Jürgen Taeger - Recht im E-Commerce und Internet

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Das vorliegende Werk behandelt die Rechtsfragen bei der Nutzung von Internet, mobilen Endgeräten, Apps und Social Media. Erläutert werden u.a. folgende Themen: zivilrechtliche Regulierung von Plattformen (P2B-VO), Informationspflichten, Widerrufsrecht und Streitschlichtungsverfahren im Fernabsatz sowie die Besonderheiten des eCommerce. Dargestellt werden zudem die Haftung von Portalbetreibern und WLAN-Nutzern sowie wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Fragen.
Die Neuauflage ist aufgrund der umfangreichen gesetzgeberischen Aktivitäten des europäischen und des nationalen Gesetzgebers erforderlich geworden: Sowohl das «Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen» und das «Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags» sowie das «Gesetz für faire Verbraucherverträge» werden ausführlich behandelt.
Des Weiteren haben die Autoren bereits den neuen «Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland», den «Medienstaatsvertrag», das «Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes», das «Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre (TTDSG)» sowie die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. zum Impressum und zum Widerspruchsrecht sowie zu Werbehinweisen von Influencern) umfassend berücksichtigt.
Neu aufgenommen wurde außerdem ein eigenes Kapitel, das sich mit den Besonderheiten beim Vertrieb digitaler Produkte aufgrund umfangreicher Änderungen im BGB befasst.

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Ausgehend von dieser Definition wird vertreten, dass Online-Auktionen keine Versteigerungen i.S.d. § 34b GewO sind, weil sie keine zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltungen seien. Der Zeitraum, der bei Langzeit-Versteigerungen mehrere Wochen umfassen kann, reiche nicht als zeitliche Begrenzung aus. Im Übrigen sei das Internet kein örtlich begrenzter Raum, wie etwa bei der klassischen Versteigerung das Versteigerungslokal.80 Dies ist auch zutreffend, denn Normzweck des § 34b GewO ist der Schutz des Bieters vor unseriösen Versteigerern,81 der bei Internet-Versteigerungen jedoch nicht greift. Aus diesem Grund ist bis heute auch kein Fall bekannt geworden, in dem die zuständige Aufsichtsbehörde ordnungsbehördlich gegen eine Internet-Versteigerung vorgegangen wäre.

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Für Plattform-Versteigerungen ist dies offensichtlich: Der Plattform-Betreiber selbst führt die Internet-Versteigerungen auf der Plattform nicht selbst durch, weshalb seine Einflusssphäre wesentlich kleiner ist als die eines klassischen Versteigerers, weil er das Bietgeschehen nicht in der Hand hat. Einen Zuschlag i.S.d. § 156 BGB gibt es nicht. Da auch keine Gefahr besteht, dass der Plattform-Betreiber auf das Versteigerungsgeschehen Einfluss nimmt, sind an seine Zuverlässigkeit auch keine erhöhten Anforderungen zu stellen, sodass § 34b GewO auf Plattform-Versteigerungen nicht anwendbar ist.82

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Selbst dann, wenn man Internet-Auktionen unter die Regelung des § 34b GewO subsumiert, so sind die auf der Plattform geschlossenen Verträge zwischen Anbieter und Bieter nicht durch einen Verstoß gegen § 34b Abs. 1 GewO gem. § 134 BGB nichtig. Denn § 34b Abs. 1 GewO richtet sich ausschließlich an den Versteigerer, nicht an die vertragsschließenden Parteien.83

4. Wirksamkeit des Vertragsschlusses bei Internet-Versteigerungen

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Seit der ersten Entscheidung des LG Münster84 haben sich die Gerichte intensiv mit der Frage beschäftigt, wie ein wirksamer Vertragsschluss bei Internet-Versteigerungen zustande kommt.

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Es ergibt sich folgendes Dreiecksverhältnis bei Internet-Versteigerungen:

70 Anbieter und Bieter schließen dabei jeweils mit der VersteigerungsPlattform - фото 2

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Anbieter und Bieter schließen dabei jeweils mit der Versteigerungs-Plattform einen Nutzungsvertrag für die Plattform ab, der jeweils die von der Versteigerungs-Plattform gestellten AGB enthält. Diese bilden die Rahmenbedingungen für alle Geschäfte, die unter Nutzung der Plattform abgeschlossen werden.85

a) Willenserklärung des Anbieters

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Der BGH stellte klar, dass die Willenserklärung des Anbieters, also das Einstellen der Transaktion auf der Versteigerungs-Plattform, ein rechtsverbindlicher Antrag sei.86 Es handelt sich nicht um eine invitatio ad offerendum: der Anbieter hat selbst in der Hand, wie viele Angebote er einstellt und verpflichtet sich damit lediglich in der von ihm gesteuerten Anzahl an Transaktionen.87 In rechtlicher Hinsicht ist es vielmehr ein auf den Abschluss eines Vertrags gerichtetes Angebot und nicht etwa eine antizipierte Annahme des bei Zeitablauf Höchstbietenden.88 Dem steht auch nicht entgegen, dass ein Angebot die essentialia negotii enthalten muss, es also so bestimmt sein muss, dass die Annahme durch ein schlichtes „Ja“ möglich ist. Ausreichend ist es nämlich, dass im Moment der Entäußerung der Willenserklärung in den Rechtsverkehr unter Hinzuziehung der vom Anbieter in seinen Willen aufgenommenen äußeren Umstände und Bedingungen die Vertragspartner und der Preis eindeutig bestimmbar sind.89

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Bei Internet-Versteigerungen kommt der Vertrag durch Zeitablauf mit dem zu diesem Zeitpunkt höchstbietenden „Bieter“ zustande. Der BGH stellte mit seinen Entscheidungen klar, dass eine erweiterte Auslegung oder analoge Anwendung von § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB nicht in Betracht kommt.

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Unbestritten ist, dass es sich bei Internet-Versteigerungen nicht um Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB handelt. Der Zuschlag bei Versteigerungen gem. § 156 BGB ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Auktionator als Vertreter des Einlieferers die Annahme des Angebots erklärt.90 Bei Internet-Versteigerungen erfolgt jedoch gerade kein Zuschlag. Der schlichte Zeitablauf, mit dem die Internet-Versteigerung endet, ist keine Willenserklärung und kann eine solche auch nicht ersetzen.91 Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Versteigerung bestimmt der Anbieter gem. § 148 BGB lediglich eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden.92

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Steht die Wirksamkeit eines Vertragsschlusses bei Internet-Versteigerungen außer Frage, dann steht auch fest, dass der Anbieter das Risiko trägt, dass eine Versteigerung nicht den von ihm gewünschten Verlauf nimmt, die eingestellte Ware also weit unter Wert veräußert wird. Dies kann er vermeiden, indem er einen Start- oder Mindestpreis bestimmt. Der Verkäufer kann sich im Prinzip auch auf einen Irrtum berufen und den Vertrag anfechten;93 allerdings muss er das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes vortragen und beweisen sowie die Anfechtungserklärung auch fristgerecht vornehmen. Bricht er die Versteigerung vorzeitig ab, so kommt bei eBay nach deren AGB ein Vertrag mit dem zum Zeitpunkt der Beendigung der elektronischen Versteigerung Höchstbietenden zustande.94

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In einer Entscheidung des LG Koblenz95 sah das Gericht das Herausgabeverlangen eines Käufers allerdings als rechtsmissbräuchlich an, der auf einer Auktionsplattform gerade Höchstbietender mit 5,50 € für einen Porsche Carrera im Wert von etwa 75.000 € war, als der Verkäufer seinen Irrtum beim Einstellen ohne Mindestpreis erkannte und die Auktion nach acht Minuten abbrach. Der Käufer habe erkennen können, dass dem Verkäufer ein Fehler unterlaufen war und habe selbst mit der Eingabe eines Maximalgebots von 1.100 € auch gar nicht mit einer „Ersteigerung“ gerechnet.

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Der BGH hingegen widersprach96 dieser und der ähnlich gelagerten Entscheidung des OLG Koblenz ebenso wie Teile des Schrifttums97 unter Verweis auf die Risikoverteilung: Nur der Verkäufer hat es in der Hand, zu welchem Preis die Ware angeboten wird. Fehler bei der Preisbildung sind auf seine Sphäre zurückzuführen. An diesen muss er sich festhalten lassen. Ein Herausgabeverlangen seitens des Käufers ist insoweit nicht rechtsmissbräuchlich, vielmehr Wesen einer für den Käufer glücklich verlaufenden Versteigerung.98

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Würde man dem Anbietenden ein Korrekturrecht zubilligen, hilft diesem auch das nicht weiter, um Schaden durch das falsche Einstellen einer Internet-Versteigerung abzuwenden. Denn der BGH hat unter den damals geltenden AGB von eBay entschieden, dass einem Bieter ein Schadensersatz statt der Leistung zustehe, wenn eine Ware, deren Marktwert mit 1.701 € bewertet wurde, zu einem Startpreis von 1 € angeboten wird und die Auktion unmittelbar vor dem Auktionsende vom Anbieter abgebrochen wurde, als der Bieter das dabei höchste Gebot in Höhe von 201 € abgegeben hatte. Für den BGH ist es „ nicht zu beanstanden, wenn sich der Bieter in einer Internetauktion als Schnäppchenjäger betätigt, der gezielt auf Waren bietet, die zu einem weit unter Marktwert liegenden Mindestgebot angeboten werden “.99 Der Bieter habe nicht dadurch rechtsmissbräuchlich gehandelt, dass er sein Höchstgebot auf einen deutlich unter dem Marktwert der Ware liegenden Betrag begrenzt habe. Rechtsmissbräuchlich sei das Verhalten nur, wenn der Bieter von „ vornherein nicht auf den Erfolg des Vertrages, sondern auf dessen Scheitern gerichtet ist, er also den angebotenen Gegenstand gar nicht erwerben will, sondern auf den Abbruch der Auktion abzielt, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können “.100 Hierfür sei der Anbieter der Internet-Versteigerung beweisbelastet.

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