1 ...6 7 8 10 11 12 ...27 Hätten Sie eine Idee, was man für einzelne Schuldverhältnisse ganz allgemein vorab regeln sollte, könnte oder müsste? Der Gesetzgeber hat folgenden Regelungsbedarf gesehen:
Inhalt der Schuldverhältnisse (ab § 241 BGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (ab § 305 BGB)
Schuldverhältnisse aus Verträgen (ab § 311 BGB)
Erlöschen von Schuldverhältnissen (ab § 362 BGB)
Übertragung einer Forderung (ab § 398 BGB)
Schuldübernahme (ab § 414 BGB)
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (ab § 420 BGB)
Wenn Sie Zeit und Interesse haben, vergleichen Sie doch die Punkte einmal mit dem Inhaltsverzeichnis dieses Buches. Entdecken Sie Berührungspunkte?
An das Allgemeine Schuldrecht schließen sich, wie schon erwähnt, in den §§ 433 bis 853 BGB Vorschriften zu einzelnen Schuldverhältnissen an. Das lässt sich unschwer der Überschrift zum achten Abschnitt entnehmen. Man nennt diesen Teil das Besondere Schuldrecht . Der Gesetzgeber hat dort einzelne Arten von Schuldverhältnissen aufgelistet (und das sind nicht wenige – fast so wie an einer Perlenschnur): Es beginnt mit dem Kauf (ab § 433 BGB) und endet mit den unerlaubten Handlungen (ab § 823 BGB). Die einzelnen Schuldverhältnisse lassen sich dabei in zwei Kategorien einordnen, und zwar in
Vertragliche Schuldverhältnisse. Sie entstehen auf Basis einer rechtsgeschäftlichen Einigung zwischen den Parteien (eben dem Vertrag). Der Gesetzgeber hat insoweit im BGB einige häufig vorkommende Vertragstypen mit ihren jeweiligen charakteristischen Besonderheiten geregelt. Ihnen vermutlich geläufige Beispiele sind der Kauf (ab § 433 BGB), das Darlehen (ab § 488 BGB), die Schenkung (ab § 516 BGB), der Mietvertrag (ab § 535 BGB) oder die Leihe (ab § 598 BGB). Etwas weniger geläufiger sind Ihnen vielleicht der Dienstvertrag, der letztlich die Grundlage des Arbeitsvertrags darstellt (ab § 611 BGB, speziell zum Arbeitsvertrag siehe § 611a BGB), der Werkvertrag, wenn jemand ein Werk errichtet (ab § 631 BGB), oder der Gesellschaftsvertrag als Zusammenschluss mehrerer Personen (ab § 705 BGB) und viele weitere mehr. Genaueres zu den vertraglichen Schuldverhältnissen finden Sie übrigens in den folgenden Kapiteln.
Gesetzliche Schuldverhältnisse. Sie entstehen allein dadurch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden; eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien gibt es nicht. Beispiele sind insoweit die Geschäftsführung ohne Auftrag (ab § 677 BGB), die ungerechtfertigte Bereicherung (ab § 812 BGB) und die unerlaubte Handlung (ab § 823 BGB). Die gesetzlichen Schuldverhältnisse lernen Sie genauer in Kapitel 8kennen.
Übrigens lässt sich hier schon wieder ein charakteristisches Merkmal für das Schuldrecht festhalten:
Kennzeichnend für das Schuldrecht ist nämlich, dass die daraus resultierenden Rechtsbeziehungen lediglich zwischen den beteiligten Personen wirken (sogenannte relative Rechte ). Insofern unterscheidet sich das Schuldrecht von den im dritten Buch geregelten sachenrechtlichen Rechten (zum Beispiel Eigentum oder Besitz); sie sind von jedem zu beachten (sogenannte absolute Rechte ).
Bei dem im dritten Buch in den §§ 854 bis 1296 BGB geregelten Sachenrecht stehen im Unterschied zum Schuldrecht nicht die Rechtsbeziehungen zwischen Personen im Mittelpunkt. Vielmehr geht es um die rechtlichen Beziehungen zwischen Personen und Sachen. Das gilt für bewegliche Sachen (Mobilien) ebenso wie für Grundstücke (Immobilien). Sie können sich den Regelungsbereich des Sachenrechts gut einprägen, wenn Sie auf eine vielfach gebräuchliche Unterscheidung abstellen, die sich an folgenden Eckpunkten orientiert: Das Sachenrecht enthält
Regelungen, die den sachenrechtlichen Ausgangszustand betreffen (beispielsweise die Befugnisse des Eigentümers einer Sache), sowie
Regelungen, die auf den sachenrechtlichen Ausgangszustand einwirken und ihn ändern (beispielsweise die Übertragung von Eigentum).
Neben dem Eigentum und den daraus resultierenden Befugnissen als dem umfassendsten dinglichen Recht sind im Sachenrecht zudem die sogenannten beschränkt dinglichen Rechte geregelt. Sie geben dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit, eine Sache zu nutzen oder zu verwerten. Beispiele dafür sind die Hypothek (ab § 1113 BGB) oder die Grundschuld (ab § 1191 BGB). Mehr zu diesen und weiteren Sicherungsrechten erfahren Sie in Kapitel 11.
Das als »Familienrecht« bezeichnete vierte Buch enthält in den §§ 1297 bis 1921 BGB Regelungen zu den durch Ehe (ab § 1297 BGB) und Verwandtschaft (ab § 1589 BGB) miteinander verbundenen Personen. Des Weiteren finden Sie dort Vorschriften zu rechtlichen Beziehungen außerhalb von Ehe und Verwandtschaft speziell durch Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (ab § 1773 BGB). Da das Familienrecht gerade zu Beginn des Studiums nicht ganz so wichtig ist wie die zuerst genannten Bücher, wird es hier lediglich in Grundzügen vorgestellt.
Auch das Erbrecht spielt im Studium meist nur am Rande eine Rolle, weshalb es hier ebenfalls nur im Überblick behandelt wird. Sie finden Regelungen dazu im fünften Buch in den §§ 1922 bis 2385 BGB. Das Erbrecht regelt die vermögensrechtlichen Folgen, die mit dem Tod eines Menschen verbunden sind. Zentrale Aspekte sind hier unter anderem die Erbfolge (ab § 1922 BGB) sowie die rechtliche Stellung des Erben (ab § 1942 BGB).
In Abbildung 1.2sehen Sie eine Übersicht zu den fünf Büchern des BGB.
Abbildung 1.2: BGB im Überblick
Sie wissen nunmehr, wie das BGB aufgebaut ist, und haben außerdem eine erste Vorstellung davon, was in den einzelnen Büchern des BGB jeweils geregelt ist. Damit können Sie bereits gezielter auf den einen oder anderen Aspekt zusteuern. Doch wo Sie schon einmal hier sind, nehmen Sie sich noch etwas Zeit und erfahren Sie gleich mehr zu ein paar weiteren grundlegenden Eckpunkten. Dabei geht es zunächst um Rechtssubjekte und Rechtsobjekte.
Gewusst wer und was: Rechtssubjekte und Rechtsobjekte
Personen als Rechtssubjekte
An mehreren Stellen war bereits von »Personen« die Rede. Sie können beispielsweise Rechtsgeschäfte (insbesondere Verträge) abschließen oder Eigentümer sein. Aber was sind »Personen« eigentlich rechtlich gesehen? Und wo würden Sie – nachdem Sie jetzt schon den Aufbau des BGB kennen – gegebenenfalls suchen? Wenn Ihnen dazu der Allgemeine Teil des BGB einfällt, liegen Sie vollkommen richtig. Die einschlägigen Regelungen finden sich gleich im ersten Abschnitt (ab § 1 BGB). Zu differenzieren ist insoweit zwischen
natürlichen Personen und
juristischen Personen.
Das Privatrecht gilt für beide, für die natürlichen Personen ebenso wie für die juristischen Personen. Bei beiden handelt es sich um sogenannte Rechtssubjekte . Das Wichtige dabei: Solche Rechtssubjekte sind rechtsfähig .
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Bei dem Begriff »Personen« werden Sie vermutlich zunächst an Menschen denken wie »du und ich«. Das sind die sogenannten natürlichen Personen . Sie sind – unabhängig vom Geschlecht, der Herkunft oder der Staatsangehörigkeit – mit Vollendung der Geburt rechtsfähig (§ 1 BGB). Eine Geburt ist übrigens vollendet, sobald das lebende Kind auf der Welt ist. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Maßgeblich ist dabei allerdings nicht der Herz- oder Atemstillstand, sondern infolge der Weiterentwicklung der Medizintechnik das Erlöschen der Gehirnfunktionen (Hirntod).
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