Suad Semic - Die Brandschutzdokumentation

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Das vorliegende Buch gibt eine Handlungsanleitung für die Erstellung der Brandschutzdokumentation als umfassende und strukturierte Informationsquelle in allen Lebensphasen eines Gebäudes und hilft sinnvolle Entscheidungen zu treffen. In der Praxis zeigt sich, dass Brandschutzdokumentationen häufig mangelhaft oder unvollständig sind oder gar nicht existieren. Da Sicherheit jedoch an erster Stelle steht und erschöpfend nachgewiesen werden muss, ist dem Brandschutz von Gebäuden besondere Beachtung zu schenken.<br> Die Brandschutzdokumentation im bauordnungsrechtlichen Sinn umfasst alle Unterlagen, die zur Durchführung von Planungs- und Bauleistungen erforderlich sind und im Genehmigungsverfahren, im Zuge der Planung, Bauausführung und Bauabnahme erstellt werden oder vorliegen müssen. Diese sind dem Bauherrn zu übergeben und während des Betriebes fortzuführen. Eine gut geführte Brandschutzdokumentation ist mehr als ein Nachweis – sie ist eine Gebrauchsanleitung für Nutzung und Betrieb und ein Nachschlagewerk um gewünschte Änderungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit, erforderlicher Anpassungen und somit des Aufwands zielsicher abzuschätzen. Sie trägt dazu bei, die ausgeführten Brandschutzmaßnahmen zu verstehen.<br> Für die Baupraxis wird unter Berücksichtigung der formellen und materiellen Anforderungen aufgezeigt, welche Vorschriften bezüglich der Unterlagen bestehen, welche Probleme es erfahrungsgemäß gibt und wie sie sich im Vorfeld lösen lassen. Dabei wird auf die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen themenspezifisch eingegangen. Für länderspezifische Vorschriften erfolgt die Erläuterung anhand der bayerischen Regelwerke, die Vorschriften in den anderen Bundesländern sind vergleichbar. Verbindliche Vordrucke (z. B. Bescheinigungen, Bestätigungen, Übereinstimmungserklärungen), Deckblätter (z. B. Zulassungen, Prüfzeugnisse, Klassifizierungsberichte, ETAs), Tabellen, Anwendungsbeispiele, Berechnungshinweise usw. sind Bestandteile dieses Handbuchs.<br> Das Buch ist ein Leitfaden für alle Beteiligten: Bauingenieure, Architekten, Bauträger und Bauherren, Baubehörden – für Planung, Prüfung, Bauausführung, Abnahme, Inbetriebnahme in Neubau und Bestand.<br>

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Beginn jeder Begutachtung des Gebäudes ist die kritische Inaugenscheinnahme des Gebäudes und die Überprüfung der Brandschutzdokumentation anhand der in Abschn. 1.4.4genannten Qualitätsmerkmale. Es muss im Endeffekt damit gerechnet werden, dass die Vollständigkeit und Brauchbarkeit der Unterlagen immer den Wert eines Gebäudes wesentlich mit beeinflussen und bei einem eventuellen Verkauf (oder Anmietung) ein wichtiges Verkaufsargument sind. Fehlende Unterlagen dürfen sich im Fall der Veräußerung des Gebäudes preismindernd auswirken, was eigentlich in der Praxis längst eine Selbstverständlichkeit ist. Die wirtschaftlichen Folgen aus fehlenden oder nicht brauchbaren Unterlagen treffen den Bauherrn/Eigentümern unmittelbar. Das Beseitigen von Mängeln kommt früher oder später, wofür der Bauherr/Eigentümer die Beweislast trägt.

1.4.3 Beweissicherung

Die formelle und materielle Beweisführung kann in der Praxis ohne geeignetes Beweismittel nicht problemlos sein, vor allem für diejenigen, die sich auf den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes berufen. Deshalb dienen sorgfältig erstellte Unterlagen primär zu Beweiszwecken, unabhängig davon, ob sie bei einer Anordnung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Instandhaltung des Gebäudes erstellt worden sind. Der Bauherr/Eigentümer muss beweisen, etwa bei einer Nutzungsuntersagung im Sinne des Art. 76 BayBO, dass seinem Gebäude keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt sowohl für baugenehmigungspflichtige als auch für verfahrensfreie Gebäude, wobei für Letztere nur die materielle Legalität entsprechend Abschn. 2.1.6.1entscheidend ist.

Aber auch im Falle eines Rechtsstreits mit Baubeteiligten, eines Brandes oder eines anderen Ereignisses können Unterlagen wertvolle Aufklärung liefern. Zum Beispiel gegenüber dem Brandschutzplaner muss der Bauherr beweisen, dass im Brandschutznachweis ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen vorliegt. Macht der Brandschutzplaner geltend, der Brandschutznachweis sei genehmigt und legitim, ist er hierfür beweispflichtig. Beweislast oder -pflicht liegt insofern bei dem, der sich auf Verstoß/Legitimität stützt. Anzumerken ist im Übrigen, dass die Beweislast ein Begriff des Zivilprozessrechts ist und nicht des Bauordnungsrechts.

Die Gerichte bedienen sich der Beweismittel, die sie nach ihrem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich und brauchbar halten. Dazu gehören insbesondere die in diesem Handbuch genannten Unterlagen.

Die Brandschutzdokumente dienen also dem Nachweis von Tatsachen oder als Schutzmittel. Als Beweise bzw. Schutzmechanismen sind schriftliche Dokumente am besten geeignet, unter der Voraussetzung, dass sie brauchbar, geeignet und ausreichend sind und ihre überzeugende Beweisfunktion für die Richtigkeit des Sachverhalts erfüllen, wie im Folgenden verdeutlicht wird.

1.4.4 Qualitätsmerkmale und Bestandskraft der Unterlagen

Die Unterlagen sind für den Lebenszyklus des Gebäudes nur dann nützlich, wenn sie die (gesetzlich und vertraglich) nötigen Zwecke bzw. Anforderungen vollumfänglich erfüllen. Denn sie müssen ihre Nachweisführung bzw. Beweisfunktion im Bedarfsfall definitiverfüllen können und im Besonderen inhaltlich hinreichend und nachvollziehbar bestimmt sein. Dies richtet sich danach, ob die Unterlagen den Beschaffenheitsmerkmalen nach Tab. 1.2entsprechen.

Auf das Übereinstimmungsgebot entsprechend § 13 BauVorlV ist in diesem Zusammenhang besonders hinzuweisen. Das bedeutet, dass Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen, die dem Standsicherheits- und Brandschutznachweis (siehe Abschn. 2.3) zugrunde liegen, miteinander überstimmen müssen.

Tab. 1.2 Beschaffenheitsmerkmale der Dokumentation.

Merkmal
Form Vollständigkeit und Brauchbarkeit Faktizität Rechtsgültigkeit Eindeutigkeit Kennzeichnung Strukturiertheit Weiterverwendbarkeit Lesbarkeit Aktualität Aufbewahrungsfristen Zugriffsmöglichkeit Archivierung Sicherungskopien/Zweitschriften

In der Realität kommt es leider sehr häufig vor, dass die Dokumentationen deutlich von den Qualitätsmerkmalen abweichen, sodass die Dokumentationen in facto nicht brauchbar sind. bzw. nicht die erforderlichen Informationen liefern können.

1.4.5 Archivierung von Unterlagen

Eine entsprechende Archivierung, in der die erforderlichen Unterlagen greifbar oder elektronisch erfasst und geführt werden, kann einerseits künftige baurechtlich bedeutsame Sachverhalte oder Handlungen unterstützen und andererseits viel Ärger, Arbeit und Geld ersparen. Manche Unterlagen können nur wenige Monate wichtig sein oder auch für Jahrzehnte und länger. Die Brandschutzdokumentation soll, wie bereits in Abschn. 1.3.5aufgeführt, während der gesamten Lebensdauer bzw. bis zur Beseitigung des Gebäudes durch den Bauherrn/Eigentümer existent archiviert werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass nach Abbruch des Gebäudes ein Interesse an der weiteren Vorhaltung der Dokumentation nicht mehr besteht.

Im Hinblick auf die Zielsetzung der Archivierung ist neben der BauVorlV [3] auch die Bekanntmachung [2] des StMB, die Grundsätze für die Aufbewahrung und Archivierung von Baugenehmigungsakten regelt, ebenfalls erwähnenswert. Die Landratsämter dürfen demnach frühestens nach 20 Jahren Baugenehmigungsakten, nämlich

• Bauantrag,

• Baubeschreibung,

• Lageplan,

• Bauzeichnungen,

• Baugenehmigungsbescheid,

• Baubeginnsanzeige und

• Stellungnahme der Gemeinde

aus bauaufsichtlichen Verfahren an die staatliche Archivverwaltung im Original abgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt muss das einschlägige Schriftgut bei der Behörde im vollem Umfang in der Zentralregistratur aufbewahrt werden. Die genehmigten Unterlagen können dort eingesehen und kopiert werden; die Herausgabe der Unterlagen ist nur an die Eigentümer oder deren Bevollmächtigten gestattet. Dem Bauherrn soll lediglich empfohlen werden, seine Baugenehmigungsakten aufzubewahren und sie an den Rechtsnachfolger weiterzugeben.

1.4.5.1 Elektronische Archivierung

Der Anteil der elektronischen Formen wächst und wird künftig wachsen, sowohl am Bau als auch in anderen Bereichen. Die Dokumente werden elektronisch erzeugt, ausgetauscht, archiviert und anschließend gelöscht. Dies bedeutet, dass die Dokumente, mit wenigen Ausnahmen, die in Abschn. 1.3.4ausgeführt sind, nur noch elektronisch zur Verfügung stehen werden.

Da viele Unterlagen nur noch digital existieren, gewinnt die digitale Archivierung an praktischer Bedeutung. In Papierform vorhandene Unterlagen können ebenfalls in eine elektronische Form überführt werden, wobei zu gewährleisten ist, dass die Originale nicht nachträglich verändert werden können. Das Ersetzen von Papierunterlagen durch elektronische Unterlagen ist insbesondere in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder geregelt. Die wesentlichen Vorschriften für den Freistaat Bayern finden sich im BayEGovG [16].

Bei den gebotenen Scanner- oder Mikroverfilmungsverfahren ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Kopien vollständig und verlustfrei mit dem Papieroriginal übereinstimmen, auch farbige Anmerkungen oder Prüfeintragungen müssen eindeutig und identisch übertragen werden. Papierunterlagen, etwa die Baugenehmigung mit den genehmigten Bauvorlagen und die Bescheinigungen, sollten allerdings im Original archiviert oder die elektronischen Kopien durch eine notarielle Beurkundung im Sinne des § 126 BGB [5] bescheinigt werden. Dies betreffende Fragen sind im Zusammenhang mit der Beweisbarkeit von Unterlagen in Abschn. 1.3.4.2behandelt.

Als Vorteile eines digitalisierten Archivs sind vor allem der schnelle Zugriff und das schnelle Durchsuchen von Dokumenten sowie die Schonung empfindlicher Papieroriginale zu nennen. Der Gang, etwa zum Bauherrn oder anderen am Bau Beteiligten, wird so in den meisten Fällen entbehrlich. Auch die dadurch gelöste Platzproblematik und der große Vorteil einer schnellen Aktualisierung der dynamischen Unterlagen ist naturgemäß lobenswert.

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