Bernd Heinrich - Handbuch des Strafrechts

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Band 6 des Handbuch des Strafrechts «Teildisziplinen des Strafrechts» nimmt in fünf Abschnitten einzelne, besondere Themenbereiche des Strafrechts ausführlich in den Blick. Er widmet sich dem Medizinstrafrecht, dem Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht, dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und umfasst Beiträge zum Themengebiet «Kommunikation und Strafrecht» sowie zu den internationalen Verflechtungen des Strafrechts. Ausführlich besprochen werden dabei u.a. die ärztliche Heilbehandlung, der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz des freien Wettbewerbs, das Medien- und Computerstrafrecht sowie das Europäische Strafrecht und das Völkerstrafrecht.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.Band 6 des Handbuch des Strafrechts «Teildisziplinen des Strafrechts» nimmt in fünf Abschnitten einzelne, besondere Themenbereiche des Strafrechts ausführlich in den Blick. Er widmet sich dem Medizinstrafrecht, dem Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht, dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und umfasst Beiträge zum Themengebiet «Kommunikation und Strafrecht» sowie zu den internationalen Verflechtungen des Strafrechts.
Ausführlich besprochen werden dabei u.a. die ärztliche Heilbehandlung, der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz des freien Wettbewerbs, das Medien-, Computer- und Internetstrafrecht sowie das Europäische Strafrecht und das Völkerstrafrecht.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen.

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III. Objektive Vorhersehbarkeit des Verletzungserfolgs

168

Der objektiven Vorhersehbarkeitdes Verletzungs- oder Todes-Erfolgs kommt nach dem hier mit der herrschenden Lehre vertretenen Ansatz einer Restriktion der Erfolgszurechnung mittels der Lehre von der objektiven Zurechnung keine Bedeutung zu.[1027] Nach ständiger Rechtsprechung soll es beim fahrlässigen Erfolgsdelikt genügen, dass der Erfolg nur im Endergebnis, nicht auch im Kausalverlauf voraussehbar war.[1028] Etwas anderes soll dann gelten, wenn ein äußerst ungewöhnlicher Verlauf so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung lag, dass niemand mit diesem Erfolg zu rechnen brauchte.[1029] Tritt ein Erfolg mithin auf Grund einer fernliegenden, von einem Dritten herbeigeführten Zwischenursache ein, so soll die objektive Vorhersehbarkeit entfallen.[1030] In derartigen Konstellationen (bspw. bei einem zum Tode des Patienten führenden groben Behandlungsfehler desjenigen Arztes, der zur Behebung einer vom erstbehandelnden Arzt sorgfaltswidrig herbeigeführten Gesundheitsbeeinträchtigung tätig wurde) ist aber nach dem sog. Verantwortungsprinzip, wonach jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf einzurichten hat, nicht selbst fremde Güter zu gefährden, nicht aber darauf, dass andere dies nicht tun,[1031] bereits die objektive Zurechnung ausgeschlossen,[1032] so dass es auf eine objektive Vorhersehbarkeit ohnehin nicht ankommt.[1033] Aber auch dann, wenn der Geschehensablauf als solcher so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung lag, dass niemand mit diesem Erfolg zu rechnen brauchte, entfällt bei einer derart inadäquaten Erfolgsherbeiführung mangels rechtlich relevanter Risiko-Schaffung bereits die objektive Zurechnung.[1034] War nicht der Tod eines Patienten, sondern nur dessen Körperverletzung voraussehbar, so ist nur § 229 StGB anzuwenden, auch wenn der Todeserfolg eingetreten ist.[1035]

169

Schließlich ist daran zu erinnern, dass Fragen objektiver Vorhersehbarkeit der Erfolgsherbeiführung bereits bei der Beantwortung der Frage von Bedeutung sind, ob der Täter überhaupt sorgfaltswidriggehandelt hat: Ein Erfolg, der nicht voraussehbar ist, kann bei der Überlegung, wie ein Verhalten einzurichten ist, um schädliche Auswirkungen zu vermeiden, nicht einkalkuliert werden. So konnten z.B. vor der Erkenntnis,[1036] dass bestimmte medikamentöse Behandlungen einer Schwangeren zu embryonalen Schädigungen führen können,[1037] derartige Erfolge nicht vorausgesehen und folglich auch nicht vermieden werden.[1038] Die Voraussehbarkeit eines Erfolges und damit dessen Kalkulierbarkeit[1039] ist – jeweils bezogen auf das zum Handlungszeitpunkt objektiv vorhandene Wissen von Ursache und Wirkung – Voraussetzung für die Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung und damit Bestandteil des Handlungsunrechts.[1040]

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
1. Rechtfertigungsgründe (insbesondere Pflichtenkollision)

a) Risiko-Einwilligung

170

Insoweit kommt in Fällen bewusster Unterschreitung des Facharztstandards sowie in Fällen fehlender Indikation für die Heilmaßnahme ein Strafbarkeitsausschluss infolge Konsenses des Patienten in Betracht. Zur Behandlung derartiger Fälle einer sog. Risiko-Einwilligung siehe Rn. 135 ff.

b) Rechtfertigende Pflichtenkollision beim Unterlassungsdelikt

171

Sieht sich der Arzt in der (Garanten-)Pflicht, mehreren Patienten helfen zu müssen, ist es ihm aber nur möglich, lediglich einen Patienten – mit dem Risiko einer (weiteren) Schädigung eines anderen Patienten – zu versorgen, so ist nach den Grundsätzen der rechtfertigenden Pflichtenkollision zu unterscheiden. Eine derartige Fallgestaltung wird bei fahrlässigen Erfolgsdelikten dann eintreten, wenn der einen Patienten nicht behandelnde Arzt hinsichtlich der hierdurch bewirkten Gesundheitsverschlechterung oder gar des Todes des Patienten nicht vorsätzlich (zum Vorsatz siehe Rn. 187 ff.) handelt, er vielmehr nicht völlig grundlos darauf vertraut, dass eine gesundheitliche Verschlechterung unterbleibt oder der Patient noch rechtzeitig anderweitig wird behandeln werden können.[1041]

aa) Erfüllung der höherwertigen Pflicht

172

Erfüllt der Arzt die höherwertigeauf Kosten der geringwertigen Behandlungspflicht (versorgt er bspw. einen Schwerverletzten auf Kosten eines nur Leichtverletzten), so handelt er gerechtfertigt.

bb) Kollision gleichwertiger Pflichten

173

Dasselbe gilt aber auch dann, wenn er bei einer Kollision[1042] gleichwertiger Pflichten– der Arzt kann von zwei ihm zur Behandlung anvertrauten Patienten nur das Leben des einen retten – wenigstens einer dieser Pflichten nachkommt.[1043] Die Rechtfertigungsmöglichkeit ergibt sich daraus, dass das Recht als Verhaltensordnung mit seinen Geboten nichts Unmögliches verlangen kann („impossibilium nulla obligatio est“). Anderenfalls würde die Rechtsordnung mit ihrer fehlenden Handlungsvorgabe den Handlungspflichtigen belasten und ihn dem Risiko einer Notwehrhandlung aussetzen.[1044] Der Verpflichtete muss deshalb eine Wahlmöglichkeit haben mit der Folge, dass seine Entscheidung, wie immer sie auch ausfällt, vom Recht akzeptiert wird.[1045] Anderenfalls würde jegliche Rettung blockiert sein, da der Erfüllung der einen Pflicht immer zugleich die Anweisung im Wege stünde, auch der anderen nachzukommen und umgekehrt.[1046] Verbrechenssystematisch (nicht allerdings für das Ergebnis) dürfte es allerdings folgerichtiger sein, die Rechtfertigungslösung überhaupt aufzugeben und die Kollision mehrerer Handlungspflichten als ein bereits dem Tatbestand zuzuordnendes Problem der Pflichtbegrenzung anzusehen.[1047]

174

Kollidieren Handlungspflichten, die vom betroffenen Rechtsgutsobjekt her als gleichwertig anzusehen sind[1048] (also Garantenpflichten gegenüber mehreren Patienten), so bestimmt sich deren ggf. im Einzelfall dann doch unterschiedliche Wertigkeitnach dem Grad der konkreten Schutzwürdigkeit der Rechtsgüter, auf deren Erhaltung sie sich richten. Hierbei kommt es – wie im Falle des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB)[1049] – nicht allein auf den abstrakten Stellenwert der Rechtsgüter an. Vielmehr können im Einzelfall noch weitere Umstände von Bedeutung sein, wie etwa die unterschiedliche Nähe der drohenden Gefahren (z.B. entfernte Lebensgefahr für einen Patienten, hingegen akute Gefahr eines schweren Gesundheitsschadens für einen anderen, der dann auch von Rechts wegen zuerst zu versorgen ist). Auch das Ausmaß der drohenden Verletzung bei gleichwertigen Rechtsgütern ist relevant mit der Konsequenz, dass die Pflicht, die auf die Beseitigung der größeren Gefahr gerichtet ist, Vorrang beansprucht.[1050] Keine Bedeutunghat dagegen das Verschulden eines der Betroffenen: Die nach den soeben genannten Kriterien legitimierte Behandlung eines von zwei zur Notfallversorgung eingelieferten Unfallbeteiligten ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Arzt dem zeitgleich eingelieferten Patienten hilft, der den Unfall verschuldet hat. [1051] Unerheblich [1052] sind auch (utilitaristische) Kriterien wie etwa die größere Erfolgsaussicht einer Maßnahme (sofern nicht wegen Aussichtslosigkeit die Behandlungspflicht ohnehin entfällt[1053]) und – angesichts der Gleichwertigkeit aller Lebenden, aus der ein Eigenschaftsbewertungsverbot resultiert[1054] – die Überlebensdauer , das Alter [1055] oder der soziale Status [1056] des Betroffenen, was auch bei Knappheit medizinischer Ressourcen gelten muss.[1057] Noch weitgehend ungeklärt ist allerdings, ob bei gleich schutzwürdigen Gütern die bereits begonnene Erfüllung der einen Pflichtderen Wert erhöht mit der Folge, dass sie den Vorrang hat. Hier spricht nicht zuletzt die Sicherung des Rechtsfriedens sowie die ohnehin nicht zu eskamotierende Schwierigkeit, den Grad der Schutzwürdigkeit der Rechtsgüter zu bestimmen, dafür, mit Rönnau [1058] darauf abzuheben, dass „wer (die Rettungschance) hat, der hat“: Wenn eine Auswahlentscheidung dringend zu treffen, hierbei aber keine materielle Verteilungsgerechtigkeit erreichbar ist, kommt dem Prioritätsprinzip als Instrument formaler Chancengleichheit zur Verwirklichung unparteiischer Verfahrensgerechtigkeit entscheidende Bedeutung zu.[1059] Somit wäre das – als bloßes Unterlassen der Fortsetzung einer Rettung zu bewertende – Beenden der Behandlung des einen Patienten, um einen zwischenzeitlich ebenfalls zur Versorgung anstehenden anderen Patienten mit höherer Lebensgefährdung zu behandeln, nicht gerechtfertigt,[1060] es sei denn, die Lebenserhaltung wäre bei dem in Behandlung befindlichen Patienten nur noch für einen sehr geringen Zeitraum möglich (sog. quantitative Sinnlosigkeit der Lebenserhaltung[1061]).[1062]

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