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Von der Rechtsfähigkeit abzugrenzen ist insbesondere die Geschäftsfähigkeit als die Fähigkeit, selbst wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen zu können. Dazu gibt es spezielle Regelungen ab § 104 BGB. Darüber hinaus gibt es noch die Deliktsfähigkeit . Dabei geht es darum, wer für eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB verantwortlich ist. Dazu enthalten die §§ 827 ff. BGB eigens Regelungen (siehe Kapitel 8).
Neben den natürlichen Personen kennt das BGB die juristischen Personen . Sie sind ebenfalls rechtsfähig und können insoweit am Rechtsverkehr teilnehmen, das heißt, ebenso wie Menschen können sie zum Beispiel Beteiligte eines Kaufvertrags sein oder Eigentum haben. Regelungen zu den juristischen Personen finden sich ab § 21 BGB. Sie beziehen sich insbesondere auf die rechtsfähigen Vereine. Allerdings gibt es juristische Personen nicht von Natur aus. Sie entstehen vielmehr erst auf Grundlage eines Gesetzes. Von weitaus größerer Bedeutung als die Vereine sind dabei die außerhalb des BGB in anderen Gesetzen geregelten juristischen Personen. Dazu zählen Gesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) nach dem GmbH-Gesetz oder die Aktiengesellschaft (kurz: AG) nach dem Aktiengesetz. Keine juristische Person ist dagegen die im BGB geregelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR). Sie ist jedoch in einem gewissen Umfang anerkanntermaßen teilrechtsfähig (Übrigens: Für 2023 ist für die GbR eine grundlegende Überarbeitung der Regelungen vorgesehen).
Juristische Personen des Privatrechts erlangen Rechtsfähigkeit mit Eintrag in das Vereinsregister (beim Verein) oder in das Handelsregister (bei der GmbH oder AG). Die Rechtsfähigkeit endet gegebenenfalls mit der Abwicklung und Auflösung der Gesellschaft ( Liquidation ).
Nicht nur Peter als natürliche Person kann also Vertragspartner eines Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrags sein, sondern ebenso eine GmbH oder eine AG (wenn Sie sich jetzt allerdings fragen, wie denn bitte schön eine GmbH Vertragspartner werden kann, haben Sie entweder die Möglichkeit, sich noch etwas zu gedulden, oder sich schon einmal unter dem Stichwort »Vertretung« in Kapitel 4selbst schlau zu machen).
Gegenstände als Rechtsobjekte
Während die Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sind, sind Rechtsobjekte Gegenstände, auf die sich solche Rechte und Pflichten beziehen können. Der Begriff »Gegenstand« selbst ist gesetzlich nicht definiert. Er ist weit zu fassen und enthält alles, was Objekt von Rechten sein kann. Unterteilen lässt sich der Oberbegriff »Gegenstand« in
körperliche Gegenstände,
nicht körperliche Gegenstände.
Wie sich aus § 90 BGB ergibt, handelt es sich bei einem körperlichen Gegenstand um eine Sache . Sachen sind von herausragender Bedeutung: Sie lassen sich (schuldrechtlich) kaufen und verkaufen, verleihen, vermieten, verschenken und anderes mehr. Man kann Sachen (sachenrechtlich) besitzen und/oder Eigentum daran haben und (erbrechtlich) einem anderen zukommen lassen. Sachen spielen also in unterschiedlichen Büchern des BGB eine Rolle.
Ein körperlicher Gegenstand ist jede räumlich abgrenzbare Materie – unabhängig von deren Aggregatzustand (feste, flüssige oder gasförmige Materie).
Nicht zu den Sachen gehören allerdings Tiere . Das stellt § 90a BGB ausdrücklich klar. Diese Regelung betont die Bedeutung von Tieren als Mitgeschöpfe, die damit von den Sachen zu unterscheiden sind. Im Kern ist das indes eher »Kosmetik«, denn rechtlich sind Tiere wie Sachen zu behandeln. Sie können also problemlos einen Kaufvertrag abschließen, der einen Hund oder ein Pferd zum Gegenstand hat, und entsprechend der sachenrechtlichen Vorschriften je nachdem auch das Eigentum an den Tieren übertragen oder übertragen bekommen.
Des Weiteren können Sie differenzieren zwischen
beweglichen Sachen (auch Mobilien genannt),
unbeweglichen Sachen (auch Immobilien genannt).
Zu den beweglichen Sachen zählen Gegenstände, die durch eigene körperliche Begrenzung (etwa ein Buch) oder durch Behältnisse (etwa Gas oder Wasser in Flaschen) umrissen sind. Unbewegliche Sachen wie Grundstücke werden durch künstliche Mittel wie Grenzsteine oder das Einzeichnen in Karten umgrenzt. Keine Sache im Sinne des BGB ist dagegen das Licht oder elektrische Energie.
Ein Rätsel zum Abschluss? Was hat zwar einen Körper, ist aber gleichwohl keine Sache und damit kein Gegenstand? Die Antwort: der Mensch. Argumentieren lässt sich das damit, dass der Mensch bereits Subjekt von Rechten ist und damit nicht zugleich Objekt von Rechten sein kann.
Man kann bei Sachen sogar noch weiter unterscheiden, beispielsweise zwischen vertretbaren bzw. unvertretbaren Sachen (siehe insoweit § 91 BGB). Erstere werden im Rechtsverkehr nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmt; bei ihnen kommt es nicht darauf an, ob sie individualisiert sind (Beispiele dafür sind Geld oder Waren aus Serienanfertigungen wie Möbel). Unvertretbar sind hingegen alle Sachen, die als solche individuell bestimmt sind. Dazu gehören neben Grundstücken und Wohnungen beispielsweise auch speziell angefertigte Einbauküchen.
Sachen können zudem auf unterschiedliche Weise miteinander verbunden sein. Insoweit lässt sich sogar noch weiter differenzieren zwischen
wesentlichen Bestandteilen bei beweglichen Sachen (§ 93 BGB) oder bei unbeweglichen Sachen (§ 94 BGB). Um einen wesentlichen Bestandteil einer Sache handelt es sich, wenn zwischen beiden Teilen der Sache eine so erhebliche Verbindung existiert, dass mit einer Trennung einzelne Teile beschädigt oder unbrauchbar würden. Kennzeichnend ist, dass sie fest miteinander verbunden sind. Bei der Lackierung eines Schranks träfe das zu, nicht aber beim Motor eines Autos. Bei Letzterem handelt es sich (so wichtig er ist) rechtlich gesehen um ein einfaches Bestandteil.
Zubehör (§ 97 BGB) sind die beweglichen Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen sollen und keine Bestandteile der Hauptsache sind (Beispiel: das Netzkabel eines Notebooks).
Nicht körperliche Gegenstände
Gegenstände können zudem nicht-körperlicher Natur sein. Dazu zählen
Forderungen (etwa die Kaufpreisforderung des Verkäufers gegen den Käufer),
Rechte (etwa das Eigentumsrecht des Eigentümers).
Gewusst wie: Einige Prinzipien und Grundsätze
Setzen Sie nun noch einen drauf! Wenn man dem Geheimnis des BGB auf die Schliche kommen möchte, dann ist es ganz hilfreich, sich ein paar Prinzipien und Grundsätze zu vergegenwärtigen. Oder um hier das bekannte Allroundtalent (der übrigens auch Jurist war) Johann Wolfgang von Goethe frei zu zitieren: Es geht zwar nicht um die Welt, aber doch darum zu erkennen, was das BGB im Innersten zusammenhält. Sind Sie mit den Grundsätzen und Prinzipien vertraut, haben Sie zugleich einen weiteren Schlüssel zur Hand, um das BGB als »Landkarte« lesen zu können. Im Einzelnen geht es um
die Privatautonomie,
die Rechtsgeschäftslehre,
das Trennungsprinzip,
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