3› II› 1. Überblick
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Jeder Joint Venture Partner verfolgt bei der Errichtung eines Joint Venture steuerliche Zielsetzungen, die wiederum die Entscheidung über die Struktur, den Standort und die Rechtsform einer Joint Venture Gesellschaft beeinflussen. Diese steuerlichen Ziele sind normalerweise bei allen Joint Venture Partnern ähnlich, jedoch können sich in Abhängigkeit des Einzelfalls für verschiedene Beteiligte durchaus unterschiedliche Strukturen als steueroptimal erweisen.
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Typischerweise sind für einen Joint Venture Partner aus steuerlicher Sicht folgende Hauptkriterienvon Bedeutung:
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Steuerbelastung bei der Errichtung des Joint VentureBei der Errichtung eines Joint Venture soll durch die Errichtung der Joint Venture Gesellschaft möglichst keine Ertrags- und Verkehrsteuerbelastung ausgelöst werden.[1] Dabei ist insbesondere relevant, dass bei einem operativen Joint Venture die Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern (Technologie, gewerbliche Schutzrechte, etc.), Teilbetrieben, Betrieben, Mitunternehmeranteilen steuerneutral möglich ist. Insbesondere bei einem als Holding fungierenden Joint Venture ist darüber hinaus wesentlich, dass Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steuerneutral in die Joint Venture Gesellschaft eingebrachtwerden können. |
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Laufende BesteuerungDie laufende Steuerbelastung der von der Joint Venture Gesellschaft erwirtschafteten Erträge soll sowohl auf Gesellschaftsebene als auch auf der Ebene des Joint Venture Partners minimiert werden. Bei einem internationalen Joint Venture muss dazu auch sichergestellt sein, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird. |
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VerlustberücksichtigungVon der Joint Venture Gesellschaft erzielte in- und ausländische Verlustemüssen einerseits auf der Ebene der Joint Venture Gesellschaft berücksichtigungsfähig sein. Darüber hinaus hat der Joint Venture Partner normalerweise das Interesse, dass diese Verluste bei ihm mit anderen positiven Einkünften verrechenbar sind. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob eine Wertminderung der Beteiligungan dem Gemeinschaftsunternehmen beim Joint Venture Partner steuerlich geltend gemacht werden kann. |
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FinanzierungsaspekteWeiterhin sollte die Gewährung von Darlehen durch den Joint Venture Partner an die Joint Venture Gesellschaft möglich sein. Dabei muss beachtet werden, dass die geleisteten Zinszahlungen auf Ebene des Gemeinschaftsunternehmens steuerlich als Aufwand anerkannt werden, wobei ggf. Restriktionen aufgrund von „ Thin Capitalization- Regelungen“ berücksichtigt werden müssen.[2] Von Bedeutung ist außerdem, ob Aufwendungen zur Refinanzierung der Beteiligung an der Joint Venture Gesellschaft bzw. sonstige damit zusammenhängende Betriebsausgaben beim Joint Venture Partner steuerwirksam geltend gemacht werden können. |
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Steuerbelastung bei der BeendigungBei der gesellschaftsrechtlichen Beendigung eines Joint Venture soll ein möglicher Beendigungsgewinn beim Joint Venture Partner möglichst steuerfrei vereinnahmt werden können. Demgegenüber sollen Verluste, die bei der Beendigung entstehen, bei diesem steuerlich geltend gemacht werden können. |
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Neben diesen Hauptkriterien können aus steuerlicher Sicht auch Fragen hinsichtlich möglicher Verkehrsteuern wie insbesondere der Umsatz- und Grunderwerbsteuer relevant sein, darüber hinaus die steuerlichen Konsequenzen von möglichen Um- bzw. Restrukturierungen sowie erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte.
Weiterhin von Bedeutung sind auch „weiche“ steuerliche Faktoren, insbesondere im Bereich der Tax Compliance.[3] In Planungsüberlegungen einbezogen werden müssen z.B. die Einfachheit der Deklaration, Dokumentationserfordernisse, Möglichkeiten der Vorabverständigung mit der jeweiligen Finanzverwaltung („tax rulings“), die Härte der Kontrollen („tax audits“) und die Planungssicherheit bzw. Verlässlichkeit des jeweiligen Steuerrechts.[4]
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Weiterhin erfordert die Abrechnung der Leistungsbeziehungen der Joint Venture Partner mit dem Joint Venture Unternehmen für deren steuerliche Anerkennung bei grenzüberschreitendenden Strukturen eine entsprechende Planung und Dokumentation (vgl. § 90 Abs. 3 AO) der Verrechnungspreise bzw. Kostenumlagen. Die Verrechnungspreispolitik kann ein Instrument zur Nutzung des internationalen Steuergefälles darstellen, wobei bei der Festlegung von Verrechnungspreisen regelmäßig die Vorgaben der fremdüblichen Leistungsabrechnung zu beachten sind (sog. „Dealing-at-armʼs-length -Prinzip“ gemäß § 1 Abs. 1 AStG). Da es sich bei der Bestimmung von internationalen Verrechnungspreisen um kein Joint Venture spezifisches Thema handelt, wird diese Problematik in den nachfolgenden Ausführungen nicht weiter vertieft.[5]
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Grundsätzlich muss bei der Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens darauf geachtet werden, dass im Rahmen möglicher steuerlicher Gestaltungen sowohl die nationalen als auch die internationalen Vorschriften im In- und Ausland beachtet werden und dass keine rechtsmissbräuchlichen– und damit nicht anzuerkennenden – Gestaltungenunterstellt werden können.
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Normalerweise stehen den Joint Venture Partnern zur Erreichung ihrer steuerlichen Ziele bei der Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens drei wesentliche Gestaltungsmöglichkeitenzur Verfügung, nämlich die Wahl
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des Standorts, |
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der Rechtsform, |
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der finanziellen Ausstattung (d.h. Zuführung von Eigenkapital oder Fremdkapital) der Joint Venture Gesellschaft. |
3› II› 2. Gestaltungsmöglichkeiten
2. Gestaltungsmöglichkeiten
2.1 Wahl des Standorts der Joint Venture Gesellschaft
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Bei der Wahl des Standorts der Joint Venture Gesellschaft stellt sich aus steuerlicher Sicht die grundsätzliche Frage, ob die Joint Venture Gesellschaft in Deutschlandoder im Auslanderrichtet werden soll. Um hier eine optimale Entscheidung treffen zu können, müssen für den jeweiligen Einzelfall die steuerlichen Rahmenbedingungen auf nationaler und ggf. auf internationaler Ebene geklärt werden.
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Allerdings sind der Wahl eines steueroptimalen Standortes für den Sitz einer Joint Venture Gesellschaft häufig insoweit Grenzen gesetzt, als bei der Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft regelmäßig nicht steuerliche Vorgabenbestehen, die der Standortelastizität aufgrund der Besteuerung und somit auch der Steuereffizienz Grenzen setzen. Dabei spielen auch allgemeine Standortkriterien (rechtliche, politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes) entsprechend der unternehmerischen Ausrichtung des jeweiligen Joint Venture eine wesentliche Rolle. Aus diesem Grunde kommen als Standort für eine Joint Venture Gesellschaft in der Praxis häufig die Staaten in Betracht, in denen die jeweiligen Joint Venture Gesellschafter ansässig sind bzw. Drittstaaten, in denen das Joint Venture seine Geschäftstätigkeit ausübt. Denkbar ist jedoch auch eine Bündelung der Aktivitäten in einer gemeinsamen Joint Venture Holdingin einem steueroptimalen Drittland.[6] Für die Gründung einer deutschen Holdinggesellschaft können hingegen etwaige Compliance-Risiken der im Ausland ansässigen operativen Tochtergesellschaft sprechen (vgl. im Einzelnen 10. Kap. Rn. 74 ff.)
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Weiterhin richtet sich die Höhe der effektiven Steuerbelastung normalerweise auch danach, wo und in welcher Form das Joint Venture seine tatsächlichen Einkünfte aus steuerlicher Sicht erzielt.[7] Wie bei allen anderen Unternehmensformen ist somit auch beim Joint Venture primär die internationale Allokation der unternehmerischen Aufgaben und Risikeneinschließlich einer geeigneten Verrechnungspreispolitikfür die Höhe der Steuerquote ausschlaggebend.[8]
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