Bernd Heinrich - Handbuch des Strafrechts

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Band 6 des Handbuch des Strafrechts «Teildisziplinen des Strafrechts» nimmt in fünf Abschnitten einzelne, besondere Themenbereiche des Strafrechts ausführlich in den Blick. Er widmet sich dem Medizinstrafrecht, dem Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht, dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und umfasst Beiträge zum Themengebiet «Kommunikation und Strafrecht» sowie zu den internationalen Verflechtungen des Strafrechts. Ausführlich besprochen werden dabei u.a. die ärztliche Heilbehandlung, der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz des freien Wettbewerbs, das Medien- und Computerstrafrecht sowie das Europäische Strafrecht und das Völkerstrafrecht.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.Band 6 des Handbuch des Strafrechts «Teildisziplinen des Strafrechts» nimmt in fünf Abschnitten einzelne, besondere Themenbereiche des Strafrechts ausführlich in den Blick. Er widmet sich dem Medizinstrafrecht, dem Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht, dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und umfasst Beiträge zum Themengebiet «Kommunikation und Strafrecht» sowie zu den internationalen Verflechtungen des Strafrechts.
Ausführlich besprochen werden dabei u.a. die ärztliche Heilbehandlung, der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz des freien Wettbewerbs, das Medien-, Computer- und Internetstrafrecht sowie das Europäische Strafrecht und das Völkerstrafrecht.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen.

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29

Mit ca. 5 % Anteil der Rauschgiftdelikte an der Gesamtkriminalität ist deren kriminalstatistische Bedeutung nicht zu unterschätzen.[80] Das Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität[81] schlüsselt die unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betäubungsmittelkriminalität in „ konsumnahe“ Delikte (Besitz/Erwerb/Abgabe), Handelsdelikte(Handeltreiben und Schmuggel, mithin Einfuhr – auch in nicht geringen Mengen –, Durchfuhr, Ausfuhr) und sonstigeDelikte auf (wobei der Umstand, dass unter diese Kategorie ebenso zahlreiche Formen des Handelsfallen, insbesondere auch die Bandendelikte und das Handeltreiben mit nicht geringen Mengen, zu einer Verzerrung der Schemata und Diagramme führt). Die meisten Straftaten betreffen Cannabis: Mit 161 040 Straftaten (+8 %) ist der höchste Wert seit knapp zehn Jahren erreicht (bei Heroindelikten ist ein Rückgang zu verzeichnen). Die Statistiken bestätigen das von Kritikern der Prohibition vorgebrachte Argument, wonach die derzeitige Ausgestaltung des Drogenstrafrechts vornehmlich zur Verfolgung von (Gelegenheits-)Konsumentenführe, während Ermittlungsverfahren gegen Großhändler und rücksichtlos agierende Rauschgiftbanden relativ selten erfolgsversprechend durchgeführt werden könnten.

2. Strafverfolgungsstatistik

30

Die Strafverfolgungsstatistik weist im Jahr 2018 insgesamt 54 735 Verurteiltewegen Rauschgiftdelikten auf, die Bedeutung der einzelnen Tatbestandsmodalitäten stellt sich wie folgt dar:

§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG 15 803 (davon 2447 Freiheitsstrafen)
§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ff. BtMG (andere vorsätzliche Straftaten, ohne Besitz) 140 (davon 99 Freiheitsstrafen)
§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG (Besitz) 28 947 (davon 2106 Freiheitsstrafen)
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG (andere gewerbsmäßig begangene Straftaten gegen das BtMG) 767 (davon 647 Freiheitsstrafen)
§ 29 Abs. 3 Nr. 2 BtMG 20 (davon 12 Freiheitsstrafen)
§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG 786 (davon 707 Freiheitsstrafen)
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG 6034 (davon 5751 Freiheitsstrafen)
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 41 (davon 35 Freiheitsstrafen)
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG 95 (davon 94 Freiheitsstrafen)
§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 4 (davon 4 Freiheitsstrafen)
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG 1244 (davon 1210 Freiheitsstrafen)
§ 30a Abs. 1 BtMG 269 (davon 269 Freiheitsstrafen)
§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG 46 (davon 46 Freiheitsstrafen)
§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG 539 (davon 539 Freiheitsstrafen)

C. Die Strafvorschriften des BtMG im Einzelnen und ihre Voraussetzungen

31

Die zentrale Strafvorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG knüpft an das verwaltungsrechtliche Verbot des § 3 BtMG. Die übrigen Nummern zählen „genuin“ strafrechtliche, weil nicht erlaubnisfähige Verhaltensweisen auf: Überwiegend handelt es sich um verselbstständigte Beihilfehandlungen, bei denen eine Teilnehmerstrafbarkeit mangels deliktischer Haupttat nicht konstruiert werden kann (Verschaffen einer Konsumgelegenheit, Bereitstellen von Geldmitteln, § 29 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 13 BtMG), oder bei denen Strafverfolgungsbehörden der Nachweis der Haupttat erspart werden soll (Verschaffen einer Erwerbsgelegenheit, § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG).

I. Der Begriff des Betäubungsmittels als gemeinsames Tatbestandsmerkmal

32

Die Geltung des verwaltungsrechtlichen Verbots (und der Strafvorschriften) hängt von der Frage ab, ob überhaupt der Gegenstand des Gesetzes „betroffen“ ist, sich das fragliche Verhalten also auf ein Betäubungsmittelbezieht. Das BtMG legt dies bereits in den §§ 1, 2 BtMG fest und beginnt nicht – wie es für das Verwaltungsrecht typisch wäre – mit einer einleitenden Vorschrift, welche das Ziel des Verbotsgesetzes deklaratorisch wiedergibt.

1. Konstitutive Wirkung der Positivliste

33

Vom Verbot des Umgangs mit Betäubungsmitteln nach § 3 BtMG sind gemäß § 1 Abs. 1 BtMG diejenigen Stoffe betroffen, die in den Anlagen des Gesetzes abschließendund konstitutivaufgezählt werden.[82] Diese „ Positivliste“ grenzt das (illegale) Betäubungsmittel von anderen Drogen ab. Die Anlagen sind dreigeteilt, im Übrigen alphabetisch geordnet. Änderungen der Anlagen I bis III können von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates im Verordnungswege vorgenommen werden (§ 1 Abs. 2 BtMG, ggf. auch durch eine sog. „Dringlichkeitsverordnung“, vgl. § 1 Abs. 3 BtMG). Die Regelungsbefugnis wurde dem Verordnungsgeberübertragen, um den Veränderungen des Drogenmarktes flexibel begegnen zu können. Unlängst wurden mit der Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften ( BtMRÄndV) vom 2. Juli 2018[83] zwei NPS, die nicht unter die Stoffgruppen des NpSG[84] fallen, in die Anlage II des BtMG aufgenommen (CUMYL-PEGACLONE und CUMYL-5F-P7AICA),[85] zudem einige redaktionelle Änderungen in der BtMVV vorgenommen. Weitere Ergänzungen der Anlagen des BtMG und NpSG erfolgten durch die Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes und von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (NpSGuBtmGAnlÄndV) vom 12. Juli 2019,[86] insbesondere wurden drei neue „Ringsysteme“ bzw. Stoffgruppen eingeführt, aus denen allerdings auch bereits „etablierte“ Betäubungsmittel hervorgehen (Benzodiazepine, Tryptamine etc.).[87] Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung ( AMVSÄndG) vom 9. August 2019[88] brachte eine materiellrechtliche Erweiterung des § 1 dahingehend mit sich, dass das vereinfachte Verfahren der Aufnahme von Stoffen nach der Ermächtigungsgrundlage in § 1 Abs. 4 BtMGauf Stoffe erstreckt wurde, welche unter die Definition von Drogen nach Art. 1 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004[89] fallen.[90] Die Urfassung der Anlagen geht auf die Anlage der Single Convention zurück, die ihrerseits unter Mitwirkung der WHO zustande kam.[91] Sie wurde aber seitdem stetig erweitert (sei es infolge weiterer internationaler Übereinkommen, sei es durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber). Anlage Ienthält die nichtverkehrsfähigen Betäubungsmittel. Sie gelten als gesundheitsschädlich und für medizinische Zwecke nicht geeignet (Heroin, Cannabis und LSD). Anlage IIenthält die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Sie dürfen nur in der Pharmaindustrie verwendet werden. Hierzu gehören Cocablätter, Codein (außer bei einem ganz geringen Wirkstoffanteil in Zubereitungen). Anlage IIIenthält die verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel.

2. Fundamentalkritik

34

Die Positivliste folgt keinembestimmten Schema oder denkbaren Klassifizierungsmerkmalen. Eine rein chemische Einordnung nach Stoffklassen (insbesondere Alkaloiden einerseits, Terpenoiden andererseits) erfolgt ebenso wenig wie eine Einteilung nach ihrem Ursprung (biogen, halbsynthetisch, vollsynthetisch). Der potentiell therapeutische Einsatz spielt nur für die Einordnung eines Betäubungsmittels als „verschreibungsfähig“ (also Betäubungsmittel der Anlage III) eine Rolle; freilich finden sich aber auch in der Liste nicht verschreibungsfähiger Substanzen zahlreiche Wirkstoffe, die früher noch in der Medizin Anwendung fanden, doch inzwischen als pharmazeutisch überholt gelten. Die in der Liste aufgeführten Substanzen bilden damit auch das gesamte Spektrum an Wirkweisenab, von Dissoziativa, Narkotika und Sedativa hin zu psychedelischen bzw. halluzinogen wirkenden Substanzen (Lysergsäure, Psylocybin) bis zu Stimulantia (Kokain).

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