117 Wachs/Wolf/Pan 2012, Cybergrooming, S. 628.; Gauz, 2014, This Would Be Much Funner in Persons, S. 1.
118 Weiler 2011, Im Netz, S. 16.
119 Weiler 2011, Im Netz, S. 17; ähnlich Webster et al. 2012, Final Report, S. 8 ff.
120 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 24.
121Vgl. LG Düsseldorf Beschl. v. 06.11.2012 – 7 Qs 31/12, RN 1–3. Inhalt dieses Verfahrens war die Frage der Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung nach dem Anfangsverdacht der Tatbegehung nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB. Konkret hatte die betroffene Person in einem Chat eine 12-Jährige angeschrieben mit Chat-Nachrichten wie „hast du vll lust mich über cam zu shene?“, „willst euch mehr sehen als gesicht?“ und „zeigste was“.
122 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 24.
123 Esser 2015, Strafrechtliche Aspekte der Social Media, § 176 RN. 114.
124 Schulz-Spirohn/Lobrecht 2014, Cyber-Grooming im Lichte der Strafverfolgung, S. 31; ähnlich Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S. 142
125 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 118; Junge 2013, Jugendmedienschutz und Medienerziehung im digitalen Zeitalter, S. 70.
126 Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S. 490; Süß 2013, Magst Du Sex haben!.
127 Rüdiger unterscheidet diese Tätertypen in den „Guten Freund“ oder „langfristigen“ Typus, dem es um einen Vertrauensaufbau über einen längeren Zeitraum geht und den kurzfristig orientierten Erpressertypus, dessen Ziel die Einleitung einer schnellen sexuellen Interaktion ist. Hierbei kommen auch Mischformen vor, in dem ein langfristiger Täter beispielhaft auch die Übersendung von Nacktbilder des Opfers akzeptiert oder ein kurzfristiger Täter auch ein Treffen für einen physischen Missbrauch nutzt. Rüdiger 2013, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 11; Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 111–112.
128 Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 111–112.
129 Wolak/Kimberley/Finkelhor 2006, Online Victimization of Youth, S. 15 ff
130 Wolak/Kimberley/Finkelhor 2006, Online Victimization of Youth, S. 4.
131 Wolak/Kimberley/Finkelhor 2006, Online Victimization of Youth, S. 4.
132 Bergmann et al. 2016, Cyberbullying, Cyberstalking und Cybergrooming, S. 88 ff.
133 Wachs/Wolf/Pan 2012, Cybergrooming, S. 628.
134 Rüdiger 2013, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 16.
135 Wachs et. al. 2016, A cross-national study of direct and indirect effects of cyberbullying on cybergrooming victimization, S. 62.
136 Webster et al. 2012, Final Report, S. 8 ff.
137 Bergmann et al. 2016, Cyberbullying, Cyberstalking und Cybergrooming, S. 88.
138 Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S.143; ähnlich Rüdiger 2012, Cybergrooming in virtuellen Welten, S. 31.
139 ZDFTivi 2015, Cybergrooming, Minute 0:30–0:37.
140 Eisele 2012, Tatort Internet, S. 698; Malek/Popp 2015, Strafsachen im Internet, RN. 406; vgl. auch die Präventionsseite der polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) in der unter Cybergrooming explizit unter § 176 als Straftatbestand aufgeführt wird. Polizeifürdich 2018, Cybergrooming.
141 Schönke/Schröder/Eisele 2014, Strafgesetzbuch, § 176 RN. 14 a; Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN. 476; Hube 2011, Die Strafbarkeit des "Cyber-Groomings", S. 71; Anders hingegen Mitsch 2012, Medienstrafrecht, § 179 RN. 59; Fischer 2018, Strafgesetzbuch Kommentar, § 176 RN. 13, die es vermeiden den Begriff Cybergrooming zu verwenden. Ähnlich auch Schulz-Spirohn/Lobrecht 2013, Cyber-Grooming im Lichte der Strafverfolgung, S. 31.
142 Smahel/Subrahmanyan 2014, Adolescent Sexuality on the Internet, S. 64 ff.
143Vgl. Cooper/Delmonico/Burg 2013, Cybersex Users, Abusers and Compusives, S. 6; Döring 2009, The Internet´s Impact on Sexuality, S. 1095; Mala 2004, Cybersex, S. 32; Van Dijk/Buehs 2007, Die Geschichte von Liebe und Sex, S. 187 ff.
144 Aiken 2016, The cyber effect, S. 142.
145Nach Döring wird unter Sexting der „einvernehmliche Austausch selbstproduzierter freizügiger Bilder (meist Fotos, seltener Videos) die mit der Handykamera aufgenommen wurden“ verstanden. Döring unterscheidet zudem das Phänomen Cybersex nochmals von Sexting. Sexting erfasst demnach nur Fälle, in denen die Medien über einen mobilen Endträger erfolgen, der computerbasierte Austausch entsprechender Medien wird ihr zufolge als Cybersex erfasst. Döring 2015, Sexting, S. 16.
146Im Rahmen eines Verfahrens verteidigt sich interessanterweise ein Beschuldigter des Sicherverschaffens von kinderpornografischen Schriften mit dem Argument er sei „Cyber-Sex“ süchtig. Vgl. OVG Lüneburg – 20 LD 1/09, RN. 29.
147 BK 2016, Jahresbericht Cybercrime 2016, S. 34.
148 BK 2016, Jahresbericht Cybercrime 2016, S. 25.
149 Dekker/Koops/Briken 2017, Sexualisierte Grenzverletzungen und Gewalt mittels digitaler Medien, S. 22.
150 Dekker/Koops/Briken 2017, Sexualisierte Grenzverletzungen und Gewalt mittels digitaler Medien, S. 6.
151 Dekker/Koops/Briken 2017, Sexualisierte Grenzverletzungen und Gewalt mittels digitaler Medien, S. 7.
152 Mathiesen 2014, Cybermobbing und Cybergrooming, S. 18 ff.
153 Wachs/Kratzer 2015, Mehrfachbetroffenheit im Cyberspace, S. 78.
154Interessanterweise kennt das Strafgesetzbuch insgesamt unterschiedliche Alters- und Schutzstufen von Personen unter 21 Jahren. Neben der absoluten Stufe des Kindes bis 14 Jahren, der Jugendlichen bis 18 Jahren sowie der Heranwachsenden bis 21 Jahren existiert bei den Jugendlichen nochmal eine Unterscheidung in 14 bis 16 und 16 bis 18 Jahren. Diese ist unter anderem sichtbar im Bereich der Tatbestände zum Schutz von Jugendlichen vor sexuellen Missbrauch. Gem. § 182 Abs. 1 StGB wird der Schutzzweck zunächst auf Personen bis 18 Jahren ausgestreckt, womit offensichtlich Jugendliche erfasst werden sollen. In § 182 Abs. 3 StGB wird jedoch auch eine Altersstufe von Personen unter 16 Jahren als Schutzstufe, wenn es sich beim Täter um eine Person über 21 Jahren handelt, genannt. Diese Unterscheidung findet sich beispielhaft auch in § 180 Abs. 1 StGB.
155 Hube 2011, Die Strafbarkeit des Cyber-Groomings, S. 71.
156 Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S. 142.
157Hube 2011, Die Strafbarkeit des Cyber-Groomings, S. 71.
158 Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S. 142.
159 O`Connell 2003, A Typology of child Cybersexploitation and online grooming practices, S. 6 ff.
160 Craven/Brown/Gilchrist 2006, Sexual Grooming of Children, S. 287.
161Vgl. zur Kritik an fehlender Definition auch Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S. 487 ff.
162Es wäre nicht gänzlich undenkbar, dass der Gesetzgeber den Tatbestand nur durch ein Geschlecht erfüllt sehen möchte. Ähnliches hat er bereits im damaligen § 175 a.F. StGB und in § 183 Abs. 1 StGB „Exhibitionismus“ vorgenommen. Bei denen sich nach diesem Tatbestand laut Gesetztext nur ein biologisch definierter „Mann“ strafbar machen kann, womit es sich um ein Sonderdelikt handelt bei der zwar der Täter auf ein Geschlecht beschränkt ist, aber das Opfer geschlechtsneutral gehalten ist. Vgl. Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN. 721.
163 BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400.
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