Simon Bundi - Gemeindebürger, Niedergelassene und Ausländer

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Gemeindebürger, Niedergelassene und Ausländer: краткое содержание, описание и аннотация

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Die politische Kultur der Schweiz besteht aus einer merkwürdigen Mischung von archaischem und modernem Republikanismus. Exemplarisch zeigt sich dies bei den Bürgergemeinden. Zwar sind alle männlichen Schweizer einander seit 1874 auch auf Gemeindeebene weitgehend gleichgestellt. In den meisten Kantonen blieben einige Rechte jedoch den Gemeindebürgern vorbehalten. So bildeten sich eigentliche Bürgergemeinden, die teilweise bis heute bestehen. In Graubünden führte dieser Zustand immer wieder zu Spannungen. Jahrzehntelang waren das Eigentum am Gemeindeland und die Verfügung darüber heftig umstrittene Rechte, mit denen sich die Bürgergemeinden gegenüber den politischen Gemeinden abgrenzten. Daneben regulierten die Bürgergemeinden als Einbürgerungsinstanzen den Ein- und Ausschluss von Antrag stellenden Nicht-Bürgern und Ausländern. Ausserhalb ihrer eigenen Institution haben Bündner Gemeindebürger ihre lokale Vorrangstellung gegenüber den Niedergelassenen in verschiedenen Vereinen oder Bräuchen stabilisiert.

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In dieser Denkart wurden die Bürgergemeinden zu den «besten Elementen unseres kleinen Staatswesens» 32gemacht. Es versteht sich von selbst, dass Sprecher, der die Rechte der Gemeindebürger durch den Kanton massiv bedrängt sah, den Antizentralismus auch im Grossen Rat vertrat: «Die Gemeinden bestanden vor dem Staat», und darum sei es «eine krankhafte, allerdings weit verbreitete Ansicht, alles Recht komme vom Staat», erklärte er. 33Das Fahnenwort der Gemeindeautonomie blieb in diesen Aussagen noch einigermassen diffus. Es plädierte sowohl für die altrepublikanische Selbstverwaltung der Gemeindebürger (die der Kanton zum überwiegenden Teil bereits 1874 zerschlagen hatte) als auch gegen den zentralisierenden Zugriff eines etatistisch-liberalen Kantons auf die Gemeindeautonomie der seit 1875 bestehenden Politischen Gemeinden.

Die Konjunktur der Gemeindeautonomie

Die Gemeindeautonomie war Mitte der 1890er-Jahre keine neue Erfindung. Theophil Sprecher von Bernegg übernahm wie ein Jahr zuvor der Maienfelder Bürgerrat einen Begriff, der sich gut an die Frage der alten Rechte der Gemeindebürger anschliessen liess. Das Fahnenwort der Gemeindeautonomie oder Gemeindesouveränität war in Graubünden das Emblem der Verfechter des altrepublikanischen Föderalismus, der seit der Etablierung des modernen Kantons in Abgrenzung zum liberal-progressiven Etatismus einen der beiden Hauptströme in der Bündner Politik konstituierte. Seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts war die Frage der Gemeindeautonomie praktisch omnipräsent – also schon lange bevor es darum ging, die alten Rechte der Gemeindebürger zu erhalten oder auszubauen.

Ende des 19. Jahrhunderts war die Rede von der historisch begründeten Autonomie der Gemeinden etwas, das bereits vielfach durch diverse Medienformate popularisiert worden war: Offen kritisch hatte Peter Conradin von Planta darüber im von ihm 1842 mitbegründeten Reformverein oder in dessen gleichzeitig begründeter Zeitschrift Pfeil des Tellen geurteilt. Dabei war es beispielsweise um Fragen der Forstwirtschaft oder der Organisation der Gerichte gegangen. 34Doch selbst liberale Positionen gaben der Bündner Gemeindeautonomie mitunter einen relevanten Wert im Bündner Staatsaufbau. Der Liberale Alpenbote hatte beispielsweise 1853 in seiner Kritik an der fehlenden kantonalen Ordnung für die innere Organisation der Gemeinden eingeräumt: «Wahr ist zwar, dass unser freies und selbstständiges Gemeindewesen der köstlichste Schatz ist, den unsere Vorfahren uns überlieferten.» 35

Noch positiver gelagert war die von der katholisch-konservativen Gasetta Romonscha im Zuge der Demokratischen Bewegung vorgebrachte Vorstellung gewesen, die ehemalige Gerichtsgemeinde Disentis sei die «Wiege des Referendums». 36Zwar hatte dies nicht die lokale Selbstverwaltung in den Gemeinden betroffen, sondern die direktdemokratischen Steuerungsmöglichkeiten der Stimmbevölkerung als Gegengewicht zum etatistischen Zugriff des Kantons. Argumentativ funktionierte die Verteidigung dieser Art von Selbstbestimmung aber ähnlich wie jene der lokalen Gemeindeautonomie. In gleicher Weise wurde von katholisch-konservativer Seite auch die Autonomie des Kantons gegenüber dem Bund verteidigt. 37

Nun fällt aber auf, dass erstens die Gemeinde an und für sich wie auch das Phänomen der Gemeindeautonomie in der Bündner Geschichtswissenschaft gerade erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts zu einem wichtigen Begriff wurde. Es ist deshalb nur bedingt so, dass «die Geschichte der Bündner Gemeinde auch die Geschichte der Bündner Geschichte überhaupt reflektiert». 38In den frühen Überblicksdarstellungen zur Bündner Geschichte fehlte die Gemeinde nämlich lange als eigener Gegenstand der Untersuchung, tauchte nur als Bestandteil anderer Fragen oder am Rand auf. Nimmt man die Überprüfbarkeit der Ergebnisse als Kriterium für moderne Geschichtsforschung, so kann man zu diesen wissenschaftlichen Darstellungen bereits den anonym erschienenen Grundriss der Geschichte Gmeiner drey Bündten von 1773 zählen. Dank elektronischer Volltextsuche bei Google Books lässt sich zumindest für alle Werke bis und mit Conradin von Moors Geschichte von Currätien und der Republik «gemeiner drei Bünde» (1870/71) und Wolfgang von Juvalts Forschungen über die Feudalzeit im Curischen Raetien (1871) leicht feststellen, dass diese Darstellungen nicht nur der Gemeinde keine gesonderte Betrachtung widmeten, sondern auch an keiner Stelle einer historisch glorifizierten Gemeindeautonomie (aktuelle) Bedeutung einräumten. 39Eine Durchsicht von Johann Andreas Sprecher von Berneggs Geschichte der Republik der drei Bünde (1872/1875) und Peter Conradin von Plantas Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit (1881) führt zum selben Resultat. 40

1896, zwei Jahre nachdem Sprecher seine Initiative verfasst hatte, promovierte Alois Steinhauser aus Sagogn (Kreis Ilanz) über das Das Zugrecht nach den bündnerischen Statutarrechten. Mit einem Exkurs über die «Bündnergemeinde». Im Zuge der in der Schweiz gegen Ende des 19. Jahrhunderts einsetzenden Verwissenschaftlichung des Advokatenberufes 41war er einer der ersten einer ganzen Reihe junger Bündner Juristen, die einen rechtlichen Aspekt um das Thema «Gemeinde» für ihre Promotion gewählt haben. Steinhauser, Sohn des wohlhabenden Nationalrats Anton Steinhauser, wandte sich just um 1900 vom linksliberalen Kurs seines Vaters ab und schloss sich dem konservativ-katholischen Lager um den Trunser Nationalrat Caspar Decurtins an. 42Decurtins war neben Theophil Sprecher von Bernegg ein weiterer Bündner Exponent der «reaktionären Avantgarde». Er war neben dem Verleger der Gasetta Romonscha, Placi Condrau, «Chefideologe» der katholischen politischen Kultur der Surselva. Ein zentraler Fokus dieser katholischen Spielart der «neuen Rechten» waren nicht nur direktdemokratische Partizipationsmittel oder das föderalistische Selbst- und Mitbestimmungsrecht, 43sondern auch Formen des sozialpolitischen Korporatismus, die zum Prinzip der Bürgergemeinden durchaus Affinitäten aufwiesen. 44Dies soll hier jedoch nicht weiter interessieren. Entscheidend ist, dass Theophil Sprecher von Berneggs konservativ-föderalistische Partei in Graubünden ab 1872 eine Allianz zwischen konservativen Katholiken und nichtfreisinnigen Protestanten bildete, 45wobei das Hauptgewicht des neuen Konservativismus im katholischen Lager lag. 46

Alois Steinhauser etablierte sich in seiner Dissertation als Teil dieser überkonfessionellen, rückwärtsgewandten politischen Kultur, indem er als erster (Rechts-)Historiker überhaupt der Gemeindegeschichte das Primat für das Verständnis der Geschichte und Gegenwart Graubündens zuschrieb. Er verortete die historische Entwicklung Graubündens in der Gemeinde. Eine solche Betrachtung sei notwendig, wenn man «unser spezifisch-bündnerisches Wesen, besonders sein historisches Werden, verstehen will». 47Im Gegensatz «zur allgemeinen Entwicklung» sei es nämlich in Graubünden zum «Sieg der Gemeinderechte» gekommen. Seit dem 16. Jahrhundert hätten die Gemeinden ihren Charakter behalten, «und gegenwärtig noch hält das Volk mit der ihm eigenen historischen Zähigkeit an der Gemeinde-Autonomie fest». 48Mühelos übertrug er das Bewusstsein für die im vormodernen Freistaat weitgehende Autonomie der (seit 1851 nicht mehr bestehenden) Gerichtsgemeinden auf die moderne Gemeinde, indem er kurzerhand beide mit «Gemeinde» bezeichnete. Steinhauser lieferte die wissenschaftliche Begründung für Vorstellungen, wie sie seit Jahrzehnten nicht nur in konservativen Kreisen etabliert waren.

1897 besprach das konservative Bündner Tagblatt in mehreren Ausgaben Steinhausers Dissertation. Der Rezensent wählte Steinhausers Werk aus, «weil es uns freut, wenn angehende Staatsmänner erkennen, dass die Gemeinde die Grundlage, wir möchten sagen die Ursache alt-rhätischer Freiheit ist». 49Mit dieser Artikelserie wird darüber hinaus gut sichtbar, wie dieses Wissen zwischen populären und wissenschaftlichen Formaten zirkulierte: Vorstellungen über den historischen und zeitgenössischen Wert der Gemeindeautonomie verfestigten sich in Graubünden zunächst in populären Diskursen, um von der Forschung rezipiert und sodann wieder popularisiert zu werden. So übernahm der Rezensent des Bündner Tagblatts Steinhausers Einschätzung zum Teil wörtlich, wenn er festhielt: «Seit dem 16. Jahrhundert behielten sie [die Gemeinden, S. B.] ihren Charakter bis in die neuere Zeit, und gegenwärtig hält das Volk noch mit der ihm eigenen historischen Zähigkeit an der Gemeinde-Autonomie fest.» 50Darüber hinaus wurde im Herbst 1897 in Chur das Theaterstück Rink von Baldenstein aufgeführt, das «den Sieg der freien Bauerngemeinden in den Alpen» einem breiteren Publikum vorführte. 51

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