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Allerdings bestehen verschiedene Ausnahmeregelungen, die eine erfolgsneutrale(ertragsteuerneutrale) Übertragung bestimmter Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners auf eine Joint Venture Personengesellschaft im Inland zulassen. Diese Ausnahmeregelungen betreffen die Übertragung folgender Vermögenswerte:
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Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder 100 %-Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Bei der Einbringungeines Betriebs, Teilbetriebs, oder eines Mitunternehmeranteilsin das Betriebsvermögen einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft gegen die Gewährung von Mitunternehmeranteilen durch einen inländischen Joint Venture Partner ist nach § 24 UmwStG eine Fortführung der bisherigen Buchwertebei der Joint Venture Gesellschaft möglich.[2] Unabhängig davon, ob es sich beim inländischen Joint Venture Partner um ein Einkommen- oder Körperschaftsteuersubjekt handelt, erfolgt in diesem Fall keine Aufdeckung der in den eingebrachten Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven, so dass beim einbringenden Joint Venture Partner kein steuerpflichtiger Gewinn realisiert wird. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem eingebrachten Vermögenswert um eine 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschafthandelt.[3] |
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Sonstige Anteile an Kapitalgesellschaften Für eine inländische Kapitalgesellschaft als Joint Venture Partner besteht die Möglichkeit, Anteile an einer Kapitalgesellschaftunabhängig von der Beteiligungshöhe nahezu steuerfrei zum Teilwert an die Joint Venture Personengesellschaft zu veräußern.[4] Zwar erfolgt hier durch den Teilwertansatzeine Aufdeckung der in den eingebrachten Anteilen enthaltenen stillen Reserven, jedoch ist der hierbei entstehende Gewinn analog zu einem Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen im Ergebnis gemäß § 8b Abs. 2 und 3 KStG zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit.[5] Gegenüber der erfolgsneutralen Einbringung einer 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ergibt sich hier ein definitiver Vorteil, da bei dieser durch das Erfordernis der Buchwertfortführung nur eine Steuerstundung erfolgt, während bei der Anwendung von § 8b KStG durch die nahezu steuerfreie Aufdeckung der stillen Reserven eine definitive Steuerersparniseintritt. |
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Einzelwirtschaftsgüter Bei der Einbringung eines einzelnen Wirtschaftsgutes(z.B. Patente, sonstige gewerbliche Schutzrechte, etc.) aus dem Betriebsvermögeneines inländischen Gewerbetreibenden bzw. Mitunternehmers einer Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft gegen die Gewährung von Mitunternehmeranteilen ist eine Fortführung der bisherigen Buchwertedes eingebrachten Wirtschaftsgutes bei der Joint Venture Gesellschaft aufgrund der Regelungen des § 6 Abs. 5 S. 1–3 EStG grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für Einzelwirtschaftsgüter, die aus einem Sonderbetriebsvermögendes Steuerpflichtigen stammen bzw. in ein solches bei der Joint Venture Personengesellschaft eingebracht werden. In diesem Fall ist die Steuerneutralität des Übertragungsvorgangs – unter Beachtung der Missbrauchsvorschriften des § 6 Abs. 5 S. 4–6 EStG – ebenfalls gewährleistet. Für eine Kapitalgesellschaftals inländischem Joint Venture Partner ist die erfolgsneutrale Übertragung eines Einzelwirtschaftsgutes in das Gesamthandvermögen der inländischen Joint Venture Personengesellschaft nicht vorgesehen. Hier erhöht sich durch die Übertragung der in dem übergehenden Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven insoweit der Anteil des Joint Venture Partners an der Joint Venture Personengesellschaft.[6] In diesem Fall ist das eingebrachte Einzelwirtschaftsgut nach § 6 Abs. 5 S. 5 EStG mit dem Teilwertanzusetzen, was bei der Kapitalgesellschaft zu einer anteiligen Aufdeckung und Versteuerung der in den Einzelwirtschaftsgütern gebundenen stillen Reserven führt. |
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Aufgrund des Mitunternehmerkonzepts gilt eine inländische Joint Venture Personengesellschaft im deutschen Einkommensteuerrecht nicht als eigenständiges Steuersubjekt. Vielmehr wird der anteilige Gesamtgewinn des Joint Venture Partners auf der Ebene der Gesellschaftnach den Vorschriften der § 179 ff. AO einheitlich und gesondert festgestelltund beim Joint Venture Partner als Mitunternehmer nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 15 EStG im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetriebsteuerlich erfasst.
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Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.[7] Bei diesem wird zunächst der Anteil des Mitunternehmers am Gewinn der Joint Venture Personengesellschaft in der Gesamthandsbilanz(Gewinnanteil) – ggf. unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus einer Ergänzungsbilanzdes einzelnen Mitunternehmers – erfasst. Anschließend werden im Rahmen einer Sonderbilanzdie Vergütungen, die der Joint Venture Partner aufgrund von schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen mit der Personengesellschaft erhält (Sondervergütungen) den damit zusammenhängenden Aufwendungen gegenübergestellt. Den Gegenstand der Besteuerung bilden dann der Gewinnanteil sowie das Ergebnis aus der Sonderbilanz des Joint Venture Partners.
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Als Besonderheit ist bei einem einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen nach § 34a EStG eine Begünstigung der nicht entnommenen Gewinnanteilevorgesehen. Auf Antrag werden diese – statt mit dem persönlichen Steuersatz des Joint Venture Partners – mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz in Höhe von 28,25 % (zuzüglich 5,5 % SolZ hierauf) besteuert. Bei einer späteren Entnahme der thesaurierten Gewinnanteile erfolgt dann eine Nachversteuerungmit 26,375 % (25 % Einkommensteuer zuzüglich 5,5 % SolZ hierauf).
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Neben der Einkommensteuer unterliegt die inländische Joint Venture Personengesellschaft in Deutschland mit ihrem Gewerbeertrag nach § 2 Abs. 1 GewStG als eigenständiges Steuersubjekt der Gewerbesteuer. Der von der Joint Venture Gesellschaft stammende Gewinnanteil einschließlich eines eventuellen Ergebnisses aus der Sonderbilanz ist beim Joint Venture Partner aufgrund des Mitunternehmerkonzepts auch in dessen nach den einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten, der wiederum die Basis des bei diesem der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbeertrags bildet.[8]
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Um zu verhindern, dass der von der Joint Venture Personengesellschaft stammende Gewinnanteil gewerbesteuerlich doppelt erfasst wird, ist nach § 9 Nr. 2 GewStG auf der Ebene des inländischen Joint Venture Partners eine entsprechende Kürzungder gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage vorgesehen.
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Die Gewerbesteuer selbst ist nach § 4 Abs. 5b EStG bei der Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgabeabzugsfähig. Allerdings kann sie bei einem einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partnernach § 35 EStG auf dessen Einkommensteuer angerechnetwerden. Die Anrechnung erfolgt durch Abzug des 3,8-fachen Gewerbesteuermessbetrags von der tariflichen Einkommensteuer und ist auf den Anteil der tariflichen Einkommensteuer begrenzt, der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Als Obergrenze für die steuerliche Anrechnung ist die Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer maßgeblich.[9]
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