Klaus Ulsenheimer - Arztstrafrecht in der Praxis

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Arztstrafrecht in der Praxis: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Handbuch stellt die komplexe Materie des gesamten Medizinstrafrechts umfassend dar und gibt wertvolle praktische Hinweise zur Verteidigung von Ärzten und medizinischen Einrichtungen. Die Darstellung richtet sich nicht nur an Juristen sondern auch an Mediziner. Zahlreiche Beispiele erleichtern das Verständnis der rechtlichen Probleme. Ausführlich behandelt werden die Themen: Sterbehilfe, unterlassene Hilfeleistung, Schweigepflicht, Organtransplantation und Organvergabe, Schwangerschaftsabbruch, Fortpflanzungsmedizin, Arzneimittelprüfung und Umgang mit Betäubungsmitteln. Besonders im Fokus stehen mit dieser Auflage der Abrechnungsbetrug, die Korruptionsverfolgung im Gesundheitswesen und die (Vertragsarzt-) Untreue. Wichtige Empfehlungen für das Verhalten des Arztes nach einem Zwischenfall oder bei einer Durchsuchung/ Beschlagnahme helfen, Nachteile für den Beschuldigten zu vermeiden.

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Die Äquivalenztheorie(Bedingungstheorie) wird im Strafrecht traditionell sowohl von der Rechtsprechung als auch heute noch von großen Teilen der Lehre im Schrifttum zur Feststellung der Ursächlichkeit einer Handlung und abgewandelt auch hinsichtlich Unterlassungen herangezogen und sodann durch die kumulative Prüfung der objektiven Zurechnung eingeschränkt.[5] Aus der Theorie und der von ihr genutzten Conditio-sine-qua-non-Formel ergeben sich eine Reihe wichtiger Folgerungen:

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1. Alle Bedingungen sind gleichwertig(„äquivalent“), auch eine allein unzureichende Bedingung ist Ursache im Sinne dieser Theorie; es ist also gleichgültig, ob neben dieser Bedingung „noch andere Umstände zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt haben“.[6] Wenn deshalb ein Arzt mehrere Behandlungsfehler begeht, genügt es für die Bejahung des Kausalzusammenhangs, wenn der Erfolg (Tod) bei Vermeidung allerPflichtverstöße ausgeblieben wäre. Die „Verursachung“ durch einen bestimmten einzelnen dieser Fehler muss nicht nachgewiesen werden, solange klar ist, dass die Handlung(-en) den Erfolg ausgelöst haben.[7]
2. Es gibt auf der Ebene der Äquivalenztheorie, die sich auf die Feststellung des empirischen Ursachenzusammenhangs bezieht, keine „Unterbrechung des Kausalzusammenhangs“durch das Dazwischentreten eines fahrlässig oder vorsätzlich handelnden Dritten: Die Kausalität eines Behandlungsfehlers des Chirurgen wird z.B. nicht dadurch beseitigt, dass dem Intensivmediziner, auf dessen Station der Patient verbracht wurde, gleichfalls ein Fehler unterläuft oder der Patient durch eigenes Missgeschick seine Verletzung verschlimmert.[8] Wird der Patient nach einer fehlerhaften Behandlung durch einen anderen Arzt weiterbehandelt, entfällt die Ursächlichkeit des Fehlers des Erstbehandelnden nur dann, wenn dessen Fehler sich auf den weiteren Krankheitsverlauf gar nicht mehr ausgewirkt hat.[9] Allerdings ist unter dem kumulativ erforderlichen Aspekt der objektiven Zurechnungdenkbar, dass einem einzelnen Tatbeteiligten ein überwiegendes Maß an Erfolgsverantwortung zukommt, das die Verantwortung anderer in wertender Betrachtung verdrängt (dazu näher Rn. 549 ff.).
3. Scharf zu trennen von der „Unterbrechung des Kausalverlaufs“ und schon auf Kausalitätsebene beachtlich ist der „Abbruch einer Kausalreihe“. Diese Konstellation liegt vor, „wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung einer früheren Ursache beseitigt und unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg allein herbeiführt“.[10] Beispiel: Der Internist hat dem Patienten eine zu hohe Dosis eines Medikaments verschrieben, das nach einigen Tagen tödlich wirken würde. Noch bevor es dazu kommt, erhält der Patient bei einer Blutübertragung Blut der falschen Blutgruppe und stirbt infolge der Fehltransfusion, ohne dass die Übermedikation eine Rolle spielte.
4. Für die Bejahung der Kausalität genügt die Beschleunigung des Erfolgseintritts, wenn der Tod, der etwa auf Grund eines Verkehrsunfalls ohnehin eingetreten wäre, durch den Behandlungsfehler eines Arztes nun früher eintritt (dazu näher Rn. 523 ff.).
5. Obschon die Conditio-Formel auf eine hypothetische Ursachenelimination zurückgreift, zielt sie auf die Feststellung dessen ab, was tatsächlich geschehen ist. Entsprechend kommt es auf den Erfolg in seiner konkretenGestalt an. Daher spielen hypothetische Reserveursachen im Strafrecht auf der Ebene der empirischen Kausalität keine Rolle; anders formuliert, ist die sog. überholende Kausalität unter Kausalaspektenunbeachtlich. Nicht real wirksam gewordene Kausalfaktoren bleiben also außer Betracht.[11] Infiziert etwa ein Arzt infolge mangelnder Hygiene einen älteren Patienten mit SARS-CoV-2, der absehbar demnächst an seiner Herzinsuffizienz gestorben wäre, bleibt der tatsächlich infolge COVID-19 eintretende Tod einzig maßgeblich. Zu beachten ist jedoch, dass hypothetische Rettungs verläufeim Ergebnis unstreitig im Strafrecht zugrunde gelegt werden (siehe zur Unterlassung näher Rn. 141 ff.).
6. Eine Sonderproblematik ergibt sich schließlich, wenn ein Arzt oder zwei Ärzte unabhängig voneinander dem Patienten eine jeweils für sich tödliche oder die Gesundheit schädigende Menge eines Medikaments geben. Jede dieser beiden Handlungen kann dann für sich (alternativ), nichtaber kumulativhinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Das Problem wird unter den Bezeichnungen „alternative Kausalität“oder „Doppelkausalität“behandelt. In diesen Fällen wird nach einhelliger Auffassung die Kausalität beider Handlungen bejaht, da jede zwar auch für sich allein zur Erfolgsherbeiführung ausgereicht hätte, beide Handlungen aber „tatsächlich in dem eingetretenen Erfolg wirksam geworden sind“.[12] Anders liegt der Fall, wenn zwei Ursachen gänzlich alternativ z.B. für einen Todeserfolg in Betracht kommen (Beispiel: Tod infolge aspirationsbedingter Lungenentzündung oder infolge eines hämorrhagischen Lungenödems) und eine der beiden Ursachen nicht auf dem Verhalten des Angeklagten (Arztes) beruht.[13] Hier muss in dubio pro reo gelten.
2. Die Verletzung der im Verkehr erforderlichen (objektiven) Sorgfaltspflicht

a) Behandlungsmisserfolg nicht gleichbedeutend mit Behandlungsfehler

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Nicht schon das Misslingen einer Operation, das Scheitern eines Eingriffs oder ein Operations- bzw. Narkosezwischenfall begründen die strafrechtliche Haftung, vielmehr müssen eine Vielzahl von Voraussetzungen kumulativzusammenkommen, ehe der Schuldvorwurf zu bejahen ist. Zu Recht hat deshalb schon das Reichsgericht gegenüber der vorschnellen Annahme von Fahrlässigkeit darauf hingewiesen, „dass auch der geschickteste Arzt nicht mit der Sicherheit einer Maschine arbeitet, dass trotz aller Fähigkeit und Sorgfalt des Operateurs ein Griff, ein Schnitt oder Stich misslingen kann, der regelmäßig auch dem betreffenden Arzt selbst gelingt“.[14] Es gibt „eine Grenze der vom Menschen auch beim besten Wollen und Können zu gewährleistenden Sicherheit, vor der auch alle zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Ahndung Halt machen muss,“[15] eine „Grenze der Toleranz gegenüber menschlichem Versagen“, die umso höher liegt, „je größer das Risiko und damit die Gefahr einer Sorgfaltspflichtverletzung ist“.[16]

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Auch der BGH hat wiederholt gegenüber weit verbreiteten gegenteiligen Annahmen hervorgehoben: „Gerade wegen der Eigengesetzlichkeit und weitgehenden Undurchschaubarkeit des lebenden Organismuskann ein Fehlschlag oder Zwischenfall nicht allgemein ein Fehlverhalten oder Verschulden des Arztes indizieren“.[17] „Die Vorgänge im lebenden Organismus lassen sich nicht so sicher beherrschen, dass ein Misserfolg der Behandlung bereits den Schluss auf ein Verschulden zuließe“.[18] „Die Kausalverläufe bei ärztlichen Eingriffen sind, weil ein jeweils anderer Organismus betroffen ist, dessen Zustand und Reaktion nicht sicher berechenbar ist, weder vorausschauend noch rückwirkend eindeutig feststellbar. Misserfolge und Komplikationen im Verlauf einer ärztlichen Behandlung weisen deshalb nicht stets auf ein Fehlverhalten des behandelnden Arztes hin“.[19] „Allein der ausbleibende Heilerfolg“ ist noch kein Indiz für eine fehlerhafte Behandlungund ein ärztliches Verschulden.[20] Die Verwirklichung eines eingriffsspezifischen (methodenimmanenten) Risikos wie die Darmverletzung beim Einstich des Trokars im Rahmen eines laparoskopischen Eingriffs muss deshalb kein Verstoß gegen den gebotenen Sorgfaltsstandard sein.

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