Suad Semic - Die Brandschutzdokumentation

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Das vorliegende Buch gibt eine Handlungsanleitung für die Erstellung der Brandschutzdokumentation als umfassende und strukturierte Informationsquelle in allen Lebensphasen eines Gebäudes und hilft sinnvolle Entscheidungen zu treffen. In der Praxis zeigt sich, dass Brandschutzdokumentationen häufig mangelhaft oder unvollständig sind oder gar nicht existieren. Da Sicherheit jedoch an erster Stelle steht und erschöpfend nachgewiesen werden muss, ist dem Brandschutz von Gebäuden besondere Beachtung zu schenken.<br> Die Brandschutzdokumentation im bauordnungsrechtlichen Sinn umfasst alle Unterlagen, die zur Durchführung von Planungs- und Bauleistungen erforderlich sind und im Genehmigungsverfahren, im Zuge der Planung, Bauausführung und Bauabnahme erstellt werden oder vorliegen müssen. Diese sind dem Bauherrn zu übergeben und während des Betriebes fortzuführen. Eine gut geführte Brandschutzdokumentation ist mehr als ein Nachweis – sie ist eine Gebrauchsanleitung für Nutzung und Betrieb und ein Nachschlagewerk um gewünschte Änderungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit, erforderlicher Anpassungen und somit des Aufwands zielsicher abzuschätzen. Sie trägt dazu bei, die ausgeführten Brandschutzmaßnahmen zu verstehen.<br> Für die Baupraxis wird unter Berücksichtigung der formellen und materiellen Anforderungen aufgezeigt, welche Vorschriften bezüglich der Unterlagen bestehen, welche Probleme es erfahrungsgemäß gibt und wie sie sich im Vorfeld lösen lassen. Dabei wird auf die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen themenspezifisch eingegangen. Für länderspezifische Vorschriften erfolgt die Erläuterung anhand der bayerischen Regelwerke, die Vorschriften in den anderen Bundesländern sind vergleichbar. Verbindliche Vordrucke (z. B. Bescheinigungen, Bestätigungen, Übereinstimmungserklärungen), Deckblätter (z. B. Zulassungen, Prüfzeugnisse, Klassifizierungsberichte, ETAs), Tabellen, Anwendungsbeispiele, Berechnungshinweise usw. sind Bestandteile dieses Handbuchs.<br> Das Buch ist ein Leitfaden für alle Beteiligten: Bauingenieure, Architekten, Bauträger und Bauherren, Baubehörden – für Planung, Prüfung, Bauausführung, Abnahme, Inbetriebnahme in Neubau und Bestand.<br>

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Weil der Brandschutz in einem Gebäude oberste Priorität genießt und aus diesem Grund erschöpfend nachgewiesen werden muss, ist bei der Planung, Bauausführung, Bauüberwachung, Nutzungsaufnahme und bei der Instandhaltung von Gebäuden der Brandschutzdokumentation besondere Beachtung zu schenken. Von vollständigen und brauchbaren Nachweisen kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn bei ihrer Erstellung die in diesem Handbuch aufgestellten Anforderungen eingehalten werden. Im Nachfolgenden werden Grundsätze vorgestellt, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Unterlagen den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Im Interesse des Art. 3 BayBO [1] bzw. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber auch des Bauherrn fordert und regelt Art. 61 BayBO zunächst eine qualifizierte Berechtigung für den genannten Personenkreis, um eine lückenlose Übereinstimmung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften mit den zu erstellenden Unterlagen zu erreichen.

Im Weiteren wird in Art. 64 BayBO verlangt, dass alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen sind. Welche Unterlagen damit gemeint sind, ist in der BayBO nicht prägnant geregelt. Dies lässt sich aber indirekt aus dem Art. 80 BayBO ableiten. Folglich wird das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die den Umfang, Inhalt und die Zahl der erforderlichen Unterlagen regeln, nämlich die BauVorlV [3].

Abb 16 VOB und ihre drei Teile Die BauVorlV enthält präzise Anforderungen an - фото 7

Abb. 1.6 VOB und ihre drei Teile.

Die BauVorlV enthält präzise Anforderungen an die Unterlagen, die mit dem Bauantrag (vgl. Abschn. 2.2) einzureichen sind bzw. Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung erfüllen müssen. Nähere Informationen hierzu finden sich in Kap. 2.Auch die durch das StMB verbindlich eingeführten Vordrucke, die eine rasche und nachvollziehbare Durchführung des Genehmigungs-, Prüf- und Bescheinigungsverfahrens ermöglichen, oder zusätzliche Unterlagen, die sich aus Sonderbauverordnungen ( Abschn. 2.3.5) ergeben, wie beispielsweise aus § 29 VkV [19], § 12 BStättV [20], § 44 VStättV [21], § 19 GaStellV [22] oder § 8 EltBauV [23], werden ebenfalls im Folgenden behandelt.

Die Anforderungen der BayBO an die Bauprodukte/-arten und deren Nachweisen sind in den Art. 15 bis 23 BayBO geregelt. In welchen Fällen ein Ver- oder Anwendbarkeitsnachweis oder ein Nachweis aufgrund der EU-BauPVO [24] erforderlich ist, wird in Abschn. 3.3abschließend dargestellt.

Die allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen der BayBO beziehen sich auch auf die Instandhaltung des Gebäudes und die aufgrund der BayBO erlassenen Rechtsverordnungen regeln unter anderem die erforderlichen Betriebsvorschriften. Auf dieser Basis werden in Kap. 5die brandschutztechnisch relevanten Grundregelungen erläutert.

Es geht also zusammenfassend primär darum, dass die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und die erforderlichen Unterlagen ihre Funktion auch tatsächlich erfüllen. Unter welchen Voraussetzungen die Unterlagen vollständig und brauchbar sind und deshalb auch ihre Funktion in facto erfüllen, ist daher aus einer Synopse der materiellen und formellen Anforderungen zu bestimmen, die in diesem Handbuch der Praxis zur Verfügung gestellt werden. Die Abb. 1.7zeigt die maßgebliche Richtwerte der Unterlagen.

1.3.1 Zuständigkeiten

Vor dem Hintergrund der miteinander verbundenen Eckpunkte wird in diesem Abschnitt zunächst die sachliche Zuständigkeitsverteilung für die Erstellung von Unterlagen geregelt. An erster Stelle trägt der Bauherr nach Art. 50 BayBO die Primärverantwortung für die Erstellung der erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise, und zwar nicht nur gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, sondern auch gegenüber dem Prüfingenieur oder -sachverständigen in den in Abschn. 2.4genannten Fällen.

Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus, dass der Bauherr über keine hinreichenden Kenntnisse verfügt, um die erforderlichen Unterlagen selbst anzufertigen, zumindest nicht für Bauvorhaben besonderer Art oder Nutzung nach Abschn. 2.3.5.Deshalb hat er zur Planung und Bauausführung seines Bauvorhabens den Zuständigen nach Abschn. 2.1zu beauftragen. Die Übernahme der Verantwortung ist in den zuvor genannten Werkverträgen nach Abschn. 1.2.2.1 durch die entsprechenden Vereinbarungen zu konkretisieren.

Abb 17 Eckpunkte der brauchbaren Unterlagen Abb 18 Beteiligung von - фото 8

Abb. 1.7 Eckpunkte der brauchbaren Unterlagen.

Abb 18 Beteiligung von weiteren PersonenStellen an der Erstellung der - фото 9

Abb. 1.8 Beteiligung von weiteren Personen/Stellen an der Erstellung der Unterlagen.

An der Erstellung von Unterlagen werden/können weitere Personen/Stellen beteiligt sein, wie beispielhaft in Abb. 1.8dargestellt. Nähre Informationen und konkrete Aufgaben hierzu sind in nachfolgenden Abschnitten zu finden.

Zuständigkeitsregelungen bezüglich der Nachweise für Bauprodukte/-arten sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene sind in Abschn. 3.3.1.1und 3.3.5.4ausführlich dargestellt.

Damit hat die BayBO öffentlich-rechtliche Aufgaben und Pflichten nahezu abschließend geregelt, um etwaige Konfliktpotenziale im Wesentlichen auszuschließen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die öffentlich-rechtliche Koordination der Zuständigkeiten. Sie ist für den ungehinderten Bauablauf maßgebend und liegt in eigener Verantwortung des Entwurfsverfassers bzw. des Bauherrn.

Abb 19 Übersicht über maßgebenden Unterlagen 132 - фото 10

Abb. 1.9 Übersicht über maßgebenden Unterlagen.

1.3.2 Dokumentenübersichtsliste

In der Abb. 1.9ist schematisch und verkürzt dargestellt, welche Unterlagen in diesem Handbuch behandelt sind. Ferner soll es dazu dienen, diese in den jeweiligen Abschnitten bequemer zu finden bzw. den Gebrauch des Handbuches erleichtern.

1.3.3 Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Bauvorlagen

Ob das konkrete Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht bzw. die formell-materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt, ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, die im Rahmen des Verfahrens (vgl. Abschn. 2.2bzw. Abschn. 3.4.5) zu prüfen/beurteilen sind.

Die Vorlage vollständiger und mangelfreier Bauvorlagen ist also die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Prüfung des Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde. Hierzu müssen die vorgelegten Unterlagen vor allem den Anforderungen der BayBO [1], der BauVorlV [3] sowie der sonstigen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Regelungen entsprechen bzw. dürfen diesen nicht widersprechen. Die materiell-rechtlichen (bauordnungsrechtlichen) Vorschriften, von denen doch ausnahmsweise abgewichen werden soll, müssen im Sinne des Art. 63 BayBO genau bezeichnet und zugelassen werden. Außerdem soll aufgeführt werden, dass dem Zweck der Vorschrift bei Nichterfüllung der jeweiligen Anforderung gleichwohl entsprochen wird. Wenn solche Angaben fehlen, weisen Bauvorlagen erhebliche Mängel auf, die mit entsprechenden Konsequenzen verbunden sind.

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