Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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6

Dem Wirtschaftsstrafrecht geht es in den einschlägigen Normen um den Rechtsträger eines Unternehmens(oder Betriebes), den sie als Adressaten eigener Rechtsfolgen oder als Bezugspunkt der Zurechnung behandeln. Dies ist in aller Regel nicht ein Einzelkaufmann, sondern eine von einer oder mehreren natürlichen Personen gebildete juristische Person, eine als sonstige Personenvereinigung organisierte Mehrheit von natürlichen Personen oder eine aus beiden Elementen gemischte Erscheinung; deshalb spricht man hier zusammenfassend auch von (Personen-)Verbänden. Im Übrigen unterscheiden diese Vorschriften nicht zwischen den Begriffen des Unternehmens und des Betriebs in einem präzisen betriebswirtschaftlichen Verständnis (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 StGB, § 9 Abs. 2 S. 2, § 130 OWiG). Dem entsprechend wird auch hier, unabhängig von der Größe oder der organisatorischen Komplexität, einzig von Unternehmen die Rede sein.

Anmerkungen

[1]

Sämtlich i.d.F. des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017, BGBl. I, S. 872, das u.a. die zuvor als Verfall bezeichnete Maßnahme in einen umfassenden Begriff der Einziehung einbezogen hat (unten 2. Kap. Rn. 32).

1. Teil Das Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht› 1. Kapitel Sanktionierung und Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns im Überblick› B. Alternativen?

B. Alternativen?

7

Charakteristisch für das deutsche Recht der unternehmensbezogenen Rechtsfolgen ist es, dass Strafenim engeren Sinne gegen Unternehmen nicht vorgesehensind. Während dies für die Freiheitsstrafe auf der Hand liegt, bedeutet es für die Geldstrafe eine nicht von vornherein selbstverständliche Entscheidung. Zudem sind auch spezifisch unternehmensbezogene Rechtsfolgen denkbar, wie etwa der Ausschluss von bestimmten öffentlichen Aufträgen, die zeitweilige oder endgültige, auf bestimmte Produktions- bzw. Distributionssektoren begrenzte Betriebseinschränkung oder die vollständige Betriebsschließung, die auch vom Strafrichter verhängt werden könnten. Die Rechtsordnungen benachbarter Länderkennen Unternehmensstrafen durchaus.[1] Auch hat das Ministerkomitee des Europarats sich in seiner Empfehlung Nr. R (88) 18 vom 20.10.1988 – bei Vorbehalten des deutschen und griechischen Vertreters – für eine weitgehende strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen ausgesprochen.[2]

8

In Deutschlandist die Frage, ob eine Strafbarkeit von Unternehmen wünschenswert und überhaupt zulässig wäre, in den letzten Jahrzehnten intensiv diskutiert worden.[3] Im Jahr 2000 hatte allerdings eine von der Bundesregierung eingesetzte Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionenrechts die Einführung einer Unternehmenssanktionierung im Bereich des klassischen Kriminalstrafrechts abgelehnt.[4] 2013 hatte dann aber die von der SPD geführte nordrhein-westfälische Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden vorgelegt.[5] Dieser Vorstoß hatte eine lebhafte Debatte ausgelöst.[6] Die nach der Landtagswahl im Jahre 2017 gebildete Regierung aus CDU und FDP hat dieses Vorhaben inzwischen jedoch wieder aufgegeben.

9

Im Übrigen dürfen die sonstigen repressiven und präventiven Instrumente einer Verhaltenskontrolle von Unternehmennicht übersehen werden, wie etwa die Handlungsmöglichkeiten des Wirtschaftsverwaltungsrechts, die ihrerseits bis zur administrativen Betriebsschließung reichen (s. § 20 BImSchG, § 35 GewO), aber auch die Schutzvorkehrungen zahlreicher Teilrechtsordnungen wie des Umweltrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Verbraucherschutzrechts oder des Kapitalmarktrechts gegen Verhaltensweisen von Unternehmen, die den Zielen der jeweiligen Regelung widersprechen.[7]

Anmerkungen

[1]

S. dazu den Überblick bei Rogall in: KK-OWiG, § 30 Rn. 263 ff.

[2]

Council of Europe Liability of enterprises for offences, 1990.

[3]

S. dazu nur etwa Henssler/Hoven/Kubiciel/Weigend Grundfragen eines modernen Verbandsstrafrechts, 2017; Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop (Hrsg.) Das Unternehmensstrafrecht und seine Alternativen, 2016; Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), Unternehmensstrafrecht, 2012, jew. m.w.N., sowie die Nachw. hier in der 4. Aufl. Rn. 8 Fn. 3 und die Literaturnachweise bei Rogall in: KK-OWiG, § 30 Vor Rn. 258.

[4]

S. dazu den Auszug aus dem Abschlussbericht der Kommission bei Hettinger Verbandsstrafe, S. 351 ff.

[5]

S. dazu Kutschaty ZRP 2013, 49, sowie DRiZ 2013, 16.

[6]

S. dazu die Nachw. hier in der 4. Aufl. Rn. 8 Fn. 6 sowie bei Rogall in: KK-OWiG, § 30 Rn. 258, 262.

[7]

Vgl. zu diesen Zusammenhängen näher Achenbach in: ders. u.a., Recht und Wirtschaft, 1985, S. 147, 154 ff.; Kirch-Heim S. 27 ff.; Koch JZ 1999, 922; Ransiek Unternehmensstrafrecht, S. 322 ff.; ders. in: Gropp (Hrsg.), Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, 1998, S. 203; Schünemann in: GS Armin Kaufmann, 1989, S. 629, 633 ff. a.F.

1. Teil Das Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht› 2. Kapitel Sanktionen gegen Unternehmen

Prof. Dr. Hans Achenbach

2. Kapitel Sanktionen gegen Unternehmen

A.Die Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG)1 – 28

I. Charakter und Funktion1

II. Normadressaten2 – 5

III. Notwendigkeit einer Anknüpfungstat6, 7

IV.Täterkreis der Anknüpfungstat8 – 12

1. Innehabung einer materiell für die Unternehmensleitung verantwortlichen Position8 – 10

2. Handeln „als“ verantwortliche Leitungsperson11

3. Mehrzahl verantwortlich handelnder Personen12

V.Die Verbandsgeldbuße als Rechtsfolge13 – 15

1. Die Doppelfunktion der Geldbuße13

2. Differenzierte Geldbußrahmen14

3. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 30 Abs. 3 OWiG)15

VI.Verfahrensfragen16 – 28

1. Verbundenes Verfahren und kumulative Verbandsgeldbuße16

2. Selbständiges Verfahren und isolierte Verbandsgeldbuße17

3. Festsetzung der Verbandsgeldbuße ohne Ermittlung eines konkreten Täters18

4. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Verbandsgeldbuße19, 20

5. Verjährung21

6. Die Auswirkungen von Umstrukturierungen im Unternehmen auf die Verbandsgeldbuße22 – 26

7. Vermögensarrest nach Erlass eines Bußgeldbescheids (§ 30 Abs. 6 OWiG)27, 28

B. Einziehung und Mehrerlösabführung gegen Unternehmen29 – 43

I. Die unternehmensbezogene Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten30, 31

II.Die unternehmensbezogene Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes32 – 41

1. Überblick32, 33

2. Subsidiarität der bußgeldrechtlichen Tatertragswerteinziehung34

3. Offenheit des Normadressaten- und Täterkreises bei der drittbezogenen Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes35

4. Bruttoprinzip und Abzug von Aufwendungen36 – 38

5. Die Anforderungen an die Anknüpfungstat39, 40

6. Der Anknüpfungstatbestand41

III. Das Verfahren der Einziehungsanordnung42

IV. Die unternehmensbezogene Mehrerlösabführung nach dem WiStG43

Inhaltsverzeichnis

A. Die Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG)

B. Einziehung und Mehrerlösabführung gegen Unternehmen

Literatur:

Achenbach Die Verselbständigung der Unternehmensgeldbuße bei strafbaren Submissionsabsprachen – ein Papiertiger? wistra 1998, 168; ders. Ausweitung des Zugriffs bei den ahndenden Sanktionen gegen die Unternehmensdelinquenz, wistra 2002, 441 = Grundfragen des WiStrR, S. 181; ders. Verbandsgeldbuße und Aufsichtspflichtverletzung (§§ 30 und 130 OWiG) – Grundlagen und aktuelle Probleme, NZWiSt 2012, 321 = Grundfragen des WiStrR, S. 193; ders. Das Schicksal der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG bei Erlöschen des Täter-Unternehmensträgers durch Gesamtrechtsnachfolge, wistra 2012, 413; ders. Die 8. GWB-Novelle und das Wirtschaftsstrafrecht, wistra 2013, 369; ders. Neue Sanktionen im Finanzmarktrecht – alte und neue Zweifelsfragen, wistra 2018, 13; ders. Das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße wegen Kapitalmarkt-Straftaten, WM 2018, 1337; Brender Die Neuregelung der Verbandstäterschaft im Ordnungswidrigkeitenrecht, 1989; Claus Gewinnabschöpfung und Steuern, 2010; Dannecker/Dannecker/Müller Das Kartellordnungswidrigkeitenrecht nach der 8. GWB-Novelle: weiterer Reformbedarf?, ZWeR 2013, 417; Drathjer Die Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vorteile im Ordnungswidrigkeitenrecht, 1997; Eidam Die Verbandsgeldbuße des § 30 Abs. 4 OWiG – eine Bestandsaufnahme, wistra 2003, 447; ders. (Hrsg.), Unternehmen und Strafe, 5. Aufl. 2018; Eisele Die bußgeldrechtliche Haftung des Rechtsnachfolgers, in: Eisele/Koch/Theile (Hrsg.), Der Sanktionsdurchgriff im Unternehmensverbund, 2014, S. 153; Engelhart Sanktionierung von Unternehmen und Compliance, 2010; Geiger Die Rechtsnatur der Sanktion, 2006; Görner Die Gesamtrechtsnachfolge im Kartellbußgeldverfahren nach § 30 Abs. 2a OWiG, ZWeR 2014, 102; Heinichen Rechtsnachfolge im deutschen Kartellordnungswidrigkeitenrecht, WRP 2012, 159; ders. Kartellbußgeldhaftung des Rechtsnachfolgers im Lichte des Analogieverbots, ZIS 2012, 68; Kosche Strafrechtliche Bekämpfung wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen – § 298 StGB, 2001; Löbbe Konzernverantwortung und Umwandlungsrecht, ZHR 177 (2013), 518; Mäger/von Schreitter Abschütteln von Kartellgeldbußen durch Umstrukturierung?, DB 2014, 643; Mühlhoff Lieber der Spatz in der Hand … Zu den wesentlichen Änderungen des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts und des Kartellordnungswidrigkeitenrechts durch die 8. GWB-Novelle, NZWiSt 2013, 312; Ost Die Regelung der Rechtsnachfolge und weitere Neuerungen im Kartellordnungswidrigkeitenrecht durch die 8. GWB-Novelle, in: Bien (Hrsg.), Das deutsche Kartellrecht nach der 8. GWB-Novelle, 2013, S. 305; Müller Die Stellung der juristischen Person im Ordnungswidrigkeitenrecht, 1985; Pohl-Sichtermann Geldbuße gegen Verbände – § 26 OWiG –, 1974; Poller Verbandsgeldbuße und Steueranspruch, 2004; Reuter Unternehmensgeldbußen, Organregress, Grenzen der Versicherbarkeit und Gesellschaftsrecht: eine systemische Verletzung der Grundrechte der Anteilseigner? BB 2016, 1282; Rogall Kriminalstrafe gegen juristische Personen? GA 2015, 260; Tiedemann Die „Bebußung“ von Unternehmen nach dem 2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, NJW 1988, 1169; Többens Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität durch die Troika der §§ 9, 130 und 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, NStZ 1999, 1; Trüg Die Verbandsgeldbuße gegen Unternehmen, ZWH 2011, 6; van Jeger Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen, 2002; Verjans „Rechtsnachfolge“ in die Verbandsgeldbuße …, in: FS Schiller, 2014, S. 662; Vogt Die Verbandsgeldbuße gegen eine herrschende Konzerngesellschaft, 2009; Wachs Flucht aus der kartellrechtlichen Bußgeldverantwortung? 2013; ders . Haftungsnachfolge in Kartellbußgelder? …, ZVertriebsR 2014, 90; Wegner Die Systematik der Zumessung unternehmensbezogener Geldbußen, 2000; ders. Die Auswirkungen fehlerhafter Organisationsstrukturen auf die Zumessung der Geldbuße, wistra 2000, 361; Yomere Die Novellierung des Kartellbußgeldverfahrens durch die 8. GWB-Novelle, WuW 2013, 1187.

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