Wolfgang Schell - Beziehungswirklichkeit im Personalmanagement des christlichen Krankenhauses - Proprium und strategischer Erfolgsfaktor

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Beziehungswirklichkeit im Personalmanagement des christlichen Krankenhauses - Proprium und strategischer Erfolgsfaktor: краткое содержание, описание и аннотация

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Was ist das Proprium, das «Eigene», eines christlichen Krankenhauses?
Für Patienten und Angehörige ist das christliche Profil einer Klinik wesentlich auf der Beziehungsebene erfahrbar: In den alltäglichen Begegnungen mit den Krankenhausmitarbeitern entscheidet es sich, ob ein Krankenhaus als «christlich» wahrgenommen wird.
Eine entscheidende Vorarbeit hierzu wird im Bereich des Personalmanagements geleistet. Die vorliegende Arbeit verknüpft betriebswirtschaftliche Erkenntnisse aus dem Bereich des Strategischen Personalmanagements mit theologischen Leitlinien einer trinitarisch geprägten Beziehungswirklichkeit. Anstöße zur profilorientierten Gestaltung des Personalmanagements sind das Ergebnis – Anstöße, die im christlichen Krankenhaus zugleich zukunftsichernd zum strategischen Erfolgsfaktor werden können.

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In einer ersten kurzen Bestandaufnahme zur Frage nach dem Proprium eines christlichen Krankenhauses fallen zunächst einige nach außen hin sichtbare Besonderheiten auf. 13So gehören zum christlichen Krankenhaus sicherlich eine Kapelle sowie das Kreuz oder andere christliche Symbole, die architektonisch und gestalterisch ein Haus und seine Räume prägen. Für die ganzheitliche Betreuung der Patienten ist des Weiteren die Seelsorge unverzichtbar und wird im christlichen Krankenhaus eine hervorgehobene Rolle einnehmen. Die seelsorgerliche Betreuung äußert sich hierbei z.B. in Gottesdienst- und Gesprächsangeboten für Patienten und Angehörige, steht darüber hinaus aber auch den Mitabeitern des Krankenhauses offen. Ein christliches Krankenhaus wird der Seelsorge eine besondere Unterstützung zukommen lassen. Ein weiteres augenfälliges Erkennungszeichen christlicher Krankenhäuser kann die Präsenz christlicher Ordensleute in der Klinik sein. Diakonissen, Ordensschwestern oder -brüder bezeugen durch ihre Lebensform das christliche Grundanliegen des Krankenhauses und prägen dadurch wesentlich die Außenwirkung und die Atmosphäre eines Hauses. Anknüpfend an eine christliche und humanitäre Grundmotivation ist es für ein christliches Krankenhaus darüber hinaus möglich, in besonderem Maße ehrenamtliche Mitarbeiter in das Krankenhaus einzubinden, z.B. im Bereich des ehrenamtlichen Betreuungs- und Besuchsdienstes. Auch eine engere Anbindung und Zusammenarbeit mit umliegenden Pfarrgemeinden und mit anderen kirchlichen Einrichtungen (z.B. Sozialstation, Besuchsdienste der Pfarrgemeinden, Nachbarschaftshilfen, Alten-, Pflegeheime ...) kann das nach außen hin sichtbare Erscheinungsbild eines christlichen Krankenhauses besonders prägen.

Auch inhaltlich wird ein christliches Krankenhaus verschiedene Unterscheidungsmerkmale im Vergleich zu staatlich oder privat geführten Häusern aufweisen. Mit Berufung auf das christliche Menschenbild wird es im christlichen Krankenhaus einen spezifischen Umgang geben mit den ethischen Fragen im Umfeld von Krankheit, Sterben und Tod. An eine klare Position gegen Abtreibung oder gegen aktive Sterbehilfe ist hier beispielsweise zu denken. Darüber hinaus sollte in einem christlichen Krankenhaus ein sterbender Mensch ein besonderes Angebot der palliativmedizinischen und seelsorgerlichen Betreuung finden. So signalisiert z.B. ein Ethik-Komitee im Krankenhaus, dass alle Patienten, Angehörige und Mitarbeiter in ethisch schwierigen und herausfordernden Fragen (z.B. Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen auf der Intensivstation) die Möglichkeit haben, Rat und Hilfe einzuholen.

Ein Krankenhaus, das sein christliches Profil erhalten und kultivieren will, sieht sich heute einer Vielzahl von aktuellen Herausforderungen und Problemen gegenüber: Die Zahl der Ordensleute, die über Jahrzehnte christliche Kliniken geprägt haben, geht rapide zurück – hauptamtliche Mitarbeiter haben inzwischen fast komplett die Aufgaben der Ordensleute übernommen. Wir leben in einer zunehmend säkularisierten Gesellschaft, so dass eine kirchliche Sozialisation und eine dezidiert christliche Motivation aller Mitarbeiter nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können. Es stellt sich die Frage, wie unter diesen Bedingungen der christliche „Geist“ in der Dienstgemeinschaft christlicher Krankenhäuser bewahrt werden kann. Gleichzeitig stehen christliche Krankenhäuser – wie das gesamte Gesundheitswesen – unter dem Druck der starken strukturellen Veränderungen und finanziellen Einschnitte in der Gesundheitspolitik der letzten Jahre. Hier wird die spannungsreiche Beziehung zwischen christlichem Selbstanspruch und wirtschaftlichen Notwendigkeiten, zwischen Nächstenliebe und Wirtschaftlichkeit zur Überlebensfrage für ein christliches Krankenhaus.

Die Frage nach dem Proprium christlicher Krankenhäuer ist des Weiteren auch in rechtlicher Hinsicht von hoher Relevanz. Wenn christliche Krankenhäuser sich als wesentlicher Teil der Kirche verstehen und als deren Lebens- und Wesensäußerung , so hat dieses Grundverständnis im deutschen Staats-Kirchen-Verhältnis, das im internationalen Vergleich einen Sonderweg beschreitet, auch wesentliche Folgen für die Rechtsstellung eines christlichen Krankenhauses. Nach Art.140 GG in Verbindung mit Art.137 Abs.3 Weimarer Reichsverfassung gesteht der deutsche Staat den Kirchen ein Selbstbestimmungsrecht zu. Die Kirchen können ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle gültigen Gesetzes ordnen und verwalten. Dies gilt auch für den Bereich der kirchlichen caritativen Einrichtungen. Denn gerade auch im caritativen Engagement der Kirchen drückt sich religiöses Leben aus – entscheidend ist hierbei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichte das Selbstverständnis der Kirchen: „Christliche Liebestätigkeit ist nach dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen also etwas anderes als ein sozialer Vorgang, der sich in der Fürsorge für Arme, Elende und Bedürftige aus Mitverantwortung für den Nächsten im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens im Staat erschöpft und lediglich aus sozialen Gründen das Existenzminimum des Nächsten sichert, um die Führung eines Lebens in Gemeinschaft zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht“ 14. Vielmehr gehört die tätige Nächstenliebe zum Grundvollzug kirchlichen Lebens – was so auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannt wird: „Nach dem Selbstverständnis der Katholischen und Evangelischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen und diakonischen Aufgabe entspricht. Die tätige Nächstenliebe ist nach dem Neuen Testament eine wesentliche Aufgabe für den Christen und wird von der Katholischen und Evangelischen Kirche als Grundfunktion verstanden.“ 15Das Bundesverfassungsgericht stellt mit dieser Rechtsprechung eindeutig fest, dass auch die sozialen Einrichtungen der Kirche dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegen, „wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen“ 16. Auch Krankenhäuser in christlicher Trägerschaft gehören daher, weil sie als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche aufgefasst werden, in den Ausübungsbereich der grundgesetzlich gesicherten Religionsfreiheit. Im Zuge dieser Selbstbestimmungsrechte werden der Kirche staatlicherseits spezifische Regelungen im Bereich des Arbeitsrechtes zugestanden, der so genannte „Dritte Weg“ 17, der u.a. spezifische Regelungen im Bereich des Streikrechts, des Kündigungsschutzes und des Mitbestimmungsrechtes kennt. 18

Als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche wird ein christliches Krankenhaus schon aus seinem Selbstverständnis heraus bemüht sein, ein spezifisches Profil auszubilden bzw. zu erhalten. Dieses christliche Profil zeigt sich in konkreten Unterscheidungsmerkmalen, durch die sich ein christliches Krankenhaus von Häusern in staatlicher oder privater Trägerschaft absetzt und durch die „das kirchliche Liebeshandeln seine volle Leuchtkraft behält und nicht einfach als eine Variante im allgemeinen Wohlfahrtswesen aufgeht“ (DCE 31). Darüber hinaus ist aber auch vom rechtlichen Sonderstatus kirchlicher Diakonie her eine eindeutige Profilbildung kirchlicher Sozialeinrichtungen notwendig. Der im deutschen Grundgesetz verankerte „Dritte Weg“ ist gebunden an eine eindeutige Zuordnung der caritativen Einrichtungen zur Kirche und zum kirchlich-diakonischen Selbstverständnis – der religiöse Charakter muss demnach im christlichen Krankenhaus gelebt werden und erfahrbar sein. Voraussetzung für den „Dritten Weg“ als „Sonderweg ist, dass das spezifisch religiöse Profil der Caritas tatsächlich praktiziert wird“ 19. Das christliche Krankenhaus ist auch von dieser Seite her aufgefordert, sein Proprium als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche zu bewahren und lebendig zu halten. Kann das christliche Proprium nicht (mehr) nachgewiesen werden, kann ein christliches Krankenhaus Gefahr laufen, den Status des Dritten Weges zu verlieren. 20

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