade überzeugenden Rechtsprechung des BVerfG – im Hinblick auf Art. 21 GG wegen des Auftrags, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, quasi die Funktion eines Verfassungsorgans. Sie sind grundsätzlich grundrechts- und daher im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch beteiligtenfähig.[24] Verfassungsbeschwerde können sie jedoch nur erheben, soweit sie in ihren Grundrechten – quasi wie ein Bürger – betroffen sind, was z.B. der Fall ist bei einem Streit um die Vergabe von Sendezeiten bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten[25] oder öffentlichen Einrichtungen wie Stadthallen,[26] zumal hier ein geeigneter Antragsgegner für ein Organstreitverfahren fehlt. Soweit es hingegen um ihren Organstatus geht, wie z.B. bei einem Vorgehen einer Partei gegen Regelungen zur Parteienfinanzierung, kommt nur eine Organklage gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG in Betracht.[27]
258
Auch bei Abgeordneten ist entsprechend zu differenzieren. Sind sie – wie bei einem Redeverbot im Parlament – in ihrem Organstatus betroffen, kommt auch nur eine Organklage in Betracht.[28] Geht es hingegen um ihre Grundrechte, wie bei einem Strafurteil wegen einer beleidigenden Rede, können sie Verfassungsbeschwerde erheben.
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