Bernardo Gut - Existenzielle Gewissheit und individuelle Beständigkeit

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Die in diesem Buch vereinigten Aufsätze verdanken ihre Entstehung dem lebenslangen Auftrag, jeden Menschen als sich entwickelnde freie Persönlichkeit zu verstehen, die auf einem potenziell beständigen Ich-Kern fußt. Stets geht es Bernardo Gut darum, den involvierten Einzelnen kritisch zu begleiten, ihn zu fördern – und dessen Ringen nach Unabhängigkeit wohlwollend anzuerkennen.
Bernardo Gut widmet sich den ihn immer wieder intensiv beschäftigenden individualitätsrelevanten Fragen und Anliegen: Welche Grundphänomene treten auf, wenn zwei Individuen etwas vereinbaren? – Was heißt »Existenz« bei rein gedanklichen Inhalten? – Welche logisch einsehbaren Erwägungen haben bestimmte Denker zur Auffassung geführt, es gebe immer-währende Wesen? – Wie kann ein Intellektueller nach einem ihn erschütternden Zusammenbruch seiner vertrauten Alltagswelt innere Selbstgewissheit erringen? – Was vermag ein Einzelner angesichts der ihn bedrängenden, mächtigen Wir-Gruppen und welches sind seine Pflichten gegenüber seinesgleichen? – Wann entspringt im Einzelnen eine wahrhaft freie Selbstbewegung und führt zur Selbstgestaltung? – Welche Erfahrungen und Reflexionen können naturwissenschaftlich Geschulte veranlassen, die Realität rein ideeller Inhalte anzuerkennen?

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Die Erklärung für die zahlreichen Diskrepanzen zwischen den Urphänomenen des Rechts und den Bestimmungssätzen des jeweiligen bürgerlichen Gesetzbuches einer gegebenen Rechtsgemeinschaft sieht Reinach darin, dass die Gesetzbücher nicht Behauptungen enthalten, deren Wahrheitsgehalt bei jedem konkreten Rechtsfall mit zu überprüfen ist, sondern schlicht bestimmen, was in einem gegebenen Fall rechtlich gelten soll 31. Wenn, um wiederum ein Beispiel aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) heranzuziehen, zur Mündigkeit natürlicher Personen, unter Ziffer 14 des ZGB steht: «Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat» 32– so handelt es sich hierbei nicht um eine Behauptung wissenschaftlicher Observanz, die dem Kriterium der Falsifizierbarkeit standzuhalten hätte, sondern es ist ein Bestimmungs satz, der festlegt, wie es sein soll. Dies fällt besonders auf, wenn man den zitierten Wortlaut mit der früheren Fassung vergleicht, wo es unter der gleichen Ziffer 14 hieß: «Mündig ist, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat. Heirat macht mündig» 33. (Der zweite Satz wurde in der Fassung vom 7. Oktober 1994 aufgehoben.) Aus alldem werden auch die üblichen Redewendungen verständlich, mit denen man auf «Soll-Sätze» in den Gesetzbüchern verweist, so zum Beispiel: «Artikel 14 des ZGB hält fest, dass …»

Darüber, was ein rechtliches Urphänomen ist, kann und muss eine wissenschaftliche Debatte geführt werden. Sind jedoch die Wesensgesetze eines bestimmten Teilbereiches der Rechtssphäre erkannt worden und zeigt sich, dass die Bestimmungssätze eines gegebenen Gesetzbuches den aufgefundenen rein begrifflichen Zusammenhängen zuwiderlaufen, dann heißt dies nicht, dass es nun doch keine rechtlichen Urphänomene gebe, sondern, dass die betreffenden Gesetzgeber bei dem, was sie als sein-sollend festlegten, sich nach anderen Gesichtspunkten gerichtet haben. Da die Gesetzbücher ständig verändert werden, die rechtlichen Urphänomene hingegen von unabänderlicher Natur sind und ihnen der Charakter von Prinzipien zukommt, dürfen wir hoffen, dass eine klare, umsichtige Erkenntnis und Darstellung dieser Urphänomene sich allmählich auf das Rechtsempfinden einer namhaften Anzahl von Menschen auswirken. Damit einhergehend gäbe es eine Aussicht darauf, dass künftige Reformen der Gesetzbücher, der Rechtsprechung und des Rechtsvollzuges eine Richtung einschlagen, die das positive Recht – Schritt um Schritt – in ein harmonischeres Verhältnis zu den apriorischen Grundlagen der Rechtssphäre brächten. Dass eine derartige Entwicklung nur möglich ist, wenn unerschrockene, kämpferische Persönlichkeiten sich unablässig dafür einsetzen, versteht sich von selbst.

7. Verzichten – Ausüben eines absoluten Rechtes

Verzichtet der Adressat darauf, das zu beanspruchen, was ihm vom Versprochenhabenden zugestanden worden ist, so betritt er – wie ich ausführte – eine nur ihm zugängliche, übergeordnete Rechtsebene. Da sein Kontrahent von dieser Ebene völlig ausgeschlossen ist und auf seinen Entscheid keinen Einfluss nehmen kann, zerfällt dadurch die mit dem Versprechensakt entstandene Beziehung. In anderen Worten: Der auf die Realisierung seines Anspruches verzichtende Adressat entbindet seinen «Gegner» von dessen Verpflichtung, weil er die Ebene, in der das Versprechen und die darin gründende Beziehung spielen, verlassen hat.

Vergleichen wir:

(a) Wer als Versprochenhabender die Verpflichtung, die er eingegangen ist, erfüllt, befreit sich von der Beziehung zum Adressaten, indem er den Inhalt des Versprechens aufhebt.

(b) Wer als Versprechensadressat auf die Erfüllung seines Anspruches verzichtet, entbindet den Versprochenhabenden von dessen Verpflichtung, indem er das Versprechen formell auflöst.

Im ersten Fall [(a)] bleibt der Adressat wegen der erfahrenen Genugtuung inhaltlich (jedoch nicht rechtlich) an den Kontrahenten gebunden; dieser, hingegen, hat sich vollumfänglich befreit. Im zweiten Fall [(b)] verweigert der Adressat die Beziehung, und der Versprochenhabende, der noch formell (wenn auch nicht rechtlich) auf den Adressaten bezogen bleibt, muss sich damit abfinden und sich neu orientieren.

Wir ersehen hieraus, dass in jedem der beiden Fälle jeweils einer der beiden Kontrahenten sich von der entstandenen Beziehung ganz löst, während sich für den anderen die Beziehung zwar rechtlich aufhebt, er aber zunächst darin in einem gewissermaßen ein-sinnigen Bezug verharrt. Dabei bleibt im Fall (a) der Versprechende für den Anderen in psychologischer Hinsicht prinzipiell erreichbar, denn er befreite sich zwar von seiner Verpflichtung, hat aber dadurch nicht unbedingt eine höhere Ebene betreten. Im Fall (b) jedoch hat der Adressat genau dies getan: sich in eine höhere Ebene entzogen, die für seinen Kontrahenten nicht mehr erreichbar ist.

Darin manifestieren sich einerseits Härte und Überlegenheit des absoluten Rechts gegenüber dem relativen. Anderseits bekundet der auf die Erfüllung des Anspruches Verzichtende, dass er sich selbst genügt und die durch den Verzicht markierte Unabhängigkeit jeder inhaltlichen Bindung vorzieht, welche durch das, was sein Kontrahent vollzieht, nolens volens vermittelt wird. Der Verzichtende optiert für die Einsamkeit; faktisch zwingt er damit aber auch den Versprochenhabenden dazu, sich auf sich selbst zu besinnen.

Mit jedem formulierten und durchgezogenen Verzicht bekräftigt der Einzelne grundsätzlich, dass er in sich selbst eine Instanz gefunden hat, die weder von dem je gerade erreichten Zustand abhängt, noch sich von irgendwelchen äußeren Zuwendungen und Verhältnissen fesseln lässt.

8. Zusammenfassung und Ausblick

Ausgegangen bin ich von der Frage, ob es in der Rechtssphäre apriorische Gesetzmäßigkeiten, das heißt: Urphänomene, gibt, die unabhängig von den jeweils herrschenden äußeren Machtverhältnissen sind. In Übereinstimmung mit den bahnbrechenden Untersuchungen Adolf Reinachs gilt hinsichtlich der relativen Rechte:

1.Es gibt durchaus Rechtsgebilde, denen wesenseigene, formale Gesetzmäßigkeiten innewohnen, die unabhängig sind von äußeren Einflüssen, insbesondere von jeglicher Willkür.

2.Bei einem relativen Rechtsgebilde vom Typus eines Versprechens und eines Vertrages bildet jeweils ein sozialer Akt folgender Geartetheit die unentbehrliche Voraussetzung dafür, dass das betreffende Rechtsgebilde in Rechtskraft erwächst:

a) Der Versprechende muss das, was er zu versprechen gewillt ist, mündlich oder schriftlich äußern;

b) Der Adressat muss die Äußerung vernehmen und deren Sinn erfassen.

3.Der Anspruch des Adressaten bzw. die Verbindlichkeit, welche der Versprechende eingegangen ist, können auf zwei Weisen erlöschen:

a) Indem der Versprochenhabende die eingegangene Verpflichtung einlöst;

b) Indem der Adressat auf die Erfüllung seines Anspruches verzichtet.

4.Wenn der Adressat verzichtet, macht er ein absolutes Recht geltend, dem auf Seiten des Versprochenhabenden nichts Gleichwertiges bzw. Ebenbürtiges entspricht. Psychologisch gesehen, löst der Verzichtende die mit dem Versprochenhabenden eingegangene Beziehung auf, während dieser, sofern er das Versprochene erfüllt, die Beziehung aufhebt.

5. Inhaltlich kann die faktische Rechtsgültigkeit eines Versprechens oder eines Vertrages aus zweierlei Gründen eingeschränkt oder aufgehoben werden:

a) Wenn der Inhalt des Versprechens oder Vertrages Rechtsprinzipien und / oder sittlichen Normen widerspricht, die von der jeweiligen Rechtsgemeinschaft als grundlegend angesehen werden.

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