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Dieser Grundsatz wird durch Ausnahmetatbeständebei der Übertragung folgender Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners auf eine inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft durchbrochen:
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Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile Aufgrund von § 20 UmwStG ist die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebsoder eines Mitunternehmeranteilsin eine inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft gegen die Gewährung von Gesellschaftsanteilen erfolgsneutralmöglich.[25] Unbeachtlich ist dabei, ob die eingebrachten Vermögensteile im In- oder Ausland belegen sind.[26] Sofern bei der empfangenden Gesellschaft deren Buchwertefortgeführt werden, ergeben sich beim einbringenden Joint Venture Partner keine unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen. |
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Anteile an Kapitalgesellschaften Anteile an einer Kapitalgesellschaftkönnen gegen die Gewährung neuer Gesellschaftsanteile erfolgsneutral in eine Joint Venture Kapitalgesellschaft eingebracht werden ( Anteilstausch). Bei einer Fortführung der Buchwerteder übertragenen Beteiligung ergeben sich beim einbringenden Joint Venture Partner keine steuerlichen Konsequenzen. Dabei ist es nach § 21 UmwStG ohne Bedeutung, ob es sich bei diesem um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt. Unabhängig von der Beteiligungshöhe kann ein der Körperschaftsteuer unterliegender Joint Venture Partner Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach § 8b KStG zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreitmit dem Teilwertin eine Joint Venture Kapitalgesellschaft veräußern. Gegenüber der erfolgsneutralen Einbringung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach § 21 UmwStG ergibt sich hier ein steuerlicher Vorteil, da durch die nahezu steuerfreie Aufdeckung der stillen Reserven keine Steuerstundung, sondern eine definitive Steuerersparniseintritt. |
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Gewerbesteuerlichergeben sich durch die im Rahmen dieser Ausnahmetatbestände übertragenen Vermögensgegenstände beim Joint Venture Partner ebenfalls keine Konsequenzen.
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Eine inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft ist als eigenständiges Steuersubjekt in Deutschland nach § 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigund kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtigi.S.d. §§ 2 Abs. 1 und 2 GewStG.
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Gewinnausschüttungen einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Betriebsvermögen eines im Inland einkommensteuerpflichtigen Joint Partnersgehalten werden, sind bei diesem im Rahmen des Teileinkünfteverfahrensnach § 3 Nr. 40d EStG zu 40 % steuerbefreit. Dementsprechend können die mit den Gewinnausschüttungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach §§ 3 Nr. 40d und 3c Abs. 2 EStG auch nur zu 60 % geltend gemacht werden.
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Gewinnausschüttungender Joint Venture Kapitalgesellschaft an eine inländische Kapitalgesellschaftals Joint Venture Partner sind vollständig von der Körperschaftsteuer befreit, sofern die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat und insoweit keine „Streubesitzdividende“ i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG vorliegt. Allerdings gelten nach §§ 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG 5 % der Gewinnausschüttung pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, so dass wirtschaftlich nur 95 % der Gewinnausschüttung körperschaftsteuerfreivereinnahmt werden können.
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Unabhängig davon, ob die Gewinnausschüttungen beim inländischen Joint Venture Partner dem Teileinkünfteverfahren unterliegen oder in den Anwendungsbereich von § 8b KStG fallen, werden diese aufgrund der Hinzurechnungsvorschriftdes § 8 Nr. 5 GewStG der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage auf der Ebene des inländischen Joint Venture Partners vollständig hinzugerechnet. Dabei sind jedoch sämtliche damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen gewerbesteuerlich abzugsfähig. Da ein Joint Venture Partner normalerweise aber mit mehr als 15 % am Grund- oder Stammkapital der Joint Venture Gesellschaft beteiligt ist, kommt nach §§ 8 Nr. 5 i.V.m. 9 Nr. 2a GewStG das gewerbesteuerliche Schachtelprivilegzur Anwendung. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Gewinnausschüttungen beim Joint Venture Partner nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs besteht allerdings darin, dass die 15 %-Beteiligung an der Joint Venture Gesellschaft „zu Beginn des Erhebungszeitraumes“ bestanden haben muss, was insbesondere im ersten Jahr einer Joint Venture Partnerschaft beachtet werden muss.
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Die Joint Venture Gesellschaft hat nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1, 45a Abs. 2 EStG von der an den Joint Venture Partner vorgenommenen Ausschüttung 25 % Kapitalertragsteuer(zuzüglich 5,5 % SolZ hierauf) als Quellensteuer einzubehalten und hierüber eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Diese einbehaltene Kapitalertragsteuer wird nach§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld des inländischen Joint Venture Partners angerechnet bzw. kann auf Antrag erstattet werden.[27]
2.4 Verlustberücksichtigung
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Aufgrund ihrer eigenständigen Steuersubjekteigenschaft können die bei einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft entstandenen Verluste nur auf Gesellschaftsebene zurück- bzw. vorgetragenwerden.
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für einen inländischen Joint Venture Partner nur, wenn die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichenund gewerbesteuerlichen Organschaftnach §§ 14 ff. KStG bzw. nach § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG gegeben sind. Diese ermöglicht eine Ergebniskonsolidierung zwischen der Joint Venture Kapitalgesellschaft und dem Joint Venture Partner und gilt entsprechend für einen ausländischen Joint Venture Partner, der die Beteiligung an der Joint Venture Kapitalgesellschaft über eine inländische Betriebsstätte als Organträger hält.
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Allerdings muss für die körperschaftsteuerliche Organschaft u.a. das Kriterium einer „finanziellen Eingliederung“ der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft als „Organgesellschaft“ in den Joint Venture Partner als „Organträger“ erfüllt sein. Als finanziell in den Organträger eingegliedert gilt eine Organgesellschaft jedoch nur, wenn einer der Joint Venture Partner die Mehrheit an der Joint Venture Gesellschaft hält. Dies ist bei Joint Venture regelmäßig nicht der Fall, da die Joint Venture Partner normalerweise Minderheitsbeteiligungen an der Joint Venture Gesellschaft halten.[28] In der Vergangenheit konnte hier durch die Gründung einer gemeinsamen „Willensbildungs-GbR“ durch die Joint Venture Partner, die zwischen die Joint Venture Kapitalgesellschaft und die inländischen Joint Venture Partner geschaltet wurde, eine „Mehrmütterorganschaft“ gebildet werden, die eine Verlustverrechnung zwischen der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft und den inländischen Joint Venture Partnern ermöglichte. Die Mehrmütterorganschaft wurde jedoch ab dem Veranlagungszeitraum 2003 faktisch abgeschafft,[29] so dass eine Verlustkonsolidierung nur noch in Einzelfällen möglich ist.[30]
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Im Verlustfall besteht deshalb nur die Möglichkeit, die inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft in eine Joint Venture Personengesellschaft umzuwandeln, da bei dieser zumindest einkommen- und körperschaftsteuerlich eine Verlustberücksichtigung auf Ebene des Joint Venture Partners erfolgen kann.[31] Eine andere Möglichkeit zur Verlustberücksichtigung besteht bei einem Einzelunternehmer bzw. einer Personengesellschaft als inländischem Joint Venture Partner insoweit, als bei diesem Teilwertabschreibungenauf die Beteiligung an der inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft vorgenommen werden können. Diese werden jedoch – spiegelbildlich der Behandlung der Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren – steuerlich aufgrund von § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nur zu 40 % anerkannt. Wenn die Joint Venture Kapitalgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne erwirtschaftet, muss eine Teilwertabschreibung allerdings nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG durch eine erfolgswirksame Zuschreibung wieder entsprechend kompensiert werden.
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