19
In diesem Sinne handelt es sich um eine Pflicht im Innenverhältnisdes Unternehmens. Erfüllt der Mitarbeiter diese Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß, richtet sich seine Haftung nach den üblichen Vorschriften der Arbeitnehmerhaftung. Im Außenverhältnis, d.h. gegenüber Dritten außerhalb des jeweiligen Unternehmens (z.B. den Steuerbehörden), hat diese Pflicht grundsätzlich keine Auswirkungen. Der Delegationsempfänger ist allein aufgrund der ihm arbeitsvertraglich delegierten Pflicht noch nicht gegenüber den Steuerbehörden verpflichtet und hat demzufolge auch grundsätzlich nicht bei Verstößen gegen diese Pflicht zu haften.
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Steuerlich kann eine Pflicht des Delegationsempfängers im Außenverhältnisunter den Voraussetzungen des § 35 AOentstehen. Hiernach hat, wer als Verfügungsberechtigter im Namen des Unternehmensrechtsgeschäftlich nach außen auftritt,[13] die steuerlichen Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
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Beispiele für ein solches Auftreten nach außen sind die Unterzeichnung der Eröffnungsbilanz oder von Steuererklärungen einer GmbH,[14] das Unterschreiben von Schecks oder Überweisungen im Namen des Unternehmens[15] oder auch bereits das Auftreten, das erkennen lässt, dass man fortan über die Mittel des Anderen, hier des Unternehmens, verfügen kann.[16]
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Handelt der Delegationsempfänger in entsprechender Weise im Außenverhältnis, muss er sich an diesem von ihm gesetzten Signalfesthalten lassen. Demgemäß bezieht sich die Verpflichtung nach § 35 AO auch ausschließlich auf den geschäftlichen Bereich, im Hinblick auf den der Delegationsempfänger nach außen auftritt (z.B. als faktischer Geschäftsführer für einen bestimmten Betrieb). Die steuerlichen Pflichten nach § 35 AO können insofern die gesetzliche Folge sein, dass der Delegationsempfänger den ihm übertragenen Pflichten aus dem Innenverhältnis nachkommt. § 35 AO geht indes noch weiter. Inwieweit der in entsprechender Weise nach außen Auftretende aus dem Innenverhältnis wirklich verpflichtet und berechtigt ist, ist nicht entscheidend.[17] Entscheidend ist allein, dass er – ggf. mit Hilfe anderer Personen im Unternehmen – tatsächlich in der Lageist, die steuerlichen Pflichten aus §§ 34, 35 AO zu erfüllen, also z.B. die fälligen Steuern des Unternehmens zu entrichten.[18] Daher kann sich ein Delegationsempfänger gegen eine Verpflichtung aus § 35 AO (und eine evtl. Haftung nach § 69 AO) nicht etwa mit dem Argument wehren, dass die Delegation im Innenverhältnis fehlerhaftgewesen sei, solange er in entsprechender Weise nach außen auftritt und fähig ist. Umgekehrt besteht – auch im Falle wirksamer Delegation im Innenverhältnis – grundsätzlich keine Pflicht aufgrund § 35 AO, wenn die dem Betreffenden tatsächlich verfügbaren Mittel des Unternehmens nicht (mehr) ausreichen, die steuerlichen Pflichten des Unternehmens zu erfüllen.[19]
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Die Verpflichtung nach § 35 AO erlischterst, wenn der Betreffende sich eindeutig nach außen von seiner bisherigen Position lossagt.[20] Nach § 35 AO bereits entstandene Verpflichtungen können jedoch fortbestehen (§ 36 AO).
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Unabhängig vom Entstehen einer Verpflichtung beim Delegationsempfänger nach § 35 AO besteht die steuerliche Pflicht des Delegierenden, z.B. nach § 34 AO, fort. Lediglich bei der Frage der Haftung (nach Strafrecht, Bußgeldrecht oder Steuerrecht) kommt dem Delegierenden, der die Voraussetzungen wirksamer Delegation erfüllt, zugute, dass er dann nur noch an der – inhaltlich gelockerten – prozessualen Compliance-Pflicht gemessen wird.
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Besonderheit bei der Haftung nach § 69 AO: Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ein Haftungsbescheid erlassen werden kann wegen einer Handlung, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ist die zuständige Berufskammer anzuhören ( § 191 Abs. 2 AO). Nach der Rechtsprechung des BFH erfüllt ein Angehöriger der genannten Berufe, der bei einer GmbH als ständiger Geschäftsführer angestellt ist, bei der Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten dieser Gesellschaft keine für seinen Beruf i.S.d. § 191 Abs. 2 AO spezifischen Pflichten.[21] Inwieweit diese Rechtsprechung etwa im Hinblick auf die in § 46 Abs. 2 BRAO eigens geschaffenen Syndikusrechtsanwälte aufrechterhalten werden kann, bleibt abzuwarten.
4. Voraussetzungen wirksamer Delegation
Allgemeines
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Der Gegenstand einer Delegation kann grundsätzlich frei gewähltwerden. Delegiert werden können einzelne Pflichten oder Pflichtenbündel, sei es mit unmittelbar zu erfüllenden Pflichten oder mit Pflichten, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erfüllen sind, z.B. bei Eintritt bestimmter Bedingungen. Delegiert werden können auch lediglich einzelne Bestandteile von Pflichten, d.h. Teilaufgaben, die vorgeschaltet oder in sonstiger Weise ergänzend zur Erfüllung der (Gesamt-)Pflicht durch den Delegierenden beitragen.
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Die Richtung der Delegation ist ebenfalls frei wählbar. In Betracht kommen Delegationen „nach unten“, d.h. an in der Organisationshierarchie nachgeordnete Stellen (z.B. den direkt zugeordneten Mitarbeiter), Delegationen „nach oben“, d.h. an in der Organisationshierarchie übergeordnete Stellen (z.B. ein sog. Shared Service Center in der Obergesellschaft im Konzern), oder Delegationen „nach außen“, d.h. an außerhalb des Unternehmens und des Konzerns befindliche Dritte (z.B. externe Steuerberater- oder Steueranwaltskanzleien).
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Je nach rechtlicher Stellung und Befugnis der Beteiligtenkann eine rechtswirksame Delegation einseitig per Weisung erfolgen, oder sie setzt Einvernehmen zwischen Delegierendem und Delegationsempfänger, d.h. Angebot und Annahme, voraus.
Eindeutige Zuordnung
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Erforderlich ist eine eindeutige und klar verständliche Beschreibungder Pflicht bzw. der Tätigkeit, die der Adressat der Delegation übernehmen soll.[22] Der Delegierende hat seine Erwartungshaltung unmissverständlich zu transportieren. Der Adressat der Delegation muss aufgrund der Beschreibung imstande sein, den Delegierenden „beim Wort zu nehmen“. Dies sollte an sich selbstverständlich sein, ist es aber in der Praxis häufig nicht.
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Die Beschreibung muss zudem hinreichend präzisesein. Dies ist insbesondere wichtig, wenn im Einzelfall nicht die ganze Pflicht, sondern ausschließlich einzelne Tätigkeiten, die für die Erfüllung der Pflicht von Bedeutung sind, delegiert werden sollen. In diesem Sinne ist beispielsweise festzulegen, ob der Delegationsadressat bestimmte Informationen lediglich zu beschaffen hat oder ob er diese von ihm beschafften Informationen – nach bestimmten Vorgaben – auch auszuwerten hat. Desgleichen ist festzulegen, ob der Adressat der Delegation einen wahrgenommenen Missstand abzustellen oder lediglich an eine andere Stelle zu berichten hat.
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Auch eine eindeutige Klärung der Frage, wer Stellvertreterist (oder wer den Stellvertreter bestimmen darf), gehört hierher. Zu empfehlen ist für jede Delegation eine geeignete Dokumentation; diese bringt Sicherheit, Transparenz und Effizienz nicht nur für den Delegierenden und den Adressaten, sondern für jeden anderen Interessierten, der berechtigterweise auf eine tragfähige Organisation vertraut und einen kompetenten Ansprechpartner sucht.
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