Jürgen Taeger - Recht im E-Commerce und Internet

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Das vorliegende Werk behandelt die Rechtsfragen bei der Nutzung von Internet, mobilen Endgeräten, Apps und Social Media. Erläutert werden u.a. folgende Themen: zivilrechtliche Regulierung von Plattformen (P2B-VO), Informationspflichten, Widerrufsrecht und Streitschlichtungsverfahren im Fernabsatz sowie die Besonderheiten des eCommerce. Dargestellt werden zudem die Haftung von Portalbetreibern und WLAN-Nutzern sowie wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Fragen.
Die Neuauflage ist aufgrund der umfangreichen gesetzgeberischen Aktivitäten des europäischen und des nationalen Gesetzgebers erforderlich geworden: Sowohl das «Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen» und das «Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags» sowie das «Gesetz für faire Verbraucherverträge» werden ausführlich behandelt.
Des Weiteren haben die Autoren bereits den neuen «Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland», den «Medienstaatsvertrag», das «Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes», das «Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre (TTDSG)» sowie die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. zum Impressum und zum Widerspruchsrecht sowie zu Werbehinweisen von Influencern) umfassend berücksichtigt.
Neu aufgenommen wurde außerdem ein eigenes Kapitel, das sich mit den Besonderheiten beim Vertrieb digitaler Produkte aufgrund umfangreicher Änderungen im BGB befasst.

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VI. Anfechtung des Vertrages

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Ist der Vertrag geschlossen, so sind die Fälle zu betrachten, bei denen bei der Vertragsanbahnung bzw. beim Vertragsschluss Fehler oder Irrtümer auftraten. Diese berechtigen u.U. zur Anfechtung und eröffnen damit dem Anfechtenden die Möglichkeit, sich vom Vertrag wieder zu lösen.148

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Bei der elektronischen Kommunikation sind beispielsweise folgende Fallkonstellationen denkbar:

– Irrtümer des Bestellers oder des Anbieters (Beispiele: Besteller geht davon aus, Informationen über ein Produkt anzufordern, während er es in Wirklichkeit bestellt; Besteller vertippt sich und bestellt eine falsche Menge bzw. das falsche Produkt; Anbieter nutzt zur Kalkulation seines Angebots eine falsche Datenbasis, z.B. veraltete Preisliste);

– Fehler bei der Datenübertragung (Fehler bei der Übertragung einer Willenserklärung, der entweder zum Totalverlust, zu nicht entzifferbarem Inhalt [„Datenmüll“], zu einer Sinnentstellung oder aber beispielsweise zu einer nicht gewollten Preisangabe führt);

– Computerfehler (Hard- oder Softwarefehler; Beispiel: durch fehlerhafte Programmierung wird eine falsche Gesamtsumme für ein Angebot berechnet).

1. Irrtümer des Bestellers oder des Anbieters

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Diese Fälle lassen sich nach den hergebrachten Irrtumsregelungen sachgerecht lösen, weil im Falle von Fehlern bei der Abgabe der Willenserklärung (Vertippen, Verschreiben) der Vertrag gem. § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden kann. Irrt der Besteller darüber, dass er mit seinem Mausklick ein rechtswirksames Angebot abgegeben hat, so ist zu differenzieren: Wollte der Besteller prinzipiell eine rechtliche Erklärung abgeben, irrte also nur über die Tragweite, ist § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB einschlägig, weil der Besteller gar kein Angebot abgeben wollte (Irrtum über den Erklärungsinhalt). Im Ergebnis zwar gleich, in der Begründung aber anders zu beurteilen ist der Fall, dass sich der Besteller überhaupt nicht darüber bewusst ist, eine rechtliche Erklärung abzugeben. Dann fehlt es – ähnlich wie im berühmten Trierer Weinversteigerungsfall – bereits am Erklärungsbewusstsein, sodass die Regeln über die Anfechtung nicht direkt passen.149 Es ist eine analoge Anwendung geboten. Hat sich der Besteller bei der Bestellung verschrieben, so ist § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB einschlägig (Irrtum in der Erklärungshandlung).150 Die Probleme einer Irrtumsanfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB liegen in der Praxis regelmäßig auf der Ebene der Beweisbarkeit des Irrtums. Im Internetrecht gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach sich derjenige, der sich auf die für ihn günstige Rechtsfolge der Irrtumsanfechtung beruft, sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen und damit den Irrtum beweisen muss.151

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Liegt der Irrtum hingegen im Vorfeld der Abgabe einer Willenserklärung, wie z.B. bei der Berechnung eines Angebots auf der Basis falscher Preislisten, so liegt ein verdeckter Kalkulationsirrtum vor, der nicht zur Anfechtung berechtigt. Fehler, die im Vorfeld einer Willenserklärung auftreten und die sich dann auch in der Erklärung niederschlagen, sind unbeachtlich.152

2. Fehler bei der Datenübertragung

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Treten Fehler bei der Weiterleitung der Bestellung auf, so sind verschiedene Konstellationen denkbar. Wird die E-Mail nicht weitergeleitet, erfolgt kein Zugang und mithin kein Vertragsschluss. Wird die E-Mail unter Abänderung des ursprünglichen Inhalts weitergeleitet, so ist § 120 BGB einschlägig, der wiederum auf § 119 BGB verweist.153 Einen rechtlich ähnlich gelagerten Fall hatte das OLG Frankfurt a.M. zu entscheiden.154 Ein Händler wollte auf seiner Seite einen Computer zum Verkauf einstellen. Er speicherte in seine Datenbank die Ware und den von ihm festgesetzten Preis richtig ein, um diese auf seiner Internetseite zum Kauf anzubieten. Auf seiner Internetseite wurde der Warenpreis aufgrund eines Softwarefehlers seines Providers mit dem Faktor 100 multipliziert. Das Gericht entschied, dass auch eine von einer Software erstellte Erklärung den Regeln der Willenserklärungen unterliegt (Computererklärung, siehe oben Rn. 5ff.), weshalb es einen nach § 120 BGB anfechtbaren Übermittlungsfehler annahm.

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Bei der Kommunikation ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur besteht die Möglichkeit der Manipulation, weil es denkbar ist, dass ein Dritter die Erklärung auf dem Weg zum Empfänger verändert, sodass sich ein anderer Sinngehalt ergibt. Der Fall, dass tatsächlich eine Bestellung bewusst verändert wird, also z.B. statt einem Gegenstand angeblich 10 Gegenstände bestellt werden, ist nach den Regeln über die Vertretung ohne Vertretungsmacht (vgl. §§ 177ff. BGB) sachgerecht zu lösen. Danach wäre z.B. ein Vertrag nur mit Genehmigung wirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Bei unbewusster Veränderung durch Dritte gilt hingegen, dass dann ein Anfechtungsrecht nach § 120 BGB gegeben ist.

3. Computerfehler

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Treten Computerfehler auf, z.B. aufgrund fehlerhafter Programmierung, so war der Vertrag nach einer älteren Ansicht nicht anfechtbar.155 Die fehlerhafte Programmierung lag dabei im Vorfeld der Abgabe der Willenserklärung, sodass hier ein Motivirrtum vorliegen sollte, der nicht zur Anfechtung berechtigte.156 Mittlerweile hat der BGH einen Sachverhalt entschieden, in dem durch einen Softwarefehler der richtig eingegebene Preis einer Ware oder Dienstleistung fehlerhaft abgespeichert bzw. bei einem Abruf per Internet auf dem Bildschirm fehlerhaft dargestellt wurde.157 Auf der Grundlage seiner Erkenntnis, dass das Bereitstellen von Waren auf der Internetseite noch kein gemäß § 145 BGB verbindliches Angebot, sondern eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten darstellt, bejaht er die tatbestandlichen Voraussetzungen des Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB. Er leitet dies aus § 120 BGB ab, indem er den Fall der durch Software falsch übertragenen, ursprünglich richtig eingegeben Daten mit dem Fall einer durch eine Person falsch übermittelten Willenserklärung gleichsetzt. Denn aufgrund fehlerhaften Datentransfers ist ein Übermittlungsfehler vor dem Zeitpunkt des Verlassens des Bereichs des Erklärenden eingetreten. Es handelt sich nicht um einen unbeachtlichen Fehler bei der Willensbildung bzw. in der Erklärungsvorbereitung. Der Erklärende hat seinen Erklärungswillen fehlerfrei gebildet.

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Eine andere Lösung bietet das OLG Düsseldorf für den Fall, dass aufgrund eines Computerfehlers ein Preis ausgewiesen wird, der nur 1 % des Marktwertes beträgt. Erkennt der Käufer dies, der in dem zu entscheidenden Fall sogleich 10 Exemplare eines Generators zum Preis von je 24 € erwarb, so kann – wenn eine Anfechtung nicht wirksam erklärt wurde, weil der Anfechtungsgrund nicht konkret benannt wurde und daher auch ein nicht zur Anfechtung berechtigender Kalkulationsirrtum zu der Preisangabe hätte geführt haben können – der Verkäufer die Abwicklung gleichwohl verwehren. Das ergäbe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Käufer die fehlerhafte Preisangabe erkannt habe und dem Verkäufer das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar sei.158 Dies dürfte aber nicht richtig sein, weil auch hier das Risiko einer fehlerhaften Preisabbildung der Sphäre des Verkäufers zuzuordnen ist, zumal für diese Fälle das Anfechtungsrecht zugunsten des vom „Irrtum“ nachteilig Betroffenen konzipiert ist. Hierdurch steht der Erwerber noch schlechter als bei der für ihn ohnehin nachteiligen Anfechtung, da § 122 Abs. 1 BGB nicht eröffnet wäre. Man nehme nur an, er hätte seinerseits die Generatoren schon weiterverkauft und würde dadurch schadensersatzpflichtig werden, obwohl der Fehler des Vertrages nicht auf ihn zurückzuführen ist.

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