1.4 Verlustberücksichtigung
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Entsteht bei einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft ein Verlust, wird dieser einem einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partnerunmittelbar anteilig zugerechnet. Er kann nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG – innerhalb gewisser Grenzen – unmittelbar mit dessen anderen positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb (horizontaler Verlustausgleich) oder mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) ausgeglichen werden. Verbleibende, nicht ausgeglichene Verluste können zunächst in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurück- bzw. in künftige Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Allerdings müssen bei beschränkt haftenden Gesellschaftern von Personengesellschaften aufgrund der Vorschriften des § 15a EStG ggf. zusätzliche Einschränkungen beachtet werden. Diese können insbesondere auch in Fällen, in denen Anlaufverluste erwartet werden, einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der aus steuerlicher Sicht erforderlichen Eigenkapitalausstattung der Joint Venture Personengesellschaft haben.[10]
48
Bei einem Körperschaftsteuersubjektals inländischem Joint Venture Partner wird der originär bei der Joint Venture Personengesellschaft entstandene Verlust diesem im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ebenfalls anteilig zugerechnetund kann wiederum unter Berücksichtigung der in § 15a EStG enthaltenen Beschränkungen mit positiven Einkünften ausgeglichen bzw. vorgetragen werden.
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Eine inländische Joint Venture Personengesellschaft unterliegt als eigenständiges Steuersubjekt der Gewerbesteuer. Deshalb kann der Verlust innerhalb bestimmter Obergrenzen auf Gesellschaftsebenenach § 10a GewStG verrechnetbzw. vorgetragenwerden. Unabhängig davon, ob es sich beim Joint Venture Partner um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt, scheidet deshalb eine gewerbesteuerliche Verlustverrechnung mit positiven Einkünften des Joint Venture Partners auf Gesellschafterebene aus.[11]
1.5 Finanzierungsmöglichkeiten
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Die Zuführung von Eigenkapitalmittelnan die inländische Joint Venture Personengesellschaft durch den Joint Venture Partner stellt eine Einlagedar, die dementsprechend zu einer Erhöhung von dessen Anteil am buchmäßigen Eigenkapital der Gesellschaft führt. Diese Erhöhung wirkt sich beim Joint Venture Partner ggf. über eine höhere Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust aus.
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Wird die Joint Venture Personengesellschaft vom Joint Venture Partner durch die Gewährung eines Gesellschafterdarlehensfinanziert, sind die gezahlten Schuldzinsenauf der Ebene der Personengesellschaft zunächst als Betriebsausgabe abzugsfähig.[12] Dabei ist allerdings aufgrund von § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG die sog. „Zinsschranke“zu beachten. Diese begrenzt die Abzugsfähigkeit des negativen Saldos von Zinsaufwendungen und Zinsertrag auf 30 % des steuerlichen EBITDA, wobei allerdings verschiedene Ausnahmen vorgesehen sind.[13] Der Abzug der Schuldzinsen für ein Gesellschafterdarlehen als Betriebsausgabe wird bei einer Joint Venture Personengesellschaftallerdings durch die Erfassung der Zinszahlung als Sonderbetriebseinnahmegemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG beim Joint Venture Partner einkommen- und gewerbesteuerlich neutralisiert. Die Gesellschafter-Fremdfinanzierung wird insofern steuerlich einem Gewinnanteil bzw. einer Eigenkapitalvergütung gleichgestellt. Bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung einer Joint Venture Personengesellschaft ist die Zinsschranke insoweit ohne Bedeutung.[14]
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Die Kosten für die Refinanzierungder Beteiligung an der Joint Venture Personengesellschaft können, ebenso wie andere mit dieser in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen, bei einem inländischen Joint Venture Partner bei der Ermittlung von dessen anteiligen Gesamtgewinn steuerlich als Sonderbetriebsausgabengeltend gemacht werden.[15]
1.6 Steuerbelastung bei der Beendigung
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Die Beendigung einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft kann entweder durch eine Betriebsaufgabe, bei der die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter an Dritte veräußert oder an einen oder mehrere übernehmende Joint Venture Partner übertragen werden (Realteilung), oder durch die Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft als Ganzes erfolgen.
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Wenn bei der Beendigung des Joint Venture einzelne Wirtschaftsgüteran Dritte oder einen oder mehrere übernehmende Joint Venture Partner veräußert werden, zählt ein dabei entstehender Gewinn zu den laufenden Einkünften aus Gewerbebetriebund unterliegt beim nicht übernehmenden Joint Venture Partner regelmäßig der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie auf der Ebene der Joint Venture Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Nach § 9 Nr. 2 GewStG wird die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage beim Joint Venture Partner um die von der Joint Venture Personengesellschaft stammenden Gewinnanteile gekürzt.
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Bei der Veräußerung der gesamten Beteiligungan der Joint Venture Personengesellschaft ist ein Gewinn ebenfalls beim Joint Venture Partner steuerpflichtig. Sofern es sich bei diesem um ein Einkommensteuersubjekt handelt und die Voraussetzungen für eine Betriebs- bzw. Teilbetriebsveräußerung oder für eine Betriebsaufgabe vorliegen, sind in §§ 16 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1 oder 3 EStG gewisse Vergünstigungenvorgesehen. Darüber hinaus unterliegt der Gewinn in diesem Fall nicht der Gewerbesteuer.[16]
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Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter der Joint Venture Gesellschaft auf den Joint Venture Partnerunterliegt ein unter Umständen entstehender Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Buch- und Teilwert grundsätzlich als laufender Gewinnder Ertragsbesteuerung und wird dem Joint Venture Partner unmittelbar zugerechnet. Wenn es sich beim empfangenden Joint Venture Partner um ein Einkommensteuersubjekthandelt, kann die Einkommen- und Gewerbesteuerbelastung jedoch unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG vermiedenwerden.
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Analog zur steuerlichen Erfassung von Gewinnen, die einem Joint Venture Partner bei der Beendigung der inländischen Joint Venture Personengesellschaft unmittelbar zugerechnet werden, wirkt sich ein entsprechender Verluststeuerlich bei diesem auch unmittelbaraus.
1.7 Joint Venture Personengesellschaft im Inland aus der Sicht eines ausländischen Joint Venture Partners
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Die Aufteilung der Besteuerungskompetenz für die aus einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft stammenden Einkünfte zwischen Deutschland und dem Sitzstaat des Joint Venture Partners erfolgt nach dem international akzeptierten Betriebsstättenprinzip.
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Hintergrund hierfür ist, dass Personengesellschaften in Deutschland und in verschiedenen anderen Steuerrechtsordnungen als transparent betrachtet werden und ihnen steuerlich keine eigenständige bzw. eine nur eingeschränkte Steuersubjektfähigkeit zugestanden wird.[17] Aus diesem Grund knüpft die Betriebsstättenbesteuerung an einen Betriebsbestandteil eines Unternehmens an, der – mehr oder weniger – wirtschaftlich verselbstständigtist. Bei einer Betriebsstätte handelt es sich um eine Form der grenzüberschreitenden unternehmerischen Betätigung, bei der im Rahmen einer Direktinvestition einer in einem Land ansässigen Person eine Geschäftseinrichtung in einem anderen Land besteht. Diese muss nicht zwingend rechtlich eigenständig sein.[18]
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