Für II: A besitzt das ihm gewährte Vorrecht (privilege, liberty) , seine eigene Wohnung nach Belieben zu betreten; B muss dies (er)dulden, er hat kein Anrecht (no-right) darauf, A an der Ausübung seines Vorrechtes zu hindern bzw. A s Wohnung ebenfalls zu betreten, wann immer es i hm (dem B) danach gelüstet. – A kann sein eigenes Handy, sein Fahrrad nach Belieben benutzen, wann immer er will; B hingegen hat weder ein Recht darauf, A s Fahrrad noch dessen Handy zu verwenden, ohne die ausdrückliche Erlaubnis von A.
Deutlich unterscheiden müssen wir zwischen claims ( den Anspruchsrechten in eigentlichem Sinne und liberties (den Privilegien, Vorrechten auf etwas bzw. den gewährten oder spontan ergriffenen, tätigen Freiheiten zu etwas ). So zeigen die aktiven Liberties , die aus Freiheiten erwachsenen Aktivitäten, unverkennbare Züge absoluter Individualrechte mit einem positiven Sozialcharakter . –
Gegenüber den Beziehungsformender Figuren Iund IIweisen jene der Figuren IIIund IVauf Anspruchsrechte ( claims ) bzw. Vorrechte ( privileges ) sekundärer Natur hin:
Für III: A hat die ihm zustehende, anerkannte Befugnis (power) , B die Vollmacht zu erteilen, ihn (d.h. A ) bei Gericht zu vertreten. Sobald B die Vollmacht entgegengenommen hat, ist er gebunden (
liablility) .
Für IV:Angenommen, A habe B 1.000 € geliehen, und B habe sich verabredungsgemäß dazu verpflichtet, ihm diese Summe binnen zweier Monate zinsfrei zurückzuerstatten. Als B die 1.000 € zurückzahlt, verlange A den im Vertrag nicht vorgesehenen Zins von 10 %. A ist rechtlich nicht befähigt (disable), diese Vertragsänderung nachträglich einseitig einzufordern. B ist davor geschützt (entbunden, immune ), auf A s nachträgliche Forderung einzugehen. –
Alle bisherigen, mir bekannten Untersuchungen deuten darauf hin, dass Hohfelds Kategorientafel rechtlicher Beziehungsformen, die zwischen zwei Individuen entstehen können, vollständig ist. Wesentlich in unserem Kontext sind drei Gesichtspunkte:
1.Hohfeld hat keine inhaltlichen Naturrechte für die jeweiligen Rechtsbegünstigten einer gegebenen Beziehungsfigur aufgezeichnet, sondern er hat charakteristische Formen von Rechtsbeziehungen umrissen. Aus diesen ragt Figur I – welche Abmachungen, Vereinbarungen, Verträge umfasst – in qualitativer und quantitativer Hinsicht heraus. Auf die Analyse dieser Figur des Versprechens konzentrierte sich der I. Teil unserer Untersuchungen. Wesentlich für die in Figut I gekennzeichnete Rechtsrelation ist, dass nicht der Rechtsbegünstigte, sondern der Rechtspflichtige eine Tat vollbringen bzw. unterlassen muss. Ganz anders ist der Sachverhalt im Falle der Relation, auf welche die Figur II hinweist: Hier darf der Rechtsinhaber, nämlich A , etwas tun oder unterlassen, das B zu tolerieren hat, weil ihm kein Anspruchsrecht zusteht, A s Tun bzw. Lassen zu behindern oder zu unterbinden. Das mit Figur II skizzierte Rechtsverhältnis ist für das Verständnis der im positiven Recht verankerten grundlegenden Rechte des Individuums von fundamentaler Bedeutung (
siehe unten, IV).
2.Insoweit eine Beziehung, die zwei Individuen zueinander eingehen (bzw. in der sich zwei Rechtssubjekte vorfinden), sich auf eine der aufgelisteten rechtsrelevanten Formen reduzieren lässt, kommt dem betreffenden Gefüge urphänomenale Bedeutung zu.
3.Da es nicht möglich ist, dass sich eine bestimmte rechtliche Beziehungsfigur zwischen zwei Individuen entfalte, d.h. konkretisiere, ehe sie sich dazu entschlossen haben, ihre Rechtsrelation in deren Sinne zu regeln – wobei sie selbst bestimmende Elemente der Beziehung bilden –, stellt die verwirklichte, reale Rechtsrelation weder eine reine Begriffsbeziehung noch ein den Individuen von irgendeiner Autorität oktroyiertes Gebot moralischer, religiöser oder gruppenspezifischer Natur dar. Anders gesagt: Echte Rechtsrelationen ergeben sich nur dann, wenn Individuen sie in wechselseitigem, rechtlichem Diskurs aushandeln und umsetzen.
2. Negieren als Ursprung des Rechtsbewusstseins
Mit dem Hinweis auf die Fähigkeit, Intentionen zu erfassen und zu setzen und das darin Postulierte zu befolgen, habe ich einen Grundzug individuellen Erkennens und Handelns hervorgehoben. Aufzuzeigen bleibt – unter anderem –, woraus der im Setzen sich äußernde Wille erwächst und sich dann im rechtlichen Diskurs äußert. Unterscheiden sollten wir dabei zwischen der erkenntnislogischen und der entwicklungsgeschichtlichen Sichtweise:
(i) Erkenntnislogisch kann es einen Willensimpuls, bei dessen Aufblitzen und Umsetzen das ihn ergreifende, ihn wollende Subjekt sich nicht aus einem gegebenen Zustand zu lösen begänne, nicht geben. Selbst wer sich dazu durchgerungen hat, letztlich in den herkömmlichen Verhältnissen auszuharren, musste einen Augenblick lang Abstand gewinnen, so dass er die Eigentümlichkeit des bis zum betreffenden Zeitpunkt herrschenden Zustandes sichten und überprüfen konnte – um erst dann, mit einem neu gefassten Entschluss, von einer Veränderung abzusehen. Das heißt: Wer nach einigem Erwägen sich dazu entschlossen hat, beim staus quo zu bleiben, hatte, während er das Für und Wider erwog, teil- und zeitweise Abstand zu dem ihm Vertrauten genommen – auch wenn er danach zu ihm zurückkehrte und bei ihm geblieben ist. In viel höherem Maße dokumentiert natürlich derjenige, der daran geht, etwas zu verändern, dass er sich vom Bisherigen abgewandt hat. Dennoch inhärieren beiden Bewegungsfiguren Momente des Negierens, sei es im zeitlich begrenzten Loslösen, sei es in der entschiedenen Abwendung.
(ii) Entwicklungsgeschichtlich ist hier jene Phase im frühen Werdegang eines Menschen relevant, auf die Harold J. Berman mit folgenden Worten hinweist: « Sobald ein Kind die Prinzipien der Gleichheit, Widerspruchsfreiheit und des Einhaltens eines Versprechens oder einer Regel anruft – um beispielsweise darzulegen, es habe Anrecht auf ein bestimmtes Spielzeug, weil: (a)sein Bruder es zuvor gehabt habe; (b)sie einander immer ablösten damit; (c)es seines sei und (d)der Vater es so gesagt habe –, macht es Sinn , von einer Berufung auf das Recht oder auf ein Gesetz oder eine Regel zu sprechen» 7. Gewiss gibt es Richtungen der Kindererziehung, in denen man die Kinder ermahnt oder lehrt, von derartigen Auseinandersetzungen abzusehen. Aber die Tatsache, dass man den Kindern das Sich-Rechtfertigen ausreden muss, bildet «eine gewisse Bestätigung [some evidence] dafür, dass sich darin ein Prinzip widerspiegelt, welches dem Herausbilden der sozialen Ordnung selbst innewohnt» 8. Dies gemahnt an den harten Spruch des Heraklit: «(Πόλεμος πάντων μὲν πατἡρ ὲστι) – Der Zwist [der Streit, die Auseinandersetzung, der Krieg] ist der Vater aller Dinge» 9. Während erkenntnislogisch das Setzen einer Intention im Negieren verankert ist, kommt entwicklungsgeschichtlich der Willensentschluss, an das Recht zu appellieren, vor allem als Aufbegehren gegenüber Bestimmungen (zum Beispiel Teilungsvorschriften) zum Vorschein, welche dem seiner Würde und seines Wertes sich bewusst Werdenden als ungerecht und nicht begründet aufstoßen. Mit der Infragestellung des wie auch immer Gegebenen fängt der Einzelne an, eigenen Intentionen nachzugehen und sich selbst zu behaupten.
Читать дальше