Markus Brinkmann - Tax Compliance

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Das Handbuch behandelt die steuerlichen Verfahrensabläufe, Fragestellungen und Probleme mit In- und/oder Auslandsbezug umfassend und abschließend. So können Mitarbeiter in Unternehmen und ihre externen Berater in den steuerlich, regulatorisch und strafrechtlich haftungsrelevanten Bereichen Risiken für das Unternehmen und seine Organe und Mitarbeiter präventiv vermeiden oder bestehende Risikolagen erkennen und beseitigen. In einem Allgemeinen Teil wird der Zusammenhang von Tax Compliance und allgemeinen Compliance-Maßnahmen, der Compliance-Organisation und dem Compliance Management System schlüssig aufbereitet. Im folgenden Besonderen Teil werden die besonders risikobehafteten steuerlichen Themengebiete aus sich heraus verständlich knapp dargestellt und die Ausführungen zur Compliance in spezifischer Weise angeschlossen. Themen sind z.B. Verrechnungspreise, Umsatzsteuerkarusselle, Tax Due Diligence, Geldwäsche, etc. Im dritten Teil wird ein Überblick über wesentliche Tax Compliance-Erfordernisse von bedeutenden Nachbarländern und wichtigen Handelspartnern (USA, GB, F, I, CH, A) gegeben, teilweise in englischer Sprache.

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Unabhängig davon stellt sich jedoch die Frage, obes darüber hinausgehendsogar eine aus gesetzlichen Vorschriften herzuleitende Rechtspflicht zur Einrichtung eines Tax Compliance Management Systemsgibt.

3

Mit eben dieser Frage, nämlich ob sich eine Rechtspflicht zur Einrichtung eines Tax Compliance Management Systems aus gesetzlichen Vorschriften herleiten lässt, beschäftigen wir uns ausführlich unter Rn. 66 ff.dieses Kapitels. Dieser Betrachtung vorangestellt haben wir einen Überblick über die aus unserer Sicht wichtigsten Anforderungen aus dem steuerlichen Pflichtenkatalog, deren Einhaltung und Überwachung Gegenstand einer etwaigen Pflicht ist ( Rn. 4 ff.) und über den „Sanktionenkatalog“, der im Falle der Nichteinhaltung steuerlicher Pflichten Anwendung findet ( Rn. 39 ff.).

Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen› 2. Kapitel Allgemeine Rechtsgrundlagen der Tax Compliance› II. Steuerlicher Pflichtenkatalog

II. Steuerlicher Pflichtenkatalog

4

Die den Gegenstand der Tax Compliance bildenden steuerlichen Pflichten ergeben sich insbesondere aus der Abgabenordnung und den Einzelsteuergesetzen. Adressat des steuerlichen Pflichtenkatalogs ist der Steuerpflichtige i.S.d. § 33 Abs. 1 AO. „Steuerpflichtiger“ist danach, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

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Zusammenfassend ist „Steuerpflichtiger“ also derjenige, der ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.[1] Der das Unternehmen als Steuerpflichtigen treffende steuerliche Pflichtenkatalog ist daher Ausgangspunkt aller Tax Compliance-Überlegungen.

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Einige der wichtigsten steuerlichen Pflichten,[2] deren Einhaltung und Erfüllung Gegenstand der Tax Compliance ist, sollen im Folgenden dargestellt werden:

1. Steuererklärungspflichten

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Zu den grundlegenden Pflichten des Steuerpflichtigen zählen die Steuererklärungspflichten(vgl. §§ 149 ff. AO).

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Was eine Steuererklärungist, ist nicht gesetzlich definiert; die Rechtsprechung versteht darunter eine formalisierte Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters, die der Finanzbehörde die Festsetzung der Steuer oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ermöglichen soll und in der Regel zum Erlass eines Steuerbescheids führt.[3] Ein Sonderfall der Steuererklärung ist die Steueranmeldung, in welcher der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu errechnen hat (§ 150 Abs. 1 S. 3 AO).[4]

a) Abgabe von Steuererklärungen

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Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, bestimmen die Einzelsteuergesetze (§ 149 Abs. 1 S. 1 AO).[5]

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Zu den im unternehmerischen Bereich bedeutsamsten Steuererklärungspflichten zählen § 31 KStG (Körperschaftsteuererklärung), § 14a (Gewerbesteuererklärung), § 18 Abs. 1 und Abs. 3 UStG (Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung), § 41a Abs. 1 EStG (Lohnsteueranmeldung), § 45a Abs. 1 EStG (Kapitalertragsteueranmeldung), § 25 Abs. 3 EStG (Einkommensteuererklärung). Aus der Abgabenordnung selbst ergibt sich die Pflicht zur Abgabe der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung (§ 181 Abs. 2 AO), die insbesondere für den Bereich der Gewinnfeststellung von Personengesellschaften von Bedeutung ist (§§ 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 180 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO).

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Adressat der Erklärungspflichtist in der Regel der Steuerpflichtige, der auch die Steuer schuldet. Im Falle von juristischen Personen ist dies grundsätzlich die juristische Person selbst. Für die Abgabe von Körperschaftsteuererklärungen einer Kapitalgesellschaft ergibt sich dies bspw. aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG.

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Davon zu unterscheiden ist die Frage, durch wendie Steuererklärungspflichten „physisch“ wahrzunehmensind.[6] Die Erfüllung der Erklärungspflicht setzt Handlungsfähigkeit voraus (§ 79 AO)[7], die bei Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften, soweit diese selbst Adressat von Erklärungspflichten sind (Gewerbesteuer, Umsatzsteuer), nicht gegeben ist. Die zentrale öffentlich-rechtliche Vorschrift ist § 34 AO. Danach haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Bei Kapitalgesellschaften sind deren vertretungsberechtigte Organe verpflichtet. Von dem Begriff der nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen[8] sind insbesondere auch Personengesellschaften umfasst, die am Rechtsverkehr teilnehmen und Rechte erwerben bzw. Verpflichtungen eingehen können (z.B. OHG, KG oder GbR).[9] Verantwortliche i.S.d. § 34 AO bei Personengesellschaften sind deren „Geschäftsführer“. Der Begriff des „Geschäftsführers“ ist insoweit untechnisch zu verstehen. Unabhängig von der Bezeichnung umfasst er alle Personen, die dazu berufen sind, die Geschäfte von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen führen.[10] Wer diese Personen sind, ergibt sich bei Personengesellschaften in erster Linie aus dem Gesellschaftsvertrag. Auch wenn gesetzliche Vertreter von Personengesellschaften nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich die Gesellschafter sind, kann auch ein Dritter, der mit Geschäftsführungsaufgaben betraut ist und dem umfassende Vollmacht erteilt wurde, Geschäftsführer einer Personengesellschaft i.S.d. § 34 AO sein.[11]

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Steuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckabzugeben (§ 150 Abs. 1 S. 1 AO), wenn keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist (Nr. 1)[12] oder nicht freiwillig eine zulässige elektronische Steuererklärung abgegeben wird (Nr. 2).

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Ein Sonderfallist die Pflicht zur Anmeldung(und Einbehaltung sowie Abführung) von Steuern für Dritte, insbesondere im Bereich der Kapitalertragsteuer sowie der Lohnsteuer. Auch insoweit ist das Unternehmen als Steuerpflichtiger verpflichtet. Dieser Bereich ist insoweit risikobehaftet, als dass Verstöße gegen die Einbehaltungs- und Abführungspflicht mit einer Haftung für Steuern eines Dritten für das einbehaltungspflichtige Unternehmen verbunden sein können. Im Bereich der Lohnsteuer haftet das Unternehmen nach § 42d EStG als Arbeitgeber, im Bereich der Kapitalertragsteuer als Einbehaltungspflichtiger nach § 44 Abs. 5 EStG. Während die Arbeitgeberhaftung verschuldensunabhängig ausgestaltet ist,[13] setzt die Haftung für zu Unrecht nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung voraus.

b) Abgabefristen für Steuererklärungen

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Steuererklärungen sind innerhalb der gesetzlichen Fristenabzugeben. Soweit in dem jeweiligen Steuergesetz nichts anderes bestimmt ist,[14] sind (Jahres)Steuererklärungen gem. § 149 Abs. 2 S. 1 AO spätestens bis zum 31.5. des jeweiligen Folgejahres abzugeben.[15]

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Diese allgemeine Abgabefrist kann gem. § 109 Abs. 1 S. 1 AO von der Finanzbehörde verlängert werden.[16] Grundsätzlich erfolgen Fristverlängerungen auf Antrag des Steuerpflichtigen, die Entscheidung über den Antrag ist ein Verwaltungsakt, der im Ermessen der Finanzbehörde liegt.[17] Von Bedeutung ist dabei, dass bei der Entscheidung über die Fristverlängerung im Rahmen der Ermessensausübung auch das Vorverhalten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden darf.[18] Sofern in der Vergangenheit Steuererklärungen stets fristgerecht abgegeben wurden, ist u.E. eine beantragte Fristverlängerung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen regelmäßig zu gewähren.

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