Werner Ort - Die Schülerrepublik im Schloss Reichenau

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Das Schloss Reichenau am Zusammenfluss von Vorder- und Hinterrhein spielte in der Bündner Geschichte dank seiner verkehrstechnisch ausgezeichneten Lage eine prominente Rolle. 1792 wird es Sitz eines Churer Handelsunternehmens und eines revolutionären Schulinternats mit hohen Ansprüchen: Hier sollten freie Menschen und Weltbürger erzogen werden, welche als Staatsmänner eine neue Ära einläuten würden. Dazu wurden einige der damals besten Pädagogen als Schulleiter engagiert: Johann Peter Nesemann (1726-1802) und Heinrich Zschokke (1771-1842). Als Lehrer wirkte hier, auf der Flucht vor politischen Verfolgern, ein halbes Jahr auch Louis-Philippe, der nachmalige französische König (1830-1848).
Das Buch stellt eindrücklich und spannend dar, welche Ideen hinter dem Seminar Reichenau standen, welches Schicksal ihm beschieden war und mit welchen Schwierigkeiten die Schule in einer politisch turbulenten Zeit zu kämpfen hatte.

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Ehedem bildete Reichenau einen Teil der Herrschaft Hohentrins. Die Herren von Hohentrins waren nach dem Brückenschlag bestrebt, sich durch Gebühren für ihre Auslagen zu entschädigen, und errichteten eine Zollstätte. Als die Burg Trins 1470 abbrannte, zogen Herrschaft und Verwaltung nach Reichenau um. 71583 wurde die Herrschaft von Rudolf von Schauenstein erworben und 1616 kaufte sich die Gemeinde Trin von ihr frei. Das Restgebilde, zu dem neben Reichenau noch die Gemeinde Tamins gehörte, erhielt jetzt den Namen Herrschaft Reichenau oder Reichenau-Tamins.

Vermutlich bestand vor 1570 in Reichenau nur ein Zollhaus, das, wie schon erwähnt, später zugleich als Gasthaus diente; ein herrschaftliches Schloss wurde wohl erst nach 1616 gebaut. 81742 ging Reichenau an Johann Anton Buol (1710–1771) über, der sich fortan Buol-Schauenstein nannte. Nach seinem Tod erbte sein Neffe Johann Anton Baptista von Buol-Schauenstein (1729–1797) den Besitz. Am 5. März 1792 verkaufte er Schloss und Herrschaft dem bereits erwähnten Handelskonsortium Bavier in Chur.

Über das Motiv dieses Verkaufs gibt es verschiedene Vermutungen. Geldknappheit könnte eine Rolle gespielt haben. Es wird auch gesagt, Buol-Schauenstein habe befürchtet, «einer blinden Volkswut zum Opfer zu fallen, denn die Gedanken der französischen Revolution hatten auch schon in Graubünden Anklang gefunden». 9Solche Behauptungen sind mit Vorsicht aufzunehmen. Gegen eine akute Verschuldung des Schlossherrn spricht der Umstand, dass die Kaufsumme nicht auf einmal bezahlt, sondern, nach einer grösseren Anzahlung, in jährlichen Raten, auf zehn Jahre verteilt, fällig wurde.

Mit ebenso guter Berechtigung lässt sich auf die berufliche und familiäre Situation hinweisen: Buol-Schauenstein, ein Bündner aus Sumvitg, war Churer Domherr und wurde nach Aufgabe des geistlichen Standes österreichischer Gesandter im Freistaat Gemeiner Drei Bünde, ein Amt, das er von seinem Vater übernommen hatte. 1791 verlor er das Vertrauen der Habsburger, wurde im Juli entlassen und sollte durch den österreichischen Beamten Baron Anton von Cronthal ersetzt werden, 10der aber noch nicht abkömmlich war. Also wurde Buol-Schauenstein Ende 1791 ad interim wieder mit seinem Amt betraut. 11Es ist einleuchtend, dass Wien angesichts des sich abzeichnenden Kriegs mit dem revolutionären Frankreich auf dem geografisch und politisch wichtigen Posten in Bünden einen Diplomaten ohne Loyalitätskonflikte und Eigeninteressen haben wollte.

Buol-Schauenstein, der im Kaufvertrag vom März 1792 noch als «Freiherr von Riet- und Strassberg, Herr von Reichenau und Tamins, kaiserlich-königlicher Kämmerer, wirklicher Geheimer Rat, ausserordentlicher Abgesandter und bevollmächtigter Minister bei der Republik der Drei Bünde» bezeichnet wurde, stand nun ohne Aufgabe und, was für ihn entscheidender war, ohne Macht da. Da er sich im 63. Lebensjahr befand, wollte er sich wohl der Verantwortung als Schloss-, Herrschafts- und Gutsbesitzer entledigen und anderswo ein Rentnerdasein führen. Dazu sollte ihm der Verkauf der Herrschaft verhelfen.

Zu seinem Entschluss, Reichenau zu verlassen, mochte auch der Umstand beigetragen haben, dass seine Ehefrau, eine geborene Gräfin von Sarntheim, und ihre gemeinsame Tochter Anna Maria beide 1791 in Reichenau gestorben waren. Die beiden Söhne – der eine hatte eine geistliche Laufbahn eingeschlagen, der andere stand als Beamter in österreichischen Diensten – waren gewiss nicht gewillt, im Elternhaus zu bleiben und Schuldner ihres Vaters zu werden oder um des Titels willen ein kostspieliges Schloss zu unterhalten, sich mit Verwaltungsaufgaben herumzuschlagen und in dauernden Reibereien mit den Taminsern zu leben, die zwar gern Forderungen stellten, aber ihre Pflichten als Untertanen nur widerwillig erfüllten.

Wie anderswo kam es auch in den Drei Bünden zu wachsenden Spannungen zwischen der adligen Herrschaft und den Gemeinden, die zwar ihre früheren Untertanengebiete waren, aber auf politischer Ebene grosse Macht ausübten, zu Entscheidungen im Gesamtstaat befragt werden mussten und neben dem Referendums- auch ein Initiativrecht besassen. Schon der Begriff Untertanen war für sie eine Beleidigung; er entsprach nicht ihrem Selbstverständnis als Bürger mit einem Mitspracherecht in Bundesfragen und auf höchster politischer Ebene. Dass das Verhältnis zwischen Schloss und Tamins kein einfaches war, zeigt folgendes Beispiel: Für die Inauguration des Thomas Franz Schauenstein im Jahr 1720 einigte man sich darauf, dass die Taminser ihren neuen Herrn als «hochwohledelgeborenen gnädigen Herrn» anzureden hatten und dieser die Obrigkeit von Tamins mit «wohlgeachtete, ehrenfeste, fürsichtige, insonders vielgeehrte Herren, meine lieben Freunde und getreuen Gemeindeleute». 12Es wollte also jeder als Herr bezeichnet werden, auch wenn es nur einen einzigen «Hochwohl-Edelgeborenen» gab.

Die Gemeinden konnten einem ortsansässigen Adligen das Bürgerrecht verwehren, wodurch er nicht einmal in lokalen Angelegenheiten mitbestimmen konnte, und in Gemeindeversammlungen zählte seine Stimme nicht mehr als die jedes einfachen Bürgers, Bauern, Hirten oder Knechts. Wollte der Herr die Unterstützung einer Gemeinde in Anspruch nehmen, etwa für die Wahl in ein Amt, so musste er den Bewohnern einen Zuber, Saum oder gar ein Fuder Wein ausgeben und die Gemeindeoberen mit einem Festessen und grosszügigen Geschenken günstig stimmen. Ohne solche Erkenntlichkeiten verlief kaum eine wichtige Wahl. Die landauf, landab geläufige aktive und passive Bestechung von Gemeindeoberen, Amtsträgern, Richtern und Syndikatoren, die Manipulation der öffentlichen Meinung, Rechtsbeugung, das Frisieren von Zahlen, Ausstreuen falscher Gerüchte, um den politischen Gegner zu schädigen, die geheimen Abkommen, um sich einen Vorteil zu verschaffen, die Entgegennahme und Weiterverteilung von Pensionen einer ausländischen Regierung und anderes mehr bezeichneten die Bündner schlicht als «Praktiken».

Wie begrenzt die Macht einer Herrschaft war, lässt sich anhand der Urkunden der Gemeinde Tamins zeigen: Bei jedem Herrschaftswechsel musste der neue Inhaber, wenn er den Huldigungseid entgegengenommen hatte, der Gemeinde versprechen, sie in ihren Rechten zu schützen. Beide Parteien stützten sich auf einen 1670 vereinbarten Vertrag (Spruchbrief), der unter anderem vorsah, dass auf Gemeindegebiet ohne Einwilligung von Tamins keine neuen Gebäude errichtet werden durften. Den Rechten der Gemeindemitglieder, etwa ihr Vieh im Frühling und Herbst zum Weiden auf Reichenauer Boden zu treiben, standen kaum noch Rechte der Herrschaft gegenüber. So konnte die Herrschaft zwar Vorschläge für die Bestallung eines Beamten oder Pfarrers machen. Ihn zu wählen, oblag aber der Gemeinde. Bei Uneinigkeit wurde ein unparteiisches Schiedsgericht angerufen, dessen Urteil sich beide Seiten beugen mussten. 13

Der Rechtshistoriker Peter Liver beurteilt in seinem Aufsatz «Die staatliche Entwicklung im alten Graubünden» das Verhältnis von Herr und Untertanen so: «Die den Untertanen eingeräumten Rechte waren so umfassend, dass man mit Recht gesagt hat, als Privilegien müssten eigentlich nicht diese Rechte der Untertanen, sondern die wenigen Befugnisse der Herrschaft betrachtet werden.» 14

Wie wenig Buol-Schauenstein die weitgehend erodierten Herrschaftsrechte noch bedeuteten, zeigt seine einzige Bedingung beim Verkauf der Herrschaft: dass der katholische Gottesdienst im Schloss weiterhin gewährleistet sein müsse. Bei der ausgehandelten Verkaufssumme wird er von dem Churer Speditions- und Handelshaus kaum einen Zuschlag für die einst prestigeträchtige Herrschaft – immerhin durfte man sich als Eigentümer mit einem Adelstitel schmücken – verlangt und erwartet haben. Es waren schwierige Zeiten für adlige Gutsbesitzer, deren Einkünfte hauptsächlich aus der Organisation von Söldnerdiensten und aus Bestechungsgeldern (Pensionen) fremder Mächte geflossen waren: Beide Quellen sprudelten nicht mehr so reichlich wie früher, und so wurde das Geld unter den führenden Bündner Familien knapp, die gern in einem bescheidenen Luxus lebten, ihr Vermögen aber zum grössten Teil in Grundbesitz investiert hatten.

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