Patrick Lerm - Einsatzrecht kompakt - Definitionswissen für die Grundausbildung

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Einsatzrecht kompakt - Definitionswissen für die Grundausbildung: краткое содержание, описание и аннотация

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Einsatzrecht kompakt – Definitionswissen
für die Grundausbildung
Die Kenntnis der Definitionen von Eingriffsbefugnissen
und Tatbestandsmerkmalen des Strafrechts ist
ein wichtiger Baustein einer bestandenen Zwischenprüfung.
Die Inhalte des Buchs sind klar strukturiert:
•Präventive Standardbefugnisse
•Repressive Standardbefugnisse
•Straftaten
Definitionssammlung
Durch diese logische Struktur wird der Lernprozess
wesentlich erleichtert. Im Anschluss an die jeweiligen
Erläuterungen ist ein Textauszug der einschlägigen
Norm(en) abgedruckt. Die Definitionssammlung
deckt die wesentlichen Befugnisse und Straftatbestände
ab, die in der Grundausbildung behandelt
werden.
Neu in der 3. Auflage des Standardwerks sind QRCodes
bei einigen Befugnissen und Straftaten. Die
Codes verweisen auf thematisch passende Lernvideos
auf dem YouTube™-Kanal »So geht Einsatzrecht!
« von PHK Patrick Lerm. Diese Lernvideos
schaffen den Brückenschlag zwischen analogem und
digitalem Lernen.

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In den Kapiteln 1 und 2 finden Sie die wichtigsten präventiven und repressiven Standardbefugnisse der Grundausbildung. Hintergrund ist das sog. Maßnahmenschema.

Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen 2

1. Entscheidung

1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln

1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme

2. Zuständigkeit

2.1 Sachliche Zuständigkeit

2.2 Örtliche Zuständigkeit

3. Eingriff

3.1 Befugnisnorm

3.2 Adressat

3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

- Verhältnismäßigkeit

ggf.: Bestimmtheit/Möglichkeit

3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften

3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

4. Zwang

4.1 Benennung der Art des Zwanges

4.2 Zulässigkeit der Vollstreckung

4.3 Adressat des Zwanges

4.4 Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigte Personen

4.5 Besondere Vorschriften

- Androhung

- Besondere Anforderungen

4.6 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

- Verhältnismäßigkeit

ggf.: Bestimmtheit/Möglichkeit

4.7 Feststellung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahme

Lernvideo zum Maßnahmenschema:

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Für Straftaten (siehe Kapitel 3) existiert das sog. Strafbarkeits- bzw. T-R-S-Schema. T-R-S steht für die drei großen Prüfungspunkte:

Tatbestand

Rechtswidrigkeit

Schuld

Schema für die Prüfung von Straftaten

Einleitender Obersatz:

Dieser besteht aus der konkreten Tathandlung und der exakten Strafnorm aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Die Formulierung erfolgt im Konjunktiv (Möglichkeitsform).

1. Tatbestand

- Prüfung aller Tatbestandsmerkmale der in Betracht kommenden Straftat

2. Rechtswidrigkeit

- Prüfung, ob ggf. Rechtfertigungsgründe (wie z. B. Notwehr gem. § 32 StGB) vorliegen

3. Schuld

3.1 Vorsatz (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung)

3.2 Schuldausschließungsgründe (Prüfung, ob ggf. Schuldausschließungsgründe wie z. B. § 19 StGB – Person ist unter 14 Jahre alt – vorliegen)

Ergebnis:

Hat sich die Person strafbar gemacht? (ja oder nein)

Lernvideo zum Strafbarkeitsschema:

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Kapitel 1 Präventive Standardbefugnisse

1. Generalklausel

Gesetzestext (Auszug)

§ 14 BPolG (Allgemeine Befugnisse)

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.

(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. […]

Denkbare Fallbeispiele

■ Die Aufforderung an das polizeiliche Gegenüber, einen gefährlichen Gegenstand abzulegen.

■ Ein BMX-Fahrer fährt mit rasantem Tempo durch die Bahnhofshalle. Dadurch kommt es zu gefährlichen Situationen mit anderen Bahnreisenden → Die Person wird durch die eingesetzten Bundespolizisten aufgefordert, unverzüglich vom BMX abzusteigen.

Lernvideo zur Generalklausel

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1. Voraussetzung – Konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG (sog. 3-schichtige Polizeigefahr3)

3schichtige Polizeigefahr Konkrete Gefahr Gefahr im Einzelfall Eine - фото 6

3-schichtige Polizeigefahr

Konkrete Gefahr (Gefahr im Einzelfall)

Eine konkrete Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht. 4

Öffentliche Sicherheit

Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen:

■ dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates,

■ den Individual- und Universalrechtsgütern,

■ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.

oder

Öffentliche Ordnung

Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.

Im Aufgabenbereich der BPOL

Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG. 5

2. Voraussetzung – Subsidiarität

Im BPolG (§§ 21–50) ist keine Standardmaßnahme für eine derartige Maßnahme zur Gefahrenabwehr vorhanden. Deshalb ist der Rückgriff auf die Generalklausel möglich.

Denkbarer Adressat der Generalklausel:

■ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG

■ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG (z. B. Aufforderung an eine Person, den Hund anzuleinen, der zuvor bereits einige Bahnreisende „verschreckt“ hat)

■ Nichtverantwortliche gem. § 20 I BPolG (insbesondere bei Räumungs- und Absperrmaßnahmen).

Raum für eigene Notizen:

2. Platzverweis

Gesetzestext

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