DSGVO - BDSG - TTDSG

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Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde ein neues Kapitel im Datenschutzrecht aufgeschlagen, das datenverarbeitende Stellen mit Herausforderungen konfrontiert, deren Nichtbeachtung zu erheblichen Bußgeldzahlungen führen kann. Transparenz- und Dokumentationspflichten sowie die Pflicht zur Rechenschaft über getroffene Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit, die vorzunehmende Datenschutzfolgenabschätzung, die verschärften Meldepflichten bei Datenpannen, die erweiterte Verantwortlichkeit der Auftragsverarbeiter, die Interessenabwägungen im Rahmen des risikobasierten Ansatzes der DSGVO sowie die Anforderungen an den internationalen Datentransfer sind Themen, mit denen sich jeder Verantwortliche intensiv auseinandersetzen muss.
Die DSGVO enthält zahlreiche Öffnungsklauseln, die der Gesetzgeber mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schließen musste und dazu nutzte, bereichsspezifische Regelungen einzuführen, etwa zum Scoring, zur Videoüberwachung und zum Beschäftigtendatenschutz.
Das Werk kommentiert leicht verständlich, aktuell und praxisnah die DSGVO sowie das BDSG und – neu – auch das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz). Verantwortliche erhalten damit eine umfassende Darstellung mit Handlungsempfehlungen zum gesamten neuen Datenschutzrecht. Betriebliche Datenschutzbeauftragte können sich an den fundierten Kommentierungen orientieren, in denen Literatur und Rechtsprechung aktuell berücksichtigt wurden.

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282

Etwas anderes gilt ausnahmsweise jedoch dann, wenn eigentlich interne Personen oder Stellen personenbezogene Daten nicht im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben für den Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter verarbeiten, sondern für eigene Zweckeoder die Zwecke eines anderen Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters (z.B. im Rahmen einer Nebentätigkeit).545 Verarbeiten sie die Daten für eigene Zwecke, werden sie selbst zu Verantwortlichen und Dritten gegenüber dem bisherigen Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter. Verarbeiten sie die Daten (z.B. nebenberuflich) für einen anderen Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter, so ist i.d.R. dieser andere Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter als Dritter gegenüber dem bisherigen Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter zu qualifizieren.546

aa) Unselbstständige Filialen, Zweigstellen und Betriebe

283

Umstritten ist in diesem Zusammenhang, inwieweit auch unselbstständige Filialen, Zweigstellen oder Betriebe, die zum Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter gehören, als dessen Teil anzusehen sind. Teilweise wird vertreten, dass unselbstständige Zweigstellen Dritte seien, wenn sie sich außerhalb der EU bzw. des EWR und damit außerhalb des Schutzbereichs der DSGVO befinden würden.547 Diese Auffassung basiert maßgeblich auf dem BDSG a.F., nach dem eine Übermittlung eine Kommunikation von Daten an einen Dritten voraussetzte und nur dann die Anforderungen an internationale Datentransfers zu beachten waren. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass eine Übermittlung i.S.d. DSGVO nicht mehr zwangsweise eine Kommunikation von Daten an einen Dritten voraussetzt. So sind die Art. 44ff. DSGVO auch auf die Übermittlung an „Nicht-Dritte“, wie z.B. an Auftragsverarbeiter und nach herrschender Meinung wohl auch an unselbstständige Zweigstellen anwendbar.548 Deshalb müssen vor diesem Hintergrund unselbstständige Zweigstellen außerhalb der EU bzw. des EWR nicht mehr als Drittequalifiziert werden, um den Schutz personenbezogener Daten dort sicherzustellen.549

bb) Mitarbeitervertretungen und betriebliche Datenschutzbeauftragte

284

Nach h.M. sind Mitarbeitervertretungen beim Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter selbst, wie z.B. Betriebsräte, als Teil des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeitersanzusehen und damit keine „Dritten“ im Verhältnis zu dem Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter.550 Der deutsche Gesetzgeber hat dies (jedenfalls bis zu einer etwaigen Verwerfung durch den EuGH) im Hinblick auf Betriebsräte auch entsprechend in § 79a Satz 2 BetrVG kodifiziert, indem er geregelt hat, dass der Arbeitgeber datenschutzrechtlich verantwortlich ist, soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet. Allerdings lässt sich diese Einordnung von Mitarbeitervertretungen durchaus in Zweifel ziehen (siehe ausführlich hierzu oben Rn. 179).

285

Inwiefern betriebliche Datenschutzbeauftragte als „Dritte“ anzusehen sind, ist umstritten. Nach hier vertretener Ansicht sind – wie nach dem BDSG a.F. – sowohl interne als auch externe Datenschutzbeauftragte als Teil des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeitersanzusehen, auch wenn diesen gegenüber dem Datenschutzbeauftragten im Hinblick auf diese Tätigkeit kein Weisungsrecht zusteht, weil sie eine interne Kontrollfunktion beim Verantwortlichen bzw. beim Auftragsverarbeiter wahrnehmen.551 Selbstständige Handelsvertreter sind hingegen als Dritte zu qualifizieren.552

cc) Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe

286

Verschiedene Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe gelten im Verhältnis zueinander als Dritte, soweit nicht eines der Unternehmen als Auftragsverarbeiter für ein anderes Unternehmen der Gruppe fungiert.553 So wurde in die finale Fassung der DSGVO kein echtes „Konzernprivileg“mit aufgenommen, welches ggf. den Datenaustausch innerhalb einer Unternehmensgruppe hätte vereinfachen bzw. privilegieren können. Vielmehr enthält die letztendlich verabschiedete Fassung der DSGVO im ErwG 48 nur noch ein „kleines Konzernprivileg“, nach dem der Austausch personenbezogener Daten innerhalb der Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden und Beschäftigten, ein berechtigtes Interesse darstellt, welches die Verarbeitung nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtfertigen kann. Etwas anderes gilt jedoch i.d.R. im Fall der Zuweisung datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeiten innerhalb einer Unternehmensgruppe. Hier sind die beteiligten Unternehmen im Verhältnis zueinander i.d.R. nicht als Dritte zu qualifizieren (siehe ausführlich hierzu oben Rn. 232).

dd) Gemeinsam Verantwortliche

287

Verarbeiten zwei oder mehr Verantwortliche personenbezogene Daten als gemeinsam Verantwortliche i.S.d. Art. 26 DSGVO, sind sie im Hinblick auf die Datenverarbeitung, für die sie als gemeinsam Verantwortliche agieren, zueinander nicht als Drittei.S.d. Art. 4 Nr. 10 DSGVO zu qualifizieren. So ist der Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 10 DSGVO ausdrücklich nicht als Dritter zu qualifizieren. Nichts anderes kann für gemeinsam Verantwortliche i.S.d. Art. 26 DSGVO gelten. Hierfür spricht insbesondere auch die Systematik der DSGVO. So werden die einzelnen Beteiligten, die personenbezogene Daten als gemeinsam Verantwortliche i.S.d. Art. 26 DSGVO verarbeiten, in Art. 26 Abs. 1 DSGVO (jeweils) als Verantwortliche bezeichnet. Als Verantwortliche sind sie aber gem. Art. 4 Nr. 10 DSGVO nicht als Dritte zu qualifizieren. Verarbeiten Verantwortliche personenbezogene Daten als gemeinsam Verantwortliche, sind aber insbesondere die Vorgaben und Pflichten aus Art. 26 DSGVO zu beachten (siehe ausführlich Art. 26 Rn. 72ff.).

c) Ausnahme: Personen unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

288

Keine Dritten sind nach Art. 4 Nr. 10 DSGVO die Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortungdes Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Dies sind Personen, deren Befugnis zur Datenverarbeitung sich – insbesondere infolge des Organisations- und Direktionsrechts des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters – von der Befugnis eben dieses Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters zur Verarbeitung dieser Daten ableitet,554 z.B. indem ein Verantwortlicher einen Mitarbeiter zu einer bestimmten Datenverarbeitung anweist, zu der der Verantwortliche befugt ist.555

289

Allerdings erscheint die praktische Relevanzdieser Ausnahme eher gering zu sein. So sind Mitarbeiter und andere interne Stellen des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters (wie z.B. Abteilungen und Funktionseinheiten) nach hier vertretener Ansicht ohnehin diesem zuzurechnen und als dessen Teil keine Dritten.556 Dies gilt zumindest, solange sie die Daten zu dienstlichen Zwecken im Rahmen ihrer Funktion verarbeiten (siehe oben Rn. 177). Sollten sie Daten zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer Nebentätigkeit verarbeiten, wären aber auch die Voraussetzungen der hier erläuterten Ausnahme nicht erfüllt. Auch Auftragsverarbeiter sind bereits gesondert von der Definition des Dritten ausgenommen.

290

Somit erlangt diese Ausnahme vor allem für externe Personen und Stellen Bedeutung, die zwar nicht in die interne Organisationdes Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters eingebunden, diesem aber so unterstellt sind, dass sie seine Weisungen beachten müssen und sich ihre Befugnis zur Datenverarbeitung von ihm ableitet, so z.B. ggf. bei freien Mitarbeitern und externen Beratern.557 Diese sind dann nicht als Dritte anzusehen.

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