Suad Semic - Die Brandschutzdokumentation

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Das vorliegende Buch gibt eine Handlungsanleitung für die Erstellung der Brandschutzdokumentation als umfassende und strukturierte Informationsquelle in allen Lebensphasen eines Gebäudes und hilft sinnvolle Entscheidungen zu treffen. In der Praxis zeigt sich, dass Brandschutzdokumentationen häufig mangelhaft oder unvollständig sind oder gar nicht existieren. Da Sicherheit jedoch an erster Stelle steht und erschöpfend nachgewiesen werden muss, ist dem Brandschutz von Gebäuden besondere Beachtung zu schenken.<br> Die Brandschutzdokumentation im bauordnungsrechtlichen Sinn umfasst alle Unterlagen, die zur Durchführung von Planungs- und Bauleistungen erforderlich sind und im Genehmigungsverfahren, im Zuge der Planung, Bauausführung und Bauabnahme erstellt werden oder vorliegen müssen. Diese sind dem Bauherrn zu übergeben und während des Betriebes fortzuführen. Eine gut geführte Brandschutzdokumentation ist mehr als ein Nachweis – sie ist eine Gebrauchsanleitung für Nutzung und Betrieb und ein Nachschlagewerk um gewünschte Änderungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit, erforderlicher Anpassungen und somit des Aufwands zielsicher abzuschätzen. Sie trägt dazu bei, die ausgeführten Brandschutzmaßnahmen zu verstehen.<br> Für die Baupraxis wird unter Berücksichtigung der formellen und materiellen Anforderungen aufgezeigt, welche Vorschriften bezüglich der Unterlagen bestehen, welche Probleme es erfahrungsgemäß gibt und wie sie sich im Vorfeld lösen lassen. Dabei wird auf die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen themenspezifisch eingegangen. Für länderspezifische Vorschriften erfolgt die Erläuterung anhand der bayerischen Regelwerke, die Vorschriften in den anderen Bundesländern sind vergleichbar. Verbindliche Vordrucke (z. B. Bescheinigungen, Bestätigungen, Übereinstimmungserklärungen), Deckblätter (z. B. Zulassungen, Prüfzeugnisse, Klassifizierungsberichte, ETAs), Tabellen, Anwendungsbeispiele, Berechnungshinweise usw. sind Bestandteile dieses Handbuchs.<br> Das Buch ist ein Leitfaden für alle Beteiligten: Bauingenieure, Architekten, Bauträger und Bauherren, Baubehörden – für Planung, Prüfung, Bauausführung, Abnahme, Inbetriebnahme in Neubau und Bestand.<br>

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Aus Abschn. 1.2.2geht deshalb hervor, dass der Bauherr verpflichtet ist, geeignete Personen nach Sachkunde und praktischer Erfahrung mit Blick auf das jeweilige Bauvorhaben zu bestellen, die dann eine genehmigungsfähige Planung schulden. Nach Werkvertragsrecht ist eine Leistung grundsätzlich nur dann mangelfrei, wenn sie der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Andernfalls muss der Bauherr mit Rückgabe des Bauantrags, die mit einer Rückgabefiktion verbunden ist, rechnen.

Stellt sich im Falle einer bauaufsichtlichen Prüfung heraus, dass die Unterlagen unvollständig sind bzw. erhebliche inhaltliche Mängel aufweisen, fordert die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 65 BayBO den Bauherrn in schriftlicher Form zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf; erfahrungsgemäß beträgt diese Frist zwei Wochen. Werden die konkreten Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

In Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises bzw. für die Erteilung der Bescheinigung Brandschutz I ( Abschn. 2.4.3) nicht vorliegen, weil der Brandschutznachweis den Anforderungen, die die BauVorlV in § 11 aufstellt bzw. die in Abschn. 2.3.3beschrieben sind, nicht entspricht und somit nicht brauchbar und nicht prüffähig ist, unterrichtet der Prüfsachverständige entsprechend § 19 der PrüfVBau unverzüglich die Bauaufsichtsbehörde. Eine Einbeziehung der Prüfingenieure für Standsicherheit in diese Regelung bedarf es nicht, da diese ohnehin im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde tätig sind.

Bauvorlagen weisen auch dann Mängel auf, wenn sie nicht den Anforderungen der BauVorlV in Form, Umfang oder Zahl entsprechen oder wenn die erforderlichen Unterschriften entsprechend Art. 51 BayBO oder Art. 64 BayBO fehlen. Auch die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen nach Art. 62 BayBO zugrunde liegen, sind mangelhaft, wenn sie nicht miteinander entsprechend § 13 BauVorlV übereinstimmen, falsche oder unvollständige Angaben darstellen. Aufgrund dessen ist der Entwurfsverfasser nach Art. 51 BayBO dafür verantwortlich, dass Bauvorlagen übereinstimmen und hauptsächlich keine widersprüchlichen Angaben beinhalten. Diese Aufzählung ist naturgemäß nicht abschließend.

Abb 110 Mögliche Ursachen für unvollständige und mangelhafte Bauvorlagen - фото 11

Abb. 1.10 Mögliche Ursachen für unvollständige und mangelhafte Bauvorlagen.

Ausgenommen von unvollständigen Bauvorlagen sind die Bauvorlagen, die im Sinne des Art. 64 BayBO nachgereicht werden können oder die zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach § 1 BauVorlV nicht erforderlich sind. Diese Ausnahmen können nur im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde gestattet werden.

Mögliche Ursachen, die zu einer unbrauchbaren und fehlerhaften Behandlung der Bauvorlagen führen können, sind in Abb. 1.10dargestellt. Die zeigen auch gleichzeitig einen Weg, wie mit unvollständigen und mangelhaften Bauvorlagen umgegangen werden kann. An Bemühungen des Gesetzgebers bzw. an vollständigen und unmissverständlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen kann es nicht liegen.

Im Ergebnis verbleibt die Verantwortung für die Beauftragung des geeigneten Verfassers beim Bauherrn und die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften beim Verfasser, der die Bauvorlagen hauptsächlich unterschrieben und gegebenenfalls erstellt hat. Diese steht auch in engem Zusammenhang mit den Ausführungen unter Abschn. 2.1.3, auf die hiermit verwiesen wird.

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die Bauvorlagen rudimentär oder fehlerhaft sind, ist nicht nur der Zeitpunkt der Baugenehmigung, sondern auch der Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme ( Abschn. 4.7). Dem Bauherrn werden bedauerlicherweise Bauvorlagen ausgehändigt, die weder mit der Baugenehmigung noch mit der Bauausführung übereinstimmen. Klarzustellen ist aber, dass etwaige unvollständige oder rechtswidrige Angaben in den Bauvorlagen nicht bindend sein können und wie in diesem Zusammenhang mit dem Grundsatz des Bestandsschutzes im Sinne des Art. 14 GG [10] umzugehen ist. Fakt ist, dass Gebäude, die der für sie geltenden Baugenehmigung nicht entsprechen, keinen (zumindest formellen) Bestandsschutz genießen können. In Abschn. 3.4.5wird auf die tägliche Problematik näher eingegangen.

Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Gültigkeit der Ver- oder Anwendbarkeitsnachweise liegt sowohl beim Hersteller als auch beim Unternehmer. Nähere Details diesbezüglich sind in Abschn. 3.3zu finden. Hinweise zu den mangelhaften Bescheinigungen, Vordrucken, Bestätigungen, Fachunternehmererklärungen, Übereinstimmungserklärungen, können dem jeweiligen Abschnitt entnommen werden.

1.3.4 Schrift- und elektronische Form

Aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. der Aufklärungs-, Beweis- oder Klarstellungsfunktion und damit kein Zweifel bestehen kann, sollten Tatsachen, wie bereits in Abschn. 1.2.2erläutert, aktenkundig angefertigtwerden, obwohl einige Obliegenheiten in jeder beliebigen Form abgeschlossen werden können.

Die formellen Anforderungen an die Unterlagen sind durch das Gesetz geregelt bzw. basieren auf Parteivereinbarungen. In Abb. 1.11sind die Formtypen im Sinne des BGB [5] dargestellt.

Die in diesem Handbuch genannten Unterlagen können mit wenigen Ausnahmen sowohl schriftlich also auch elektronisch erlassen werden.

1.3.4.1 Schriftform

Zu der Schriftform gehören die von den berechtigten Personen erforderlichen Unterschriften, die die Rechtssicherheit gewährleisten sollen. Für den Fall, dass durch Gesetz die schriftliche Form (nicht ausschließlich in Handschrift) vorgeschrieben ist, dann müssen die Unterlagen entsprechend § 126 BGB von dem Verfasser eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens nach § 128 BGB unterzeichnet werden. Derartige Schriftformerfordernisse finden sich unter anderem in

• Art. 18 BayBO Verlängerung der Verwendbarkeitsnachweise Abschn. 3.3.3,

• Art. 50 BayBO Mitteilung des Bauherrenwechsel,

• Art. 71 BayBO Vorbescheid Abschn. 2.1.7,

• Art. 63 BayBO Abweichungen Abschn. 2.5,

• Art. 64 BayBO Bauantrag und Bauvorlagen Abschn. 2.2,

• Art. 68 BayBO Baugenehmigung Abschn. 2.6,

• Art. 69 BayBO Verlängerung der Baugenehmigung Abschn. 2.6,

• Änderungs- und Tekturgenehmigung Abschn. 3.4.5,

• Art. 68 BayBO Baubeginnsanzeige Abschn. 3.4.2,

• Art. 38 BayVwVfG Zusicherung Abschn. 2.1.7,

• Art. 20 BayBO Zustimmung im Einzelfall Abschn. 2.5.5.3.

Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen also die genannten Unterlagen der schriftlichen Unterschriftform. Die Mehrfertigungen müssen entsprechend § 2 BauVorlV nicht unterschrieben sein.

Mit der Unterschrift übernimmt der berechtigte Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt in den von ihm unterzeichneten Unterlagen; eingescannte Unterschriften sind keine Unterschriften im Sinne des § 126 BGB. Dies ist bei der Erstellung und Prüfung der Unterlagen zu berücksichtigen. Ferner legt Art. 44 BayVwVfG abschließend fest, wann ein Verwaltungsakt nichtig ist. Dazu zählt insbesondere der Verstoß gegen die Schriftform.

Des Weiteren sind bestimmte Nachweise, sicherheitstechnische Anlagen und Bauleistungen unter Verwendung der verbindlich vorgeschriebenen Vordrucke, wie etwa nach § 1 BauVorlV oder § 13 PrüfVBau, zu bescheinigen bzw. zu bestätigen, nämlich die

• Bescheinigungen Abschn. 2.4.3,

• Übereinstimmungsbestätigungen Abschn. 4.4.2,

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