Ransiek Unternehmensstrafrecht. Strafrecht, Verfassungsrecht, Regelungsalternativen, 1996
Rebmann/Roth/Herrmann Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Kommentar (Loseblattwerk), Stand: Mai 2017
Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG, Kommentar, 6. Aufl. 2017
Roxin AT-I Strafrecht. Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl. 2006
ders . AT-II Strafrecht. Allgemeiner Teil, Bd. II, 2003
Roxin/Schünemann Strafverfahrensrecht, 29. Aufl. 2017
Sachs, Michael Grundgesetz, 8. Auflage 2018
Satzger Internationales und Europäisches Strafrecht, 8. Aufl. 2018
Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch (2 Bände), 5. Aufl. 2017
Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke GG Kommentar zum Grundgesetz, 14. Aufl. 2017
Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, Kommentar, 30. Aufl. 2019
Scholz GmbHG Kommentar, (3 Bände) 11./12. Aufl. 2011/2015/2018
Schricker/Löwenheim Urheberrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2017
Soiné Strafprozessordnung, Kommentar (Loseblattwerk), Stand: April 2018
Simitis Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014
SK-StGB Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch Loseblattwerk bzw. 9. Aufl. (gebunden) seit 2017 (zitiert: SK- Bearbeiter oder SK-StGB/ Bearbeiter )
Spindler/Stilz Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2019
SSW-StGB Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB Kommentar, 4. Aufl. 2019
Stammkötter Bauforderungssicherungsgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2009
Staub Großkommentar zum HGB, Band 7/2, 5. Aufl. 2012
Ströbele/Hacker/Thiering (Hrsg.) Markengesetz, Kommentar, 12. Aufl. 2018
Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2017
Tipke/Kruse Abgabenordung – Finanzgerichtsordnung, Kommentar (Loseblattwerk), Stand: Juni 2018
Ulmer/Habersack/Löbbe Großkommentar zum GmbHG (3 Bände), 2. Aufl. 2014
Ullmann juris Praxiskommentar UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 4. Aufl. 2016
Volk Münchener Anwaltshandbuch. Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2. Aufl. 2014
Wabnitz/Janovsky Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl. 2014
Wandtke/Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014
Weber BtMG, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2017
Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht Allgemeiner Teil, 48. Aufl. 2018
Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 42. Aufl. 2018
Wessels/Hillenkamp /Schuhr Strafrecht Besonderer Teil 2: Straftaten gegen Vermögenswerte, 41. Aufl. 2018
von Westphalen Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl. 2012
Weyand/Diversy Insolvenzdelikte, 10. Aufl. 2016
Wiedemann Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl. 2016
Wittig Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2017
Wolffgang/Simonsen/Rogmann AWR-Kommentar (Loseblattwerk), Stand: April 2018
Zieschang Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2017
1. Teil Das Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht
Inhaltsverzeichnis
1. Kapitel Sanktionierung und Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns im Überblick
2. Kapitel Sanktionen gegen Unternehmen
3. Kapitel Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns
4. Kapitel Criminal Compliance
1. Teil Das Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht› 1. Kapitel Sanktionierung und Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns im Überblick
Prof. Dr. Hans Achenbach
1. Kapitel Sanktionierung und Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns im Überblick
A. Geltendes Recht1 – 6
B. Alternativen?7 – 9
Inhaltsverzeichnis
A. Geltendes Recht
B. Alternativen?
Literatur:
Achenbach Ahndende Sanktionen gegen Unternehmen und die für sie handelnden Personen im deutschen Recht, in: Coimbra-Symposium, 1995, S. 285; ders. Gedanken zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), Unternehmensstrafrecht, 2012, S. 271; Eidam (Hrsg.), Unternehmen und Strafe, 5. Aufl. 2018; Hettinger (Hrsg.) Verbandsstrafe. Bericht der Arbeitsgruppe „Strafbarkeit juristischer Personen“ an die Kommission nebst Gutachten sowie Auszug aus dem Abschlussbericht der Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionenrechts, Reform des Sanktionenrechts, Bd. 4, Teilbd. 3, 2002; Kirch-Heim Sanktionen gegen Unternehmen, 2007; Krekeler/Werner Unternehmer und Strafrecht, 2006, 1. u. 2. Teil; Quante Sanktionsmöglichkeiten gegen juristische Personen und Personenvereinigungen, 2005; Ransiek Unternehmensstrafrecht, 1996, insbes. 1. Kapitel; ders. Strafrecht im Unternehmen und Konzern, ZGR 1999, 613; Theile/Petermann Die Sanktionierung von Unternehmen nach dem OWiG, JuS 2011, 496; Többens Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität durch die Troika der §§ 9, 130 und 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, NStZ 1999, 1.
1. Teil Das Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht› 1. Kapitel Sanktionierung und Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns im Überblick› A. Geltendes Recht
1
Wirtschaftliche Zuwiderhandlungen werden typischerweise begangen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in einem Unternehmen. Das Strafrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht stellen deshalb Instrumente bereit, die in doppelter Richtung diesem Zusammenhang zu entsprechen suchen:
2
Es gibt Rechtsfolgen, die unmittelbar gegen den Rechtsträger eines Unternehmens als solchenverhängt werden können. Einige davon haben eine parallele Regelung im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht gefunden; so die unternehmensbezogene Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§ 74e i.V.m. §§ 74 ff. StGB) bzw. von Gegenständen (§ 29 i.V.m. §§ 22 ff. OWiG) und (als Ersatz für den früheren Verfall) die unternehmensbezogene Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes (§§ 73b Abs. 1 S. 1, 73c StGB, § 29a Abs. 2 S. 1 OWiG)[1] sowie die Abführung des Mehrerlöses gemäß § 8 und § 10 Abs. 1, 2 WiStG. Eine Besonderheit bildet die Verbandsgeldbuße gemäß § 30 OWiG, die trotz ihres Standortes im OWiG nicht nur als Folge von Ordnungswidrigkeiten, sondern auch in Anknüpfung an Straftaten festgesetzt werden kann.
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Ergänzend bietet das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Möglichkeiten einer besonderen Zurechnung unternehmensbezogenen Verhaltens natürlicher Personen, und dies wiederum in doppelter Weise:
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Zum einen ermöglicht es, den Leitungspersonenihr Handeln für das Unternehmen zuzurechnen, indem bestimmte Sonderrollen – wie etwa die als Arbeitgeber – von dem Unternehmensträger als sonderpflichtigem Subjekt auf die handelnden Personen erstreckt werden (§§ 14 StGB, 9 OWiG).
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Zum anderen schreibt die Rechtsordnung den Leitungspersonen unter bestimmten Bedingungen eine Verantwortlichkeit für das Verhalten ihrer Mitarbeiterzu. Das kann der Fall sein, wenn sie trotz Kenntnis oder Erkennbarkeit von Gesetzesverstößen des Personals nicht einschreiten, also kraft einer straf- oder bußgeldrechtlichen Zurechnung eigenen Unterlassens. Daneben statuiert § 130 OWiG für die „Aufsichtspflichtverletzung in Betrieben und Unternehmen“ einen einschlägigen Bußgeld-Tatbestand. Beide Verfahren der Zurechnung erweitern zugleich den Anwendungsbereich der eigentlichen unternehmensbezogenen Rechtsfolgen, weil sie spezifische straf- oder bußbare Zuwiderhandlungs-Tatbestände aufstellen, an deren Verwirklichung deren Verhängung anknüpfen kann.
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