Suad Semic - Die Brandschutzdokumentation

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Das vorliegende Buch gibt eine Handlungsanleitung für die Erstellung der Brandschutzdokumentation als umfassende und strukturierte Informationsquelle in allen Lebensphasen eines Gebäudes und hilft sinnvolle Entscheidungen zu treffen. In der Praxis zeigt sich, dass Brandschutzdokumentationen häufig mangelhaft oder unvollständig sind oder gar nicht existieren. Da Sicherheit jedoch an erster Stelle steht und erschöpfend nachgewiesen werden muss, ist dem Brandschutz von Gebäuden besondere Beachtung zu schenken.<br> Die Brandschutzdokumentation im bauordnungsrechtlichen Sinn umfasst alle Unterlagen, die zur Durchführung von Planungs- und Bauleistungen erforderlich sind und im Genehmigungsverfahren, im Zuge der Planung, Bauausführung und Bauabnahme erstellt werden oder vorliegen müssen. Diese sind dem Bauherrn zu übergeben und während des Betriebes fortzuführen. Eine gut geführte Brandschutzdokumentation ist mehr als ein Nachweis – sie ist eine Gebrauchsanleitung für Nutzung und Betrieb und ein Nachschlagewerk um gewünschte Änderungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit, erforderlicher Anpassungen und somit des Aufwands zielsicher abzuschätzen. Sie trägt dazu bei, die ausgeführten Brandschutzmaßnahmen zu verstehen.<br> Für die Baupraxis wird unter Berücksichtigung der formellen und materiellen Anforderungen aufgezeigt, welche Vorschriften bezüglich der Unterlagen bestehen, welche Probleme es erfahrungsgemäß gibt und wie sie sich im Vorfeld lösen lassen. Dabei wird auf die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen themenspezifisch eingegangen. Für länderspezifische Vorschriften erfolgt die Erläuterung anhand der bayerischen Regelwerke, die Vorschriften in den anderen Bundesländern sind vergleichbar. Verbindliche Vordrucke (z. B. Bescheinigungen, Bestätigungen, Übereinstimmungserklärungen), Deckblätter (z. B. Zulassungen, Prüfzeugnisse, Klassifizierungsberichte, ETAs), Tabellen, Anwendungsbeispiele, Berechnungshinweise usw. sind Bestandteile dieses Handbuchs.<br> Das Buch ist ein Leitfaden für alle Beteiligten: Bauingenieure, Architekten, Bauträger und Bauherren, Baubehörden – für Planung, Prüfung, Bauausführung, Abnahme, Inbetriebnahme in Neubau und Bestand.<br>

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Zur Aufbewahrung von Unterlagen gehört die Archivierung ( Abschn. 1.4.5), in der Umfang, Form, Struktur, Anzahl der Unterlagen niederzulegen sind. Zur Abgrenzung unterschiedlicher Zielsetzungen wird zwischen „Aufbewahren“ und „Archivieren“ unterschieden.

1.3.6 Urheberrecht

In diesem Abschnitt geht es um einen kurzen Überblick zum urheberrechtlichen Schutz von Unterlagen, die in Genehmigungsverfahren bzw. während der Planung und Bauführung erstellt sind. Der Urheber ist derjenige, der beispielsweise den Entwurf, den Brandschutznachweis, die Brandschutzpläne, die Bescheinigung oder die Bestätigung erstellt hat und den Schutz unter der Voraussetzung, dass ein schutzfähiges Werk vorliegt, nach Maßgabe des UrhG [8] genießt.

Abgesehen davon, ob die Unterlagen inhaltlich verlangte Schutzvoraussetzungen im Sinne des UrhG erfüllen oder nicht, bleibt der vertraglich vereinbarte Schutz zwischen Bauherrn und Verfasser der Unterlagen, naturgemäß mit Rücksicht auf etwaige Einschränkungen, unberührt. Die Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Bauherrn erfolgt gemäß § 34 UrhG.

Bei der Vertragsbeziehung geht es unter anderem darum, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen ohne Zustimmung ihres Verfassers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden dürfen, wie es beispielsweise in § 3 VOB/B [31] ausdrücklich geregelt ist. Jede unerlaubte Handlung bedarf also einer Einwilligung des Urhebers im Sinne des § 7 UrhG; Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung sind in den §§ 97 und 98 UrhG geregelt. Fehlen maßgebliche vertragliche Vereinbarungen gilt § 31 UrhG, nämlich der von Verfasser und Bauherr zugrunde gelegte Vertragszweck.

Die Ver- und Anwendbarkeitsnachweise und Nachweise aus der EU-BauPVO [24] ( Abschn. 3.3) werden unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Privatrechte des Bauherrn oder den am Bau Beteiligten bleiben somit unberührt und können daher im Bauprozesse bzw. in den vertragsrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden. Aus den Ver- oder Anwendbarkeitsnachweisen ist auch zu entnehmen, dass der Hersteller im Sinne des Art. 21 BayBO (Nachweisinhaber) verpflichtet ist, dem Unternehmer nach Art. 52 BayBO (Ver- oder Anwender) Kopien des jeweiligen Ver- oder Anwendbarkeitsnachweises vollständig zur Verfügung zu stellen. Trotz unmissverständlicher Vorgaben gibt es leider Hersteller, die eine Aushändigung der Nachweise, unter Berufung auf das interne Know-how, auf den Vertrauensschutz o. Ä., verweigern wollen. Bei Ablehnung stehen die Möglichkeiten, sich an die zuständigen Prüfstellen des Abschn. 3.3.1.1zu wenden.

Im Übrigen ist noch wichtig zu erwähnen, dass es sich bei den in diesem Handbuch genannten Unterlagen zum großen Teil um genehmigungs- bzw. objektspezifische Unterlagen handelt, sodass eine Übertragung auf andere Bauvorhaben bzw. andere Zwecke grundsätzlich ausgeschlossen ist, jeder Fall ist ein Einzelfall.

Abb 113 Abgrenzung der Haftungsbereiche nach übernommenen Vertragspflichten - фото 14

Abb. 1.13 Abgrenzung der Haftungsbereiche nach übernommenen Vertragspflichten.

1.3.7 Haftung

Für den Vollzug der BayBO und der aufgrund Art. 80 BayBO erlassenen Rechtsverordnungen für die Bauberatung und Auskunft im Sinne des Art. 25 BayVwVfG [11] sowie anderer öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ist die untere Bauaufsichtsbehörde in der Hauptsache zuständig. Allerdings, durch die konkrete Übertragung staatlicher Verantwortung aus dem Bauordnungsrecht an die für den Bau Verantwortlichen, wird die Bauaufsichtsbehörde in größerem Umfang sichtbar entlastet.

Stärkung der primären und umfassenden Eigenverantwortung des Bauherrn und der Baubeteiligten steht dementsprechend im Vordergrund, insbesondere in den Bereichen, in denen die öffentlich-rechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich nicht oder eingeschränkt geprüft werden bzw. dem Vier-Augen-Prinzip ( Abschn. 2.4) nicht unterliegen. Von einer Erleichterung der Haftung kann somit keine Rede sein und die Herausnahme möglichst großer behördlicher Verantwortung erscheint nicht abschließend.

Um hier rechtliche Klarheit zu schaffen, werden Haftungsbereiche der Zuständigen untereinander in Abb. 1.13dargestellt, mit Ausnahme der Aufgaben, die die Bauaufsichtsbehörde zu erfüllen haben. Der Bauherr ist naturgemäß nahezu immer dabei, da dies in Art. 49 BayBO zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften so verankert ist.

Für privatrechtliche Rechtsbeziehungen muss immer bedacht werden, dass vom Bauherrn zu beauftragende Personen wichtige Aufgaben und Pflichten entsprechend Abb. 1.13übernehmen und die Verantwortung und Haftung für die Folgen zu tragen haben, die aus mangelhaften Unterlagen, Bauausführung und fehlerhafter Bauüberwachung entstehen können.

Wie bereits in Abschn. 1.2.2.1 erwähnt, mit Abschluss des Werkvertrages gemäß § 631 BGB haftet der Fachplaner für den Werkerfolg seiner übernommenen Leistungen, sowohl öffentlich-rechtlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als auch privat-rechtlich gegenüber dem Bauherrn. Nach Werksvertragsrecht ist eine Leistung grundsätzlich nur dann mangelfrei, wenn sie der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Werden die Unterlagen so erstellt, dass sie etwa nicht genehmigungsfähig oder nach § 633 BGB nicht mangelfrei sind, so kann der Bauherr gemäß den §§ 634, 635 und§ 637 BGB Nacherfüllung bzw. Nachbesserung verlangen oder durch einen Dritten den Mangel auf Kosten des Fachplaners beseitigen lassen. Der Fachplaner hat also das Recht, seine Nachweise rechtmäßig zu vervollständigen oder zu korrigieren. Soweit der Fachplaner die fällige Leistung nicht wie geschuldet erbringt, kann der Bauherr darüber hinaus gemäß den §§ 281 und 284 BGB Schadensersatz verlangen. Diese Haftungsregelung ist grundsätzlich immer vertragsbezogen. Sie erfasst sämtliche Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarung unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Genehmigungsplanung, Bauausführung, Bauüberwachung oder eine Bescheinigung handelt.

Ein besonderes Augenmerk muss ebenfalls auf weitreichende Hinweis- und Aufklärungspflichten, beispielsweise auf etwaige Risiken, wirtschaftliche Schäden oder anstehende Gesetzesänderungen, gegenüber dem Bauherrn gelegt werden, auf welche er faktisch und naturgemäß Rechtsanspruch hat. Es ist also nachdrücklich davor zu warnen, Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht als Gegenstand des Vertrages zu betrachten. Dazu erforderliche Erläuterungen sind in jedem Fall schriftlich festzulegen. Grundsätze diesbezüglich finden sich in der Rechtsprechung sowie in der Kommentarliteratur.

Für eine Einführung in die strafbaren Handlungen bzw. in die Grundlagen der Baugefährdung wird insbesondere auf § 319 Abs. 1 des StGB [9] verwiesen:

„(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

1.3.8 Ordnungswidrigkeiten

Zu den Pflichtverletzungen gehören auch Ordnungswidrigkeiten nach Art. 79 Bay-BO, soweit sie nicht strafbare Handlungen im Sinne des StGB [9] sind. Wer sich nicht an bestimmte Vorschriften der BayBO oder aufgrund der BayBO erlassene Vorschriften hält, handelt ordnungswidrig. Im Folgenden sind die einzelnen Tatbestände im Hinblick auf die Unterlagen beschrieben. Generell handelt rechtswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

• bautechnische Nachweise erstellt, bescheinigt oder bestätigt, ohne dazu berechtigt zu sein Abschn. 2.1.5,

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