Suad Semic - Die Brandschutzdokumentation

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Das vorliegende Buch gibt eine Handlungsanleitung für die Erstellung der Brandschutzdokumentation als umfassende und strukturierte Informationsquelle in allen Lebensphasen eines Gebäudes und hilft sinnvolle Entscheidungen zu treffen. In der Praxis zeigt sich, dass Brandschutzdokumentationen häufig mangelhaft oder unvollständig sind oder gar nicht existieren. Da Sicherheit jedoch an erster Stelle steht und erschöpfend nachgewiesen werden muss, ist dem Brandschutz von Gebäuden besondere Beachtung zu schenken.<br> Die Brandschutzdokumentation im bauordnungsrechtlichen Sinn umfasst alle Unterlagen, die zur Durchführung von Planungs- und Bauleistungen erforderlich sind und im Genehmigungsverfahren, im Zuge der Planung, Bauausführung und Bauabnahme erstellt werden oder vorliegen müssen. Diese sind dem Bauherrn zu übergeben und während des Betriebes fortzuführen. Eine gut geführte Brandschutzdokumentation ist mehr als ein Nachweis – sie ist eine Gebrauchsanleitung für Nutzung und Betrieb und ein Nachschlagewerk um gewünschte Änderungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit, erforderlicher Anpassungen und somit des Aufwands zielsicher abzuschätzen. Sie trägt dazu bei, die ausgeführten Brandschutzmaßnahmen zu verstehen.<br> Für die Baupraxis wird unter Berücksichtigung der formellen und materiellen Anforderungen aufgezeigt, welche Vorschriften bezüglich der Unterlagen bestehen, welche Probleme es erfahrungsgemäß gibt und wie sie sich im Vorfeld lösen lassen. Dabei wird auf die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen themenspezifisch eingegangen. Für länderspezifische Vorschriften erfolgt die Erläuterung anhand der bayerischen Regelwerke, die Vorschriften in den anderen Bundesländern sind vergleichbar. Verbindliche Vordrucke (z. B. Bescheinigungen, Bestätigungen, Übereinstimmungserklärungen), Deckblätter (z. B. Zulassungen, Prüfzeugnisse, Klassifizierungsberichte, ETAs), Tabellen, Anwendungsbeispiele, Berechnungshinweise usw. sind Bestandteile dieses Handbuchs.<br> Das Buch ist ein Leitfaden für alle Beteiligten: Bauingenieure, Architekten, Bauträger und Bauherren, Baubehörden – für Planung, Prüfung, Bauausführung, Abnahme, Inbetriebnahme in Neubau und Bestand.<br>

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• unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt Abschn. 2.2.1(exemplarisch),

• unrichtige Angaben im Kriterienkatalog macht Abschn. 2.4.1,

• ohne Baugenehmigung, ohne Bescheinigungen I (Standsicherheits- und Brandschutznachweis) und ohne Baubeginnsanzeige mit der Bauausführung beginnt Abschn. 3.4,

• ohne die verlangte Bauzustandsanzeige Bauarbeiten durchführt Abschn. 3.4.4.3,

• Bauprodukte ohne Ü-Zeichen verwendet Abschn. 3.3,

• Bauarten ohne aBG oder ohne abP anwendet Abschn. 3.3,

• die erforderlichen Unterlagen, Ver- und Anwendbarkeitsnachweise und Leistungserklärungen für Bauprodukte/-arten nicht auf der Baustelle erbringt und bereithält Abschn. 3.4.4,

• ohne die Bescheinigungen II (Standsicherheit und Brandschutz) die Nutzung des Gebäudes aufnimmt Abschn. 4.7,

• ohne Bescheinigung des Bezirkskaminkehrermeisters Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke in Betrieb nimmt Abschn. 4.5.3,

• als Prüfsachverständiger unrichtige Bescheinigungen über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen ausstellt Abschn. 2.4.3und 4.6.1.

Rechtswidrige Handlungen können sich auch aus anderen Rechtsvorschriften wie bereits oben dargelegt ergeben, die ebenfalls den Bezug auf in diesem Handbuch genannten Unterlagen oder Brandschutzanforderungen nehmen, wie etwa § 22 GaStellV [22], § 33 VkV [19], § 48 VStättV [21], § 14 BStättV [20], § 37 PrüfVBau [18] und § 3 SPrüfV [4].

Zur Vollständigkeit sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch § 8 Bauproduktengesetz (BauPG) Bußgeldvorschriften zum europäischen Bauproduktenrecht enthält, insbesondere hinsichtlich der Leistungserklärung und der CE-Kennzeichnung nach Abschn. 3.3.5.5welche durch den Hersteller im Sinne des Art. 21 BayBO zu erfolgen haben.

1.4 Zweck und Qualitätsmerkmale im Bestand

Die Dokumentation spielt in vielen Bereichen eine zentrale Rolle. Geeignet ist die Dokumentation bereits, wenn sie dienlich ist, den legalen Zweck zu erfüllen und dem Bauherrn die getroffenen Planungs-, Ausführungs- und Leistungsmaßnahmen vertragskonform dokumentiert. Sie muss zeitgemäß im Zuge von Bauphasen einge sammelt werden und ist unverzichtbare Grundlage zu den hier genannten Zwecken. Die vollständige Dokumentation leistet überdies einen wichtigen Beitrag zu einer effizienten Nutzung des Gebäudes und führt somit zu einer positiven Beeinflussung der gebäudebezogenen Kosten im Lebenszyklus. Diesem Thema wird in den nachfolgenden Abschnitten nachgegangen.

1.4.1 Dokumentation in Bestandsgebäuden

Die Dokumentation dient, wie bereits zuvor beschrieben, mehreren Zwecken. Zunächst sind die Unterlagen Voraussetzung für die Baugenehmigung, Bauausführung, Bauüberwachung und für die Aufnahme der Nutzung im Sinne des Art. 78 BayBO. Darüber hinaus sie sind nicht nur Prämisse für die Baufreigabe, sondern garantieren bei genehmigungskonformer Bauausführung bzw. Nutzung auch den späteren Bestandsschutz nach Art. 14 des Grundgesetzes [10], auch dann, wenn das Gebäude nicht mehr der aktuell geltenden BayBO entspricht. Die für die Beurteilung des Bestandsschutzes erforderlichen Angaben ergeben sich primär aus der Dokumentation. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass bei erheblichen Gefahren die Möglichkeit besteht, zusätzliche Anforderungen, die geeignet und erforderlich sind, auch an bestandsgeschützten Gebäuden zu stellen.

Der Bestandsschutz oder Schutz des Eigentums kann demzufolge insbesondere dann in zulässiger Weise eingeschränkt werden, wenn Leben und Gesundheit durch erhebliche/konkrete Gefahren im Sinne des Art. 54 BayBO bedroht sind, aber auch im Fall einer wesentlichen Änderung, die baurechtlich neu zu bewerten ist, kann durch bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse angeordnet werden, ein bestandsgeschütztes Gebäude an die geltende BayBO und die damit zusammenhängenden Rechtsverordnungen, Richtlinien und BayTB anzupassen.

Außer Acht dürfen ebenfalls die ausdrücklich vorgeschriebenen Betriebsvorschriften ( Abschn. 5.2) nicht bleiben, wie etwa § 46 VStättV [21] oder § 13 BStättV [20], die uneingeschränkt für alle bestehenden Versammlungs- bzw. Beherbergungsstätten zum Schutz vor Gefahren gelten und somit notwendigerweise zur Anpassung führen bzw. den Bestandsschutz limitieren. Ferner muss berücksichtigt werden, dass die Prüfungen im Sinne der SPrüfV [4] ( Abschn. 4.5.2) generell für alle bestehenden Gebäude ebenfalls uneingeschränkt gelten. Im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Präventivkontrolle ( Abschn. 5.4) werden unter anderem die betriebsbezogenen Anpassungspflichten und die Beachtung der wiederkehrenden Prüfungen durch Bauaufsichtsbehörde überprüft. Der Eigentümer/Betreiber muss entsprechende Unterlagen haben, die das Vorliegen vorgenannter bauordnungsrechtlicher Anforderungen belegen.

Die Dokumentation ermöglicht also die Nachverfolgbarkeit und die Nachvollziehbarkeit in der Belegung von Baumaßnahmen und trägt hierdurch maßgeblich zum Nachweis der rechtsmäßigen Errichtung des Gebäudes bei bzw. bestätigt deren Sollzustand. In der Nutzungsphase ist die Dokumentation als Bezugsquelle unter anderem für die Vermeidung von Informationsverlusten von praktischer Bedeutung bzw. hat die Funktion eines Nachschlagewerks, eines Leitfadens und liefert somit Aufschlüsse über Geometrie des Gebäudes, Baukonstruktionen, Leistungsfähigkeit der Bauteile, Rettungswege oder wiederkehrende Prüfungen.

Auch im Fall einer späteren Lebenszyklusphase des bestandsgeschützten Gebäudes, etwa beim Umbau, Erweiterung oder Aufstockung des Gebäudes, spielen die genehmigten Unterlagen wichtige Rollen bzw. erleichtern den Vollzug erheblich. Sehr problematisch ist, wenn der Bauplanungsprozess erschwert wird, nämlich wenn die Bestandsdokumentation die notwendigen Angaben nicht geben kann, sachlich falsch ist oder im Ganzen fehlt. In diesen Fällen ist eine detaillierte Bestandsaufnahme und Erstellung von Bestandsunterlagen absolut unumgänglich, auch wenn dies mit erheblichem Arbeitsaufwand und hohem ingenieurtechnischen Sachverstand verbunden ist. Die genaue Erfassung der Bausubstanz, nämlich deren Gründung, tragende und nichttragende Konstruktionen, technische Ausrüstung, Außenanlage usw., ist die Voraussetzung für weitere Planungen. Es muss dabei mit der Bauaufsichtsbehörde geklärt werden, auf welchen Grundlagen die erforderlichen Unterlagen zu erstellen sind und wie in diesem Zusammenhang mit dem Bestandsschutz im Sinne des Art. 54 BayBO zu verfahren ist.

Außerordentlich problematisch und von großer Praxisrelevanz sind Gebäude, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder genutzt werden, die also keinen Bestandsschutz genießen und wenn die Bauaufsichtsbehörde aufgrund ihr bekannt gewordenen Tatsachen entsprechend Art. 76 BayBO handeln muss, nämlich die Beseitigung des Gebäudes anordnen und die Nutzung untersagen, naturgemäß nur dann, wenn die Legalisierung nicht auf andere Weise hergestellt werden kann, etwa durch die nachträgliche Baugenehmigung, soweit das Gebäude genehmigungsbedürftig ist.

In diesem Fall muss ein neuer Bauantrag gemäß Art. 64 BayBO, unter Berücksichtigung der aktuell geltenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen, gestellt werden. Dies bedeutet, dass alle für die Beurteilung des rechtsmäßigen Zustands erforderlichen Unterlagen mit dem Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. Welche Unterlagen bzw. Bauvorlagen damit gemeint sind, wird in Kap. 2ausführlich dargestellt. Solche Szenarien dürften eigentlich in der Praxis nicht vorkommen, können allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

1.4.2 Wirtschaftliche Vorteile

Wer wirtschaftliche Ziele bei den Gebäuden verfolgt, muss alle in diesem Handbuch angesprochenen Unterlagen spätestens vor Nutzungsaufnahme ( Abschn. 4.7), die eine wichtigste Zäsur darstellt, zusammenstellen und fortführen. Ein nachvollziehbar dokumentiertes Gebäude trägt zum nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg bei. Der Bauherr/Eigentümer darf den Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit nicht außer Acht lassen und sollte sich immer der Tatsache bewusst sein, dass die Dokumentation in Bezug auf sämtliche, brandschutztechnisch relevanten Tätigkeiten im Gebäude den verbindlichen Abschluss bildet bzw. bilden soll.

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