Jürgen Taeger - Recht im E-Commerce und Internet

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Das vorliegende Werk behandelt die Rechtsfragen bei der Nutzung von Internet, mobilen Endgeräten, Apps und Social Media. Erläutert werden u.a. folgende Themen: zivilrechtliche Regulierung von Plattformen (P2B-VO), Informationspflichten, Widerrufsrecht und Streitschlichtungsverfahren im Fernabsatz sowie die Besonderheiten des eCommerce. Dargestellt werden zudem die Haftung von Portalbetreibern und WLAN-Nutzern sowie wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Fragen.
Die Neuauflage ist aufgrund der umfangreichen gesetzgeberischen Aktivitäten des europäischen und des nationalen Gesetzgebers erforderlich geworden: Sowohl das «Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen» und das «Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags» sowie das «Gesetz für faire Verbraucherverträge» werden ausführlich behandelt.
Des Weiteren haben die Autoren bereits den neuen «Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland», den «Medienstaatsvertrag», das «Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes», das «Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre (TTDSG)» sowie die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. zum Impressum und zum Widerspruchsrecht sowie zu Werbehinweisen von Influencern) umfassend berücksichtigt.
Neu aufgenommen wurde außerdem ein eigenes Kapitel, das sich mit den Besonderheiten beim Vertrieb digitaler Produkte aufgrund umfangreicher Änderungen im BGB befasst.

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Der Anbieter kann seine Willenserklärung auch unter Bedingungen oder Vorbehalte stellen (z.B. „kein Verkauf an Nutzer mit negativen Bewertungen“ oder „ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten“).101 Tritt die Bedingung nicht ein, kommt es in der Folge auch nicht zum Vertragsschluss zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Darüber hinaus kann die Bindungswirkung der Willenserklärung des Anbieters auch durch die Nutzungsbedingungen des Plattform-Betreibers eingeschränkt werden. So kann dort etwa ein Recht zur vorzeitigen Beendigung des Angebots geregelt sein. Dieses Recht wird regelmäßig unter gewissen Voraussetzungen stehen, sodass der Anbieter nicht beliebig sein Angebot zurücknehmen kann.102 Macht der Anbieter von diesem Recht unter Einhaltung der Voraussetzungen Gebrauch, kommt ebenfalls kein Vertrag zustande.103

b) Willenserklärung des Käufers

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Die Willenserklärung des Käufers im Rahmen von Versteigerungen auf Versteigerungs-Plattformen liegt regelmäßig in der Abgabe eines Gebots in Form eines Höchstpreises für ein vom Anbieter eingestelltes Angebot. Diese Willenserklärung ist ebenfalls auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet, nämlich betreffend einen bestimmten Gegenstand (vom Anbieter eingestellt) durch den Käufer (der das Gebot abgibt) zu dem von ihm festgelegten Preis.

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Diese Willenserklärung steht allerdings bei Internet-Versteigerungen unter einer auflösenden Bedingung i.S.v. § 158 Abs. 2 BGB, dass bis zum Abschluss der Versteigerung kein anderer Nutzer ein höheres Gebot abgegeben hat.104 Insoweit unterscheiden sich Internet-Versteigerungen demnach nicht von klassischen Versteigerungen, für die § 156 Abs. 2 BGB ebenfalls eine auflösende Bedingung für die abgegebenen Gebote vorsieht.

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Nach Ablauf der für ein konkretes Angebot vorgegebenen Zeit ist damit das aktuelle Höchstgebot die Annahme des Angebots des Anbieters (Verkäufer) durch den Bieter (Käufer). Soweit es sich ausnahmsweise bei dem Angebot des Anbieters lediglich um eine invitatio ad offerendum handelt, ist das höchste Gebot im Zeitpunkt des Zeitablaufs das Angebot des potenziellen Käufers auf Abschluss eines Kaufvertrags zu dem angegebenen Höchstgebot.105

5. Löschung und Rücknahme von Angeboten und Geboten, Unwirksamkeit, Anfechtung

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Durch die Rücknahme seines Angebots kann der Anbieter eine Internet-Versteigerung zumindest aus technischer Sicht frühzeitig beenden. Dies ist allerdings regelmäßig kein rechtlich wirksamer Widerruf seines bereits zugegangenen Angebots. Dieses Angebot hat damit grundsätzlich im Verhältnis zu dem in diesem Moment Höchstbietenden weiter Bestand.106 Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das Angebot nicht aus einem anderen Grund unwirksam ist, das Angebot nicht unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht oder auch wirksam angefochten wird.

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Keine Unwirksamkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Kaufpreiserwartung des Anbieters sich mit dem tatsächlichen Höchstgebot in keiner Weise deckt. Der BGH107 hat in einer Entscheidung festgestellt, dass ein solches Geschäft auch dann nicht wegen Wucher gem. § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn Leistung und Gegenleistung in einem groben Missverhältnis stehen. Ein Erfüllungsverlangen des Käufers ist dann auch nicht rechtsmissbräuchlich.

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Eine Angebotsrücknahme durch den Anbieter kann gegebenenfalls möglich sein, wenn das Angebot selbst unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Wann eine solche Angebotsrücknahme berechtigt ist, wird regelmäßig in den AGB der Auktionsplattformen geregelt sein. Steht ein Angebot unter einem solchen Vorbehalt, so kann der Anbieter es bei Vorliegen der zur Rücknahme berechtigenden Voraussetzungen grundsätzlich zurückziehen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.108 Wegweisend sind dabei allein die in den AGB der jeweiligen Auktionsplattform geregelten Anforderungen an eine Angebotsrücknahme und nicht etwa auch ergänzend außerhalb der AGB erteilte Hinweise.109

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Vorgesagtes ändert jedoch nichts daran, dass der Anbieter sein Angebot nach den allgemein geltenden Vorschriften über die Anfechtung wirksam anfechten kann, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt, er innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist anficht und er die Anfechtung gegenüber dem Vertragspartner erklärt. Allerdings rechtfertigt beispielsweise ein geringer Startpreis bei hochpreisigen Artikeln nicht schon per se eine Anfechtung basierend auf einem Erklärungsirrtum, wenn das Höchstgebot hinter den Erwartungen zurückbleibt.110 Die Frist beginnt mit Kenntnis des jeweils Anfechtungsberechtigten von seinem Irrtum zu laufen und nicht etwa erst mit Zeitablauf des Angebots.111

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Allerdings ist der Anfechtende („Verkäufer“) gemäß § 122 Abs. 1 BGB dem Anfechtungsgegner („Käufer“) ggf. zum Ersatz des durch die Anfechtung entstehenden Schadens verpflichtet ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Erwerber die Sache vor Erklärung der Anfechtung durch den Verkäufer bereits seinerseits weiterverkauft hat, folglich auch diesen Vertrag unter Schadensentstehung rückabwickeln muss. Scheidet die Anfechtung mangels Grundes oder rechtzeitiger Erklärung aus, so macht sich der Verkäufer gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB schadensersatzpflichtig, wenn er nicht leistet (zur Ausnahme beim Abbruchjäger siehe oben Rn. 77).

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Soweit ein Nutzer sein Gebot zurücknimmt, kann dies, wenn es sich bei dem Nutzer um einen Verbraucher i.S.v. § 14 BGB handelt, als Ausübung seines Verbraucher-Widerrufs nach §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB ausgelegt werden.112 Dafür kommt es jedoch auf den konkreten Einzelfall, insbesondere auf die Begleitumstände an und darauf, ob es sich bei dem Anbieter um einen Verbraucher oder um einen Unternehmer handelt.

6. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

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Bei Internet-Versteigerungen durch Unternehmer sind die gesetzlichen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (§§ 312i, 312j BGB) zu beachten.113 Wer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, ergibt sich aus objektiven Kriterien. Selbsteinschätzungen von Anbietern wie „Dies ist ein Privatverkauf ohne Garantie und Sachmängelhaftung“ entfalten keine Wirkung, wenn der Anbieter als Unternehmer im rechtlichen Sinn einzustufen ist; ausschlaggebend ist also jeweils der konkrete Einzelfall. Diese Einstufung kann bisweilen schwierig sein.114

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Hinweise gibt die Rechtsprechung zu dieser Frage. So hat das OLG Hamm entschieden, dass derjenige Unternehmer ist, der auf einer Versteigerungsplattform als Verkäufer innerhalb von sechs Wochen 552 Artikel zum Verkauf anbietet. Die gewerbliche Tätigkeit wird nicht durch den Vortrag widerlegt, es handele sich bei den verkauften Artikeln um den Verkauf einer Sammlung, wenn es den verkauften Gegenständen insgesamt an einer Geschlossenheit fehle, weil auch Gegenstände verkauft worden seien, die nicht zu einer solchen Sammlung gehören können.115 Erfolglos berief sich ein eBay-Händler darauf, er würde nur privat gesammelte Vermögensgegenstände (Bierdeckel und Bieretiketten) über die Plattform verkaufen. Das FG Köln sah im jahrelangen Verkauf mit Umsätzen zwischen 18.000 € und 66.000 € eine gewerbliche Tätigkeit als Unternehmer und schätzte den zu versteuernden Gewinn auf 20 % vom Umsatz.116

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Unter die Regelungen in §§ 312i, 312j BGB fallen auch Vertragsschlüsse im Rahmen von Internet-Versteigerungen, unabhängig davon, ob es sich um Geschäfte mit Verbrauchern oder mit Unternehmern handelt. Grundsätzlich ist es so, dass die Pflichten denjenigen treffen, der später Vertragspartner werden würde.117 Daher ist immer der Anbieter (Verkäufer) hierfür verantwortlich.

7. Preisangabenverordnung

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