Das Interesse der Juristen für das Thema nahm in den nächsten Jahren nicht ab. 1901 verfasste Alois Steinhauser selbst in der rätoromanischen Fachzeitschrift Annalas da la Societàd reto-romantscha einen Aufsatz zum Gemeindevermögen, dem am Schluss unter dem Stichwort «politische Bedeutung» mit Blick auf die Gemeinden ein gewisses Pathos nicht fehlt: «En nossas vischnauncas anflein nus il spert da libertad che ha batteu ils regenters feudals, che ha deliberau ilpievelgrischun del domini feudal ton mondan sco eclesiastic.» 521902 erschienen mit Anton Meulis Dissertation Die Entstehung der autonomen Gemeinden im Oberengadin und Achill Gengels Dissertation Die Selbstverwaltungskörper (Kreise und Gemeinden) des Kantons Graubünden gleich zwei Studien zum Thema. Als Freisinnige beurteilten sie Graubünden als das «klassische Land der Gemeindefreiheit» (Meuli) insgesamt differenziert-nüchterner. 53Dieselbe Nüchternheit findet man im Übrigen schon 1890 in der Dissertation des freisinnigen Rudolf Anton Ganzoni aus Celerina/Schlarigna, der schon vor Steinhauser von der «souveräne[n] Gemeinde» spricht, ohne dabei auch nur im Geringsten ein besonderes Bündner Wesen langfristig am Werk zu sehen. 54Ungeachtet dieser Abstufungen zeigt diese kurze Rundschau über die frühen (rechts-)historischen Bündner Werke, dass es politisch konservativ gesinnte Autoren wie Alois Steinhauser waren, die zwei Jahre nach Sprechers Initiative der unkritischen Verklärung der Gemeindeautonomie den Status der wissenschaftlichen Wahrheit gaben. Dieses Wissen kristallisierte sich zwar langfristig in der Sphäre akademischer Wissenschaft, hatte dort aber keineswegs seinen Ausgangspunkt und breitete sich umso stärker in der Sphäre populärerer Formate aus – wie auch noch in den nächsten Kapiteln zu zeigen sein wird.
Bezeichnenderweise war es Grossrat Caspar Decurtins, der in der Junisession 1895 versuchte, die erste «Bürgerinitiative» zu verteidigen. Decurtins’ Bemühungen im Grossen Rat waren vergeblich: Regierungsrat Franz Peterelli gab zu bedenken, dass nicht im Sinne der Initianten «faktisch und förmlich ein Dualismus geschaffen, sondern auf Stärkung der Einheit abgestellt werden» 55solle. Darauf, dass diese gelegentlichen Beschwörungen der Gemeindeeinheit seitens der kantonalen Behörden im Widerspruch zu deren Rekurspraxis standen – die de facto zwei Rekursparteien anerkannte – habe ich hingewiesen. In der Grossratsdebatte vom Juni 1895 spielten solche behördlichen Widersprüche aber keine Rolle. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Grosse Rat die Eingabe wegen formeller Mängel – eine Verfassungs- war mit einer Ge – setzesinitiative verkoppelt worden – ohnehin bereits abgelehnt. 56
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