Simon Bundi - Gemeindebürger, Niedergelassene und Ausländer

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Die politische Kultur der Schweiz besteht aus einer merkwürdigen Mischung von archaischem und modernem Republikanismus. Exemplarisch zeigt sich dies bei den Bürgergemeinden. Zwar sind alle männlichen Schweizer einander seit 1874 auch auf Gemeindeebene weitgehend gleichgestellt. In den meisten Kantonen blieben einige Rechte jedoch den Gemeindebürgern vorbehalten. So bildeten sich eigentliche Bürgergemeinden, die teilweise bis heute bestehen. In Graubünden führte dieser Zustand immer wieder zu Spannungen. Jahrzehntelang waren das Eigentum am Gemeindeland und die Verfügung darüber heftig umstrittene Rechte, mit denen sich die Bürgergemeinden gegenüber den politischen Gemeinden abgrenzten. Daneben regulierten die Bürgergemeinden als Einbürgerungsinstanzen den Ein- und Ausschluss von Antrag stellenden Nicht-Bürgern und Ausländern. Ausserhalb ihrer eigenen Institution haben Bündner Gemeindebürger ihre lokale Vorrangstellung gegenüber den Niedergelassenen in verschiedenen Vereinen oder Bräuchen stabilisiert.

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Schliesslich gaben sich die Drei Bünde mit dem Bundsbrief von 1524 eine eigene Verfassung. Dieser staatliche Überbau stellte staatsorganisatorisch nach wie vor «nur eine dünne Hülle dar». 16Die Gerichtsgemeinden blieben eigene kleine Republiken, der Aufbau des neuen Freistaats der Drei Bünde stark föderalistisch geprägt. Die Abgeordneten des Bundstags, der obersten Behörde des Staats, stimmten nur nach Instruktionen der 52 Gerichtsgemeinden. Abgestimmt wurde lediglich gemeindeweise. Neue Entscheide waren dem Referendum der Gerichtsgemeinden unterworfen. 17

Nichtsdestotrotz waren die 1524/1526 vom Bundstag erlassenen Ilanzer Artikel eine wichtige Grundlage für den weiteren Ausbau zu einem neuen «Gemeindestaat» (Randolph Head). Privatrechtlich ins Gewicht fiel die Verminderung von Abgaben, die Zehnten waren nun ablösbar. Zentrale Bedeutung kam vor allem dem zweiten Artikelbrief zu. Er schloss den Bischof von allen politischen Geschäften der Drei Bünde aus. Die Gerichtsgemeinden erhielten darüber hinaus das Recht, eigene Geistliche zu wählen oder zu entlassen. Damit schuf dieses neue Landesrecht eine Voraussetzung für die Reformation. 18Diese setzte sich bis gegen Ende des 16. Jahrhunderts in rund 60 Prozent der Pfarreien durch. Katholisch blieben vor allem die obere Surselva, das Surses und das untere Albulatal sowie die Südtäler Misox und Calanca. Gemischtkonfessionell blieben das Puschlav, die mittlere Surselva und Teile des Bündner Rheintals. 19

Es ist meines Erachtens nicht unwichtig zu sehen, dass das Kloster Disentis in der Surselva von den Verfügungen des zweiten Artikelbriefs gegen kirchliche Herrschaftsträger nur teilweise betroffen wurde. 20Insofern waren die Artikel tatsächlich ein Projekt von reformierten Aufsteigern in den Gerichtsgemeinden und von Churer Stadtbürgern, das in erster Linie gegen die umfangreiche Landesherrschaft des Bischofs gerichtet war. 21In der Gerichtsgemeinde Disentis/Cadi musste der Ammann noch bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts die Kriminalgerichtsbarkeit vom Abt brieflich erbitten. Dieser Vorgang, wenn er auch nicht mehr öffentlich war, sagt einiges über den politischen Status des Abts aus – zumal die Krimimalgerichtsbarkeit für die Vorstellung staatlicher Macht essenziell war. 22Nicht anders ist die Funktion des klösterlichen Hofes in Trun als Versammlungsort des Grauen Bundes zu bewerten, wo der Abt als Zeremonienmeister und Gastgeber auftrat. 23In der Gerichtsgemeinde Disentis und der Gerichtsgemeinde Rueun behielt der Abt das Vorschlagsrecht bei der Wahl des Ammanns bis zu Beginn des modernen Kantons Graubünden, in Disentis beanspruchte er bis 1812 zudem an der Disentiser Landsgemeinde 30 Stimmen für sich. 24Eine derartige Verflechtung von Kirche und staatlichen Institutionen fällt auf, wenn man die Landesherrschaft des Bischofs (Chur, Vier Dörfer, Domleschg, Surses, Albulatal, Bergell, Oberengadin, mit Einschränkungen das Unterengadin) damit vergleicht. Diese wurde in wenigen Jahrzehnten nach 15 24, mit Ausnahme der Val Müstair, «neutralisiert», 25wobei eine Mehrheit dieser Gerichtsgemeinden bis um 1580 zum neuen Glauben übertrat. 26

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass trotz der ausgeprägten Heterogenität ein politisches Gebilde in Graubünden entstanden war, «that represented the most extreme example of communal and federal state-building to be found in Europe at the time». 27Von einigen rechtlichen Machtansprüchen überkommener Feudalherren wie dem Disentiser Abt abgesehen, war es einer neuen kommunalen Führungsschicht gelungen, neue politische Rahmenbedingungen zu konsolidieren. 28Bis Mitte des 17. Jahrhunderts besassen dann fast alle Gerichtsgemeinden sämtliche staatlichen Kompetenzen mit Ausnahme der Aussenpolitik.

Die Darstellung wird nun darauf zugespitzt, dass dieser im 16. Jahrhundert entstandene Kommunalismus auf die Nachbarschaften übergriff und dort die Exklusion der Hintersassen befördert hat. Anhand von Beispielen zur Stellung der Hintersassen werden die entstandenen «horizontalen» Ungleichheiten gut fassbar. In einem weiteren Schritt wird es darum gehen, die moderne Gemeindeautonomie und den Ausschluss der Niedergelassenen und Ausländer als altrepublikanische Relikte des frühneuzeitlichen Kommunalismus gegeneinander abzugrenzen.

2.2 Die Nachbarschaften und der Ausschluss der Hintersassen

Bisher war lediglich davon die Rede, dass die Gerichtsgemeinden ihre Amtsleute selbst wählen oder zumindest vorschlagen konnten. Damit ist nur gesagt, dass die Macht prinzipiell «in der Gemeinde gründete». 29Es stellt sich nun die Frage, wer de jure und de facto an diesem föderalistisch-kommunalen Modell mit Gerichtsgemeinden und Nachbarschaften partizipierte.

Berühmt geworden ist Peter Livers teleologische Formel Vom Feudalismus zur Demokratie, 30die um 1930 in der Beseitigung des Feudaladels durch die «Volksherrschaft» das «demokratische Gemeinschaftsbewusstsein» 31am Werk sah. 32Livers Deklamation war ein später Höhepunkt einer bereits mit Heinrich Zschokke einsetzenden nationalliberalen Geschichtsschreibung, die sich ihrerseits aus der humanistischen These der Freiheitsentwicklung der Rätier speiste. 33Diese Art von Historiografie übersah die «korporativen und elitären Implikationen der Bündner Demokratie)» grosszügig. 34Während das elitäre Moment frühneuzeitlicher Politik in Graubünden für eine Geschichte der modernen Bündner Gemeinden weniger wichtig ist, 35soll im Folgenden der korporative Charakter des Bündner «Gemeindestaats» genauer ausgeleuchtet werden.

Für eine Geschichte der modernen Bündner Bürgergemeinden ist der Umstand von zentraler Bedeutung, dass in den gemeindlichen Verbänden ab dem Spätmittelalter neben den vertikalen vor allem horizontale Ungleichheiten ausgebildet wurden. 36So wie in anderen europäischen Ländern waren unter anderem Frauen und Fremde von der politischen Entscheidungsfindung ausgeschlossen. Im Freistaat der Drei Bünde bildeten sich auf mehreren Stufen Partizipationsberechtigungen aus, eine Art vormodernes «Bürgerrecht» 37der Nachbarschaften, der Gerichtsgemeinden, der Einzelbünde und des Gesamtstaats. 38Zunächst lohnt es sich, dafür das bisher nur implizit beschriebene Konzept des Kommunalismus zu schärfen, weil es die Voraussetzung für eine politische Organisationsform gebildet hat, die als altrepublikanisch oder klassisch-republikanisch bezeichnet wird und gerade auf der untersten Stufe die horizontalen Ausschlussmechanismen mitbefördert hat.

Peter Blickle hat sein am oberdeutschen Raum des Spätmittelalters entwickeltes Konzept des Kommunalismus auch am vormodernen Graubünden festgemacht, da sich in diesem Fall «belegen lässt, dass Stadt- und Landgemeinde Wesentliches dazu beigetragen haben, Formen des Republikanismus zu entfalten». 39Kommunalismus als Vorstufe des vormodernen Republikanismus fasst Blickle als weitgehenden Autonomiestatus von Städten und Dörfern, die Gesetzgebung, Verwaltung und den Vollzug von Strafen gemeinschaftlich regelten. 40Diese Freiheitsrechte waren korporativ definiert: «Berechtigung und Verpflichtung erwachsen aus der selbstverantworteten Arbeit als Bauer und Handwerker im genossenschaftlichen Verband.» 41Die Gemeinde war demnach eine Form der Vergesellschaftung von Bauern und Handwerkern. Dieses gemeindliche Zusammenleben stiftete Werte und Normen, darunter rechtliche Gleichberechtigung, Frieden und Gemeinwohl. 42In der Praxis rief das kommunale Autonomiestreben permanente Konflikte mit dem feudalen Herrschaftsprinzip hervor, die im oberdeutschen Raum im Bauernkrieg von 1524/25 eskalierten. 43Die Entwicklung im Gebiet des heutigen Kantons Graubünden verlief bekanntlich bedeutend unblutiger. Blickle hat für den Freistaat der Drei Bünde die Gerichtsgemeinden und vor allem die Nachbarschaften unter das Konzept des Kommunalismus gefasst. Um sie soll es hier in erster Linie gehen, da aus ihnen, nicht aus den meist viel grösseren Gerichtsgemeinden, die modernen Bündner Gemeinden entstanden.

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