Markus Böttcher - Compliance

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Das Standardwerk zeigt die Entwicklungen in der Compliance-Praxis und berücksichtigt die Erfahrungen und Probleme bei der Umsetzung von Compliance im Unternehmensalltag und in der rechtlichen Beratung. Die Autoren zeigen die Problembereiche auf, identifizierten Handlungsnotwendigkeiten und geben Verhaltensempfehlungen.Die Neuauflage wurde an die sich ändernden Bedürfnisse der Compliance-Praxis angepasst. So wurden einige Kapitel neu aufgenommen oder konzipiert: u.a. Vertriebsrecht, Risikobereiche für Kreditinstitute, Aufsichtsrecht oder Intellectual Property. Die EU-DSGVO und die 4. EU-Geldwäsche-RL sowie die Umsetzung in deutsches Recht wurden eingearbeitet.
Das Handbuch bietet
– einen Überblick über die Rechtsordnungen in Deutschland, Österreich, der Schweiz und USA
– Rechtssicherheit bei der Definition der Compliance-Ziele
– Hilfe bei der Auswahl eines Compliance Officers
– eine praktische Anleitung zur Umsetzung des Compliance-Programms im Unternehmen, von der Einführung eines Compliance-Management-Systems bis hin zu dessen Prüfung nach IDW PS 980
– eine Erläuterung der Risikobereiche, die in ein Compliance-Programm eingehen sollten, z.B. Arbeitsrecht, Kartellrecht oder Insiderhandel
– die Darstellung der Wechselwirkungen zwischen Compliance und Strafrecht bzw. Compliance und Finanzaufsichtsrecht.

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311

Geldwäscherei begeht auch, wer bloß in Kauf nimmt und sich damit abfindet, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen (einem mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bestraften Delikt) herrühren könnten. Nach (umstrittener) Praxis des Bundesgerichts kann der Vortäter, der das fragliche Verbrechen (die sog. Vortat) begangen hat, sogar sein eigener Geldwäscher sein. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, geht aber in sog. schweren Fällen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und (kumulativ) Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu max. 300 CHF. Art. 305 terStGB ergänzt diese Regelung durch eine besondere Sorgfaltspflicht für berufsmäßige Vermögensverwalter, welche die Identität der wirtschaftlich Berechtigten nicht sorgfältig überprüfen.

312

Geldwäscherei ist auch bei Vortaten (d.h. Verbrechen, die die fraglichen Vermögenswerte erzeugen) im Ausland strafbar, wenn die Vortat sowohl in der Schweiz als auch im Ausland mit Strafe bedroht ist (doppelte Strafbarkeit, wobei es sich nicht unbedingt beiderorts um dasselbe Delikt handeln muss). Dabei werden spezifisch ausländische Merkmale (z.B. Steuerhinterziehung zulasten Deutschlands, hingegen nicht zulasten der Schweiz), die nach Schweizer Strafrecht die Strafbarkeit ausschließen, weggedacht (man tut so, als sei im Ausland eine Steuerhinterziehung zulasten der Schweiz begangen worden), um die doppelte Strafbarkeit möglichst häufig zu bejahen (man spricht von „abstrakter“ doppelter Strafbarkeit). Außerdem wurde der Vortatenkatalog kürzlich durch Aufwertung neuer Delikte zu Verbrechen (darunter insbesondere schwere Steuerhinterziehung) ausgeweitet. Wichtig ist sodann, dass sich ein Unternehmen, in dessen Geschäftsbereich Geld gewaschen wird, ungeachtet der Bestrafung des Individualtäters strafbar machen kann, wenn das Unternehmen über keine hinreichende, risikoadäquate Geldwäschereicompliance verfügt (Art. 102 Abs. 2 StGB). Die erforderlichen Compliancemaßnahmen ergeben sich für den regulierten Finanzsektor im Wesentlichen aus dem Geldwäschereigesetz (siehe unten Rn. 313). Für nicht regulierte Unternehmen ergibt sich die erforderliche Geldwäschereicompliance aus den Compliancemaßnahmen, die zur Vermeidung der für sie betriebsrisikotypischen Vortaten (Bestechung, Insiderhandel, etc.) geboten sind. Ergänzt werden die Geldwäschereibestimmungen des StGB durch Art. 260 terStGB (Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation) und Art. 72 StGB (Einziehung, d.h. strafrechtlicher Verfall, von Geldern des organisierten Verbrechens).

313

Das Geldwäschereigesetz (GwG) bildet neben dem allgemeinrechtlichen strafrechtlichen Delikt von Art. 305 bisStGB das Rahmengesetz. Anders als Art. 305 bisStGB gilt das GwG nur für sogenannte Finanzintermediäre, für welche es besondere Sorgfaltspflichten begründet, die sodann in verschiedenen Verordnungen konkretisiert werden. Im Wesentlichen werden Finanzintermediäre dadurch verpflichtet,

ihre Kunden zu kennen und zu identifizieren ( know your customer – KYC) sowie den an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, wenn dieser nicht mit dem Kunden (Vertragspartner der Bank, Versicherung, etc.) übereinstimmt;
ein Risikoprofil des Kunden (und ggf. wirtschaftlich Berechtigten) zu erstellen und bei Transaktionen, die nicht zum Profil passen, Hintergrundabklärungen durchzuführen;
verdächtige (insbesondere kommerziell nicht vernünftig erklärbare, nicht zum Risikoprofil des Kunden passende) Transaktionen bzw. Vermögenswerte, bei denen Verdacht besteht, dass sie aus einem Verbrechen herrühren, der Geldwäschereimeldestelle der Bundespolizei (MROS) zu melden und die Vermögenwerte bei Schweigepflicht gegenüber dem Kunden (und grundsätzlich auch Dritten) zu sperren;
das eigene Unternehmen mittels Geldwäschereifachstelle, internen Weisungen, Ausbildungen und Kontrollmechanismen ausreichend und risikoadäquat zu organisieren.

314

Zentraler Anknüpfungspunkt der durch das GwG begründeten Sorgfaltspflichten ist der Begriff des Finanzintermediärs (Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG). Dieser Begriff ist weit gefasst. Finanzintermediäre sind Personen oder Unternehmen, die berufsmäßig Vermögenswerte anderer verwalten oder Zahlungsverkehrsdienstleistungen anbieten. Finanzintermediäre können Banken, Finanzinstitute, Fondsleitungen und Versicherungen, aber auch Anwälte, Treuhänder und Rohstoffhändler sein. Wesentlich ist, dass ein und dieselbe Person oder Unternehmung mit Bezug auf einen bestimmten Transaktionstypus berufsmäßiger Finanzintermediär sein und dem GwG unterstehen kann, während er bei anderen Transaktionsarten eventuell nicht reguliert ist. So muss z.B. eine Bank keine KYC-Dokumentation führen, wenn sie von einem Büromateriallieferanten Papier kauft.

315

Die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflichten erfolgt auf drei Arten:

durch die FINMA für Bank- und Versicherungsinstitute sowie durch die Eidgenössische Spielbankenkommission für Spielkasinos;
durch Anschluss an eine sog. SRO (Selbstregulierungsorganisation) für die übrigen Finanzintermediäre; in diesem Falle wird der FINMA die Oberaufsicht (über die SRO) übertragen;
durch direkte Unterstellung unter die Aufsicht der FINMA.

Auch ausländische Unternehmen unterstehen für ihre schweizerischen Niederlassungen der GwG-Regulierung, soweit diese als berufsmäßige Finanzintermediäre tätig sind.

316

Das Geldwäschereigesetz und die dazugehörigen Verordnungen wurden per 1.1.2016 totalrevidiert. In der Revision wurde insbesondere der Kreis politisch exponierter Personen stark ausgedehnt.

317

Die FINMA hat, als Behörde für die Bekämpfung der Geldwäscherei, die Aufgaben, Wegleitungen und Instruktionen zu erlassen, Selbstregulierungsorganisationen und andere dem Geldwäschereigesetz unterstellte juristische Personen zu kontrollieren und Untersuchungen im Gebiet der Geldwäscherei vorzunehmen oder von Banken oder Versicherungen zu verlangen, sich durch akkreditierte Prüfgesellschaften intern untersuchen zu lassen und das Ergebnis der FINMA offenzulegen.

318

Die von der FINMA zugelassenen Selbstregulierungsorganisationen führen bei ihren Mitgliedern Prüfungen durch und bilden deren Geldwäschereibeauftrage regelmäßig aus bzw. –weiter.

319

Das MROS nimmt Verdachtsmeldungen der Finanzintermediäre entgegen, analysiert diese und leitet sie an die Strafverfolgungsbehörden weiter, wenn der gemeldete Verdacht nicht von der Hand zu weisen ist. Wenn der meldende Finanzintermediär innert fünf Arbeitstagen keine Anweisungen seitens des MROS oder der Strafverfolgungsbehörden erhält, kann er über die gesperrten Gelder in eigener Verantwortung verfügen.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance› C. Schweiz› VI. Datenschutz

VI. Datenschutz

1. Gesetzliche Grundlage

320

In der Schweiz existiert ein Datenschutzgesetz (DSG), das zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2014 geändert worden ist. In den letzten Jahren hat das schweizerische Datenschutzrecht vor allem im Zusammenhang mit individuellen Informationsansprüchen ( BGE 138 III 425) und der Weitergabe von Personendaten ins Ausland eine beachtliche Aufwertung bzw. einen Bedeutungszuwachs erfahren. So wird vor allem in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen das DSG heute regelmäßig als Rechtsgrundlage für Versuche von Arbeitnehmeranwälten angerufen, um z.B. Einblick in Personaldossiers etc. beim Arbeitgeber zu erhalten. Die Weitergabe von Personendaten ins Ausland wurde in den letzten Jahren vor allem im Zusammenhang mit Verfahren ausländischer Behörden gegen schweizerische Banken oder andere Unternehmen thematisiert, das sich einzelne Mitarbeiter der betroffenen Banken aus Furcht vor möglichen Repressionen gegen die Weitergabe ihrer Daten an die ausländischen Behörden wehrten (vgl. z.B. BGer 4A_83/2016). Zurzeit sind Überlegungen zur Revision des DSG im Gang, um den Datenschutz zu stärken und den veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Gleichzeitig wird die Gelegenheit genutzt, die Datenschutzkonvention des Europarates zu ratifizieren und die EU-Richtlinien über den Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung zu übernehmen.

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