Jürgen Taeger - Recht im E-Commerce und Internet

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Das vorliegende Werk behandelt die Rechtsfragen bei der Nutzung von Internet, mobilen Endgeräten, Apps und Social Media. Erläutert werden u.a. folgende Themen: zivilrechtliche Regulierung von Plattformen (P2B-VO), Informationspflichten, Widerrufsrecht und Streitschlichtungsverfahren im Fernabsatz sowie die Besonderheiten des eCommerce. Dargestellt werden zudem die Haftung von Portalbetreibern und WLAN-Nutzern sowie wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Fragen.
Die Neuauflage ist aufgrund der umfangreichen gesetzgeberischen Aktivitäten des europäischen und des nationalen Gesetzgebers erforderlich geworden: Sowohl das «Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen» und das «Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags» sowie das «Gesetz für faire Verbraucherverträge» werden ausführlich behandelt.
Des Weiteren haben die Autoren bereits den neuen «Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland», den «Medienstaatsvertrag», das «Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes», das «Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre (TTDSG)» sowie die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. zum Impressum und zum Widerspruchsrecht sowie zu Werbehinweisen von Influencern) umfassend berücksichtigt.
Neu aufgenommen wurde außerdem ein eigenes Kapitel, das sich mit den Besonderheiten beim Vertrieb digitaler Produkte aufgrund umfangreicher Änderungen im BGB befasst.

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VII. Haftung für Handeln Dritter bei Missbrauch

von Zugangsdaten

122

Nutzt ein Dritter fremde Zugangsdaten und führt so einen Vertragsschluss im Internet herbei, ist zu betrachten, wer durch diese Handlung vertraglich gebunden ist und damit haftbar gemacht werden kann. Zum einen kommt der Dritte in Betracht, aber auch eine Haftung des Inhabers der Zugangsdaten scheint nicht ausgeschlossen.

123

Werden fremde Zugangsdaten ohne Bevollmächtigung genutzt und mithilfe dieser ein Vertragsschluss herbeigeführt, so erweckt der Dritte für den Rechtsverkehr den Anschein, der Inhaber der Zugangsdaten habe sich vertraglich binden wollen. Der Dritte gibt keine Erklärung für einen anderen ab, sondern tritt bewusst mit einem falschen Namen auf. Eine solche Erklärung, die den Anschein eines Eigengeschäfts hervorruft, ist nach den Regeln für die Stellvertretung gem. §§ 164ff. BGB in entsprechender Anwendung zu beurteilen.163 Etwas anderes kann dann gelten, wenn die verwendeten Zugangsdaten und die damit verbundene Täuschung für den Abschluss des Geschäfts irrelevant ist. Dies wird in Abgrenzung von der Identitätstäuschung als bloße Namenstäuschung bezeichnet. In diesem Fall kommt der Vertrag mit dem tatsächlich Handelnden zustande.164 Regelmäßig wird dies aber im E-Commerce nicht der Fall sein, weil der eine Vertragspartner auf die „Online-Identität“ des anderen vertraut.

1. Anscheinsvollmacht

124

Im Falle des Handelns unter fremdem Namen165 gilt es zunächst zu untersuchen, ob der Dritte im Rahmen einer sog. Rechtsscheinvollmacht gehandelt hat. Im Rahmen der Rechtsscheinvollmachten ist zwischen der Duldungs- und der Anscheinsvollmacht zu differenzieren. Während der Vertretene bei der Duldungsvollmacht in Kenntnis, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt, ein solches Verhalten bewusst geschehen lässt, kommt es bei der Anscheinsvollmacht entscheidend darauf an, dass der Vertretene fahrlässig verkennt, dass er durch einen Scheinvertreter vertreten wird.166

125

So kann eine Haftung des Inhabers der Zugangsdaten zum einen dadurch zustande kommen, dass der Inhaber der Zugangsdaten Kenntnis von dem Handeln des Dritten hat, dieses duldet und der Geschäftspartner dieses Dulden dahingehend versteht, dass der Inhaber der Zugangsdaten als Vertragspartner gelten soll.167

126

Eine Haftung nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht kann hingegen dann in Frage kommen, wenn dem Inhaber der Zugangsdaten die Erklärung zugerechnet werden kann und das Verhalten des Dritten von gewisser Dauer und Häufigkeit ist.

2. Voraussetzungen für eine Zurechnung

127

Sodann stellt sich die Frage, wann eine Zurechnung des Verhaltens zulasten des Inhabers der Zugangsdaten anzunehmen ist. Eine Einstandspflicht des Inhabers der Zugangsdaten kann sich nur dann ergeben, wenn der Geschäftspartner schutzwürdiger als er selbst erscheint.168 Während eine Zurechnung der Erklärung des Dritten bei einer bewussten Weitergabe der Zugangsdaten immer anzunehmen ist, kann ein bloßer Fahrlässigkeitsvorwurf im Umgang mit den Zugangsdaten noch keine Zurechnung begründen.169 Es fehlt an einem zurechenbaren Rechtsschein immer dann, wenn die Zugangsdaten sorgfältig aufbewahrt werden oder auch, wenn ein nicht leicht zu erratendes Passwort verwendet wird.170 Im Einzelfall muss aber abgegrenzt werden, wann eine fahrlässige Aufbewahrung der Zugangsdaten einer bewussten Weitergabe gleichkommen könnte.171 So ist eine Zurechnung dann anzunehmen, wenn der Inhaber der Zugangsdaten dem Dritten ohne große Schwierigkeiten eine Zugangsmöglichkeit eröffnet und die Verwendung der Daten seitens des Dritten somit voraussehen kann oder den Missbrauch des Dritten erkennt und diesen weiter gewähren lässt.172

3. Abgrenzung zur Halzband-Entscheidung

128

Anders beurteilte der BGH die Voraussetzungen der Zurechnung eines Verhaltens in seiner „Halzband-Entscheidung“.173 Danach sei ein Verhalten dann zuzurechnen, wenn der Inhaber der Zugangsdaten diese bereits unsorgfältig aufbewahre. Grundsätzlich bestehe eine generelle Verantwortung des Inhabers von Zugangsdaten, seine Daten so aufzubewahren, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen ist. Anders als mit der Zurechnung fremder Willenserklärungen beschäftigte sich der BGH in dieser Entscheidung aber mit einer Unterlassungshaftung im Urheber- und Markenrecht. Dort thematisiert er als Grund für eine solche Verantwortlichkeit die ansonsten drohende Gefahr für den Rechtsverkehr, dass sich Unsicherheiten in Bezug auf den Vertragspartner und seine Inanspruchnahme, die rechtsgeschäftlich oder deliktisch ausgestaltet sein kann, ergeben. Auf die rechtsgeschäftliche Bindung durch einen Dritten sind diese Grundsätze allerdings nicht übertragbar.174

4. Folgen für das Online-Banking

129

Auch im Online-Banking konnte das Handeln Dritter nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht bislang zugerechnet werden, da durch das PIN/TAN-Verfahren prinzipiell eine ausreichende Sicherheit der Daten bestand.175 Aufgrund der größeren Gefahren beim Online-Banking ist der Kunde in Bezug auf Speicherung und Aufbewahrung von PIN- und TAN-Nummern zu einer größeren Sorgfalt auch mithilfe eines Virenprogramms verpflichtet, sodass eine Kenntnisnahme von Dritten auszuschließen ist.176 Bei sog. Phishing-Attacken ist für den Nutzer des Online-Banking die missbräuchliche Verwendung seiner Daten hingegen auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennbar, sodass eine Rechtsscheinhaftung dann nicht in Betracht gezogen werden kann.177

Fragen und Aufgaben

1. Wofür stehen die Abkürzungen B2B und B2C? Ist die Differenzierung für die Anwendung des Fernabsatzrechts bedeutsam?

2. Ist die Anfechtung eines über das Internet geschlossenen Vertrags möglich?

3. Ist es rechtlich relevant, ob ein Internetsurfer bei einem Mausklick das Bewusstsein hat, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben? Begründen Sie bitte Ihre Ansicht.

4. Handelt es sich bei Anpreisungen einer Ware oder Dienstleistung auf einer Internetseite um ein Angebot im Rechtssinne? Skizzieren Sie bitte Grundsätze und Ausnahmen.

5. Der Verkäufer eines Luxusautos hat sich bei der Eingabe des Startpreises auf einer Versteigerungsplattform vertippt, indem er statt 10.000 € nur 100 € für das Auto verlangt. Der Käufer des Autos hat den Wagen für 500 € gekauft. Wie ist die Rechtslage?

6. Wie ist die Rechtslage, wenn der Verkäufer 1.000 € als Startpreis in die Maske eingegeben hat, aufgrund eines unerkannten Softwarefehlers 100 € als Startpreis erscheint und ein Vertrag zum Preis von 500 € geschlossen wird?

7. Wie ist ein Angebot auf einer Auktionsplattform rechtlich zu bewerten, das unter der Rubrik „Sofortkauf“ eingestellt wurde?

8. Die Studentin A hat ihre Zugangsdaten für diverse Online-Verkaufsplattformen auf ihrem Schreibtisch unter ihrem Notebook liegen. Sie erlaubt regelmäßig ihrem Mitbewohner B, ihr Notebook zu nutzen und es mit in sein Zimmer zu nehmen. Ihr Mitbewohner bestellt ihr nun über ihren Account eine neue Winterjacke, weil er ihre Klagen über den kalten Winter nicht mehr hören kann. Muss die A diesen Mantel zahlen oder doch eher der B? Wovon hängt die Zahlungsverpflichtung ab?

163BGH, Urt. v. 3.3.1966 – II ZR 18/64, BB 1966, 425. 164Schubert, in: MüKo-BGB, 2018, § 164 Rn. 141, mit dem Beispiel eines unverbindlichen Spielvertrags nach § 762 BGB. 165BGH, Urt. v. 11.5.2011 – VIII ZR 289/09, K&R 2011, 496. 166BGH, Urt. v. 11.5.2011 – VIII ZR 289/09, K&R 2011, 496. 167BGH, Urt. v. 11.5.2011 – VIII ZR 289/09, K&R 2011, 496. 168BGH, Urt. v. 11.5.2011 – VIII ZR 289/09, K&R 2011, 496. 169BGH, Urt. v. 11.5.2011 – VIII ZR 289/09, K&R 2011, 496; Borges, NJW 2011, 2400. 170Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2019, BGB, § 164 Rn. 10. 171Borges, NJW 2011, 2400. 172Borges, NJW 2011, 2400. 173BGH, Urt. v. 11.3.2009 – I ZR 114/06, K&R 2009, 401. Siehe dazu auch Hecht, K&R 2009, 462. 174Borges, NJW 2011, 2400. 175Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2019, BGB, § 164 Rn. 10. 176Kind/Werner, CR 2006, 353. 177Kind/Werner, CR 2006, 353.

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