Jens Schmidt - Verteidigung von Ausländern

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Verteidigung von Ausländern: краткое содержание, описание и аннотация

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Mit dem neuen Ausweisungsrecht 2016! Die Neuauflage berücksichtigt -das grundlegend neu geregelte Ausweisungsrecht, einschließlich Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung -die EU-Überwachungsanordnung zur Vermeidung der Untersuchungshaft -die Vollstreckung ausländischer Geldbußen in Deutschland, z.B. aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Ausland -die Neuregelung zur Vollstreckungshilfe innerhalb der EU -die neueste Rechtsprechung zum EU-Führerschein Das Buch schafft einen Überblick über die vielen Besonderheiten bei der Verteidigung von Ausländern, die der Verteidiger dringend kennen sollte, um seinen Mandanten optimal zu vertreten. Die Schnittstelle zwischen Ausländer- und Strafrecht wird ebenso beleuchtet wie die zahlreichen Besonderheiten im Rahmen der einzelnen Verfahrensabschnitte. Dabei richtet es sich in erster Linie an den strafrechtlich tätigen Rechtsanwalt, wobei es für Berufsanfänger und den erfahrenen Strafverteidiger gleichermaßen geeignet ist. Viele Arbeitshilfen wie z.B. Tabellen, (Schnell-)Übersichten und Musterschriftsätze erleichtern die praktische Arbeit.

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[4]

Hentschel Rn. 879.

d) Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB)

162

Da § 170 StGB nicht dem Schutz ausländischer Staatsfinanzen dient, findet die Vorschrift keine Anwendung, wenn ein im Inland lebender Ausländer seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber im Ausland lebenden, nichtdeutschen Unterhaltsberechtigten verletzt[1]; eine Strafbarkeit ist nur gegeben, wenn neben dem Ausländer auch der Unterhaltsberechtigte im Bundesgebiet wohnt.[2]

Anmerkungen

[1]

BGHSt 29, 85 ff.; OLG Saarbrücken JR 1975, 291 ff. m. Anm. Oehler ; OLG Stuttgart NJW 1977, 1601 f.; OLG Saarbrücken NJW 1978, 2460 ff.; AG Rosenheim NJW 1981, 2653; BayObLG NJW 1982, 1243 f.; OLG Stuttgart NJW 1985, 1299; a.A. OLG Karlsruhe NJW 1978, 1754 ff.; Kunz NJW 1980, 1201 ff.

[2]

Fischer StGB, § 170 Rn. 3a.

e) Doppelehe (§ 172 StGB)

163

Im Ausland geschlossene Ehen sind nach dem dortigen Recht zu beurteilen, so dass die Auslandsbigamie auch dann nicht unter das Verbot der Doppelehe (§ 172 StGB) fällt, wenn die gültige Doppelauslandsehe im Bundesgebiet fortgeführt wird[1]; Auslandsehen im Inland unterstehen dagegen den deutschen Gesetzen, so dass auch für Mohammedaner die Eingehung einer polygamen Ehe unzulässig ist.[2]

Anmerkungen

[1]

StA München NStZ 1996, 436.

[2]

Fischer StGB, § 172 Rn. 4 m.w.N.

f) Zwangsheirat (§ 237 StGB)

164

War die „Zwangsverheiratung“ früher strafrechtlich nur als Nötigung erfasst, sollte die „Nötigung zur Ehe“ durch Einführung des § 237 StGB eine gesonderte Regelung erfahren. Geschütztes Rechtsgut ist das Recht auf selbstbestimmte Partnerwahl (vgl. Art. 12 EMRK)[1]. Folgerichtig wird die Regelung in mehrfacher Hinsicht kritisiert, so ist vor diesem Hintergrund z.B. schwer nachvollziehbar, weshalb die Nötigung eine bestimmte Person nicht zu heiraten ebenso wenig unter den Anwendungsbereich der Norm fällt, wie die Nötigung zum Unterlassen einer Scheidung,[2] obwohl beide Fallgestaltungen einen breiten Anwendungsbereich fänden. Auch die fehlende Anwendbarkeit auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften[3] und die Beschränkung auf wirksam geschlossene Ehen wird gerügt, letzteres deswegen, da nach dem Selbstverständnis der Betroffenen auch andere Verbindungen – wie z.B. die Imam-Ehe – als absolut verbindlich angesehen werden.[4] Findet § 237 StGB in diesen Fällen keine Anwendung, verbleibt allein eine Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB).

Anmerkungen

[1]

Fischer StGB, § 237 Rn. 3.

[2]

Fischer StGB, § 237 Rn. 3.; Renzikowski NJW 2014, 2539, 2541.

[3]

Hilgendorf StV 2014, 555, 560, 562.; Renzikowski NJW 2014, 2539, 2541.

[4]

Renzikowski NJW 2014, 2539, 2541.

g) Entziehung Minderjähriger

165

Von praktischer Relevanz sind immer wieder Fälle der Kindesentziehung, häufig in der Weise, dass Minderjährige in das Heimatland eines Elternteils verbracht werden, um sie dort dem Einflussbereich des anderen Elternteils zu entziehen. Die einschlägigen Tathandlungen stehen unter den in § 235 Abs. 2 StGB genannten Voraussetzungen unter Strafe. Beachtung verdient insoweit eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofes,[1] wonach eine längere Abwesenheit vom ursprünglichen inländischen Aufenthaltsort einer Strafbarkeit insbesondere dann nicht entgegensteht, wenn das betroffene Kind stets davon ausgegangen ist nach Deutschland zurückzukehren. Wegen der weiteren Einzelheiten sei auf die einschlägige Kommentarliteratur verwiesen.

Anmerkungen

[1]

BGH NStZ 2015, 338 ff.

Teil 2 Materielles Ausländerstrafrecht› II. Straftaten nach dem Aufenthalts-, FreizügG/EU und Asylgesetz

II. Straftaten nach dem Aufenthalts-, FreizügG/EU und Asylgesetz

166

Erhebliche praktische Bedeutung haben auch die Strafvorschriften des AufenthG, FreizügG/EU und AsylG; einem Großteil der sog. „Ausländerkriminalität“ liegen Verstöße gegen die zuvor genannten Vorschriften zugrunde, weshalb der Verteidiger zumindest über entsprechendes Grundlagenwissen verfügen sollte.

Teil 2 Materielles Ausländerstrafrecht› II. Straftaten nach dem Aufenthalts-, FreizügG/EU und Asylgesetz› 1. Strafbarkeit gemäß § 95 AufenthG

1. Strafbarkeit gemäß § 95 AufenthG

167

§ 95 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist, b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6. entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 a) in das Bundesgebiet einreist oder b) sich darin aufhält oder
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

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