Durch Verwenden des QR-Codes werden Sie auf eine Seite weitergeleitet, für deren Inhalte ausschließlich die Autoren verantwortlich sind.Die dort befindlichen Lernvideos dienen der Unterstützung des Lernprozesses und sollen die Lücke zwischen analogem und digitalem Lernen schließen. Die Videos haben ausdrücklich nicht das Ziel, den Unterricht zu ersetzen, sondern unterstützen und ergänzen diesen.Wir hoffen, dass dieses Werk vielen Auszubildenden den Zugang zur Materie des Einsatzrechts erleichtert, und freuen uns auf Hinweise, Anregungen und Kritik, die zu einer Verbesserung beitragen. Leider lassen sich kleinere Fehler (auch nach mehrmaligem Durchschauen) nicht ganz vermeiden. Richten Sie deshalb Ihre Verbesserungsvorschläge an einsatzrecht@web.de.Ebenfalls in der Reihe
Einsatzrecht kompakt im RICHARD BOORBERG VERLAG erschienen ist der
Wissenstrainer für die Grundausbildung, welcher inhaltlich die Lücke zwischen reinem Definitionswissen und der Sachverhaltsbeurteilung schließt.Bamberg, Mai 2021Patrick LermDominik Lambiase
In den Kapiteln 1 und 2 finden Sie die wichtigsten präventiven und repressiven Standardbefugnisse der Grundausbildung. Hintergrund ist das sog. Maßnahmenschema.
Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen 2
1. Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme
2. Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit
2.2 Örtliche Zuständigkeit
3. Eingriff
3.1 Befugnisnorm
3.2 Adressat
3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
- Verhältnismäßigkeit
ggf.: Bestimmtheit/Möglichkeit
3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften
3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
4. Zwang
4.1 Benennung der Art des Zwanges
4.2 Zulässigkeit der Vollstreckung
4.3 Adressat des Zwanges
4.4 Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigte Personen
4.5 Besondere Vorschriften
- Androhung
- Besondere Anforderungen
4.6 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
- Verhältnismäßigkeit
ggf.: Bestimmtheit/Möglichkeit
4.7 Feststellung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahme
Lernvideo zum Maßnahmenschema:
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Für Straftaten (siehe Kapitel 3) existiert das sog. Strafbarkeits- bzw. T-R-S-Schema. T-R-S steht für die drei großen Prüfungspunkte:
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld
Schema für die Prüfung von Straftaten
Einleitender Obersatz:
Dieser besteht aus der konkreten Tathandlung und der exakten Strafnorm aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Die Formulierung erfolgt im Konjunktiv (Möglichkeitsform).
1. Tatbestand
- Prüfung aller Tatbestandsmerkmale der in Betracht kommenden Straftat
2. Rechtswidrigkeit
- Prüfung, ob ggf. Rechtfertigungsgründe (wie z. B. Notwehr gem. § 32 StGB) vorliegen
3. Schuld
3.1 Vorsatz (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung)
3.2 Schuldausschließungsgründe (Prüfung, ob ggf. Schuldausschließungsgründe wie z. B. § 19 StGB – Person ist unter 14 Jahre alt – vorliegen)
Ergebnis:
Hat sich die Person strafbar gemacht? (ja oder nein)
Lernvideo zum Strafbarkeitsschema:
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Kapitel 1 Präventive Standardbefugnisse
1. Generalklausel
Gesetzestext (Auszug)
§ 14 BPolG (Allgemeine Befugnisse)
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.
(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. […]
Denkbare Fallbeispiele
■ Die Aufforderung an das polizeiliche Gegenüber, einen gefährlichen Gegenstand abzulegen.
■ Ein BMX-Fahrer fährt mit rasantem Tempo durch die Bahnhofshalle. Dadurch kommt es zu gefährlichen Situationen mit anderen Bahnreisenden → Die Person wird durch die eingesetzten Bundespolizisten aufgefordert, unverzüglich vom BMX abzusteigen.
Lernvideo zur Generalklausel
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1. Voraussetzung – Konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG (sog. 3-schichtige Polizeigefahr3)
3-schichtige Polizeigefahr
Konkrete Gefahr (Gefahr im Einzelfall)
Eine konkrete Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht. 4
Öffentliche Sicherheit
Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen:
■ dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates,
■ den Individual- und Universalrechtsgütern,
■ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.
oder
Öffentliche Ordnung
Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.
Im Aufgabenbereich der BPOL
Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG. 5
2. Voraussetzung – Subsidiarität
Im BPolG (§§ 21–50) ist keine Standardmaßnahme für eine derartige Maßnahme zur Gefahrenabwehr vorhanden. Deshalb ist der Rückgriff auf die Generalklausel möglich.
Denkbarer Adressat der Generalklausel:
■ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG
■ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG (z. B. Aufforderung an eine Person, den Hund anzuleinen, der zuvor bereits einige Bahnreisende „verschreckt“ hat)
■ Nichtverantwortliche gem. § 20 I BPolG (insbesondere bei Räumungs- und Absperrmaßnahmen).
Raum für eigene Notizen:
Gesetzestext
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