Klaus Ulsenheimer - Arztstrafrecht in der Praxis

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Das Handbuch stellt die komplexe Materie des gesamten Medizinstrafrechts umfassend dar und gibt wertvolle praktische Hinweise zur Verteidigung von Ärzten und medizinischen Einrichtungen. Die Darstellung richtet sich nicht nur an Juristen sondern auch an Mediziner. Zahlreiche Beispiele erleichtern das Verständnis der rechtlichen Probleme. Ausführlich behandelt werden die Themen: Sterbehilfe, unterlassene Hilfeleistung, Schweigepflicht, Organtransplantation und Organvergabe, Schwangerschaftsabbruch, Fortpflanzungsmedizin, Arzneimittelprüfung und Umgang mit Betäubungsmitteln. Besonders im Fokus stehen mit dieser Auflage der Abrechnungsbetrug, die Korruptionsverfolgung im Gesundheitswesen und die (Vertragsarzt-) Untreue. Wichtige Empfehlungen für das Verhalten des Arztes nach einem Zwischenfall oder bei einer Durchsuchung/ Beschlagnahme helfen, Nachteile für den Beschuldigten zu vermeiden.

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Kapitel 1 Das materielle Arztstrafrecht Vorbemerkung› Teil 1 Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

Teil 1 Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

Inhaltsverzeichnis

I. Der Deliktsaufbau der Fahrlässigkeitstat

II. Die Elemente des Unrechtstatbestandes

III. Begriff und Erscheinungsformen des Behandlungsfehlers

IV. Organisationsfehler, insbesondere im Rahmen der Arbeitsteilung

V. Aufklärungsmängel und ihre strafrechtliche Bedeutung

VI. Die Aufklärung als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilligung

VII. Die Zurechenbarkeit des Erfolges

VIII. Die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

IX. Die praktisch relevanten Rechtfertigungsgründe im Arztstrafrecht

X. Voraussetzungen des Schuldvorwurfs wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung

XI. Die Körperverletzungsdelikte §§ 223 ff., § 340 StGB

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In eingreifend wirkenden Wunsch- oder Heilbehandlungen liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig eine immerhin tatbestandlich erfasste Körperverletzung nach den §§ 223 ff. StGB (näher hierzu Rn. 596 ff.), die der bewusst agierende Arzt im Sinne des Strafrechts vorsätzlich verwirklicht. Weil der Arzt aber regelmäßig von einer hinreichenden Einwilligung ausgehen (zum oft begründeten Erlaubnistatbestandsirrtum Rn. 501) und weder den Tod noch einen Behandlungsfehler in Kauf nehmen wird (siehe schon Rn. 44 ff.), stehen in der Praxis nicht die Vorsatzdelikte im Vordergrund. Ist ein Todesfall möglicherweise behandlungsbedingt eingetreten, ist vielmehr die fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB das primär zu erwägende Delikt. Steht die körperliche bzw. gesundheitliche Beeinträchtigung des Patienten im Übrigen in Rede, stellt sich die Frage nach einer fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB. Für beide Delikte müssen Grundlagen und Details der Fahrlässigkeitstat bekannt sein. Sie werden vor allem anhand des besonders erheblichen Tatvorwurfs der fahrlässigen Tötung behandelt, der nach diversen Behandlungsfehlern erhoben werden kann. Abschließend werden auch die verschiedenen vorsätzlich begangenen Körperverletzungsdelikte behandelt.

Kapitel 1 Das materielle Arztstrafrecht Vorbemerkung› Teil 1 Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)› I. Der Deliktsaufbau der Fahrlässigkeitstat

I. Der Deliktsaufbau der Fahrlässigkeitstat

53

Die Prüfung der fahrlässigen Erfolgsdelikte erschöpft sich keineswegs, wie man bisweilen bei der Lektüre von Anklageschriften, Verteidigerschriftsätzen und Gerichtsurteilen meinen könnte, in der Feststellung einer Sorgfaltspflichtverletzung unddes Erfolgseintritts. Schon der Gesetzeswortlaut in §§ 222 und 229 StGB formuliert: Wer „ durch“ Fahrlässigkeit den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen verursacht, wird bestraft. Er verlangt damit eine kausaleund zurechenbare Verknüpfung zwischen fahrlässigem Verhalten und Rechtsgutsverletzung.

Fahrlässigim Sinne des Strafrechts handelt auch im Sinne der Rechtsprechung nur derjenige, der die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und imstande ist, und gerade durch das pflichtwidrige Tun/Unterlassen den inkriminierten Erfolg herbeiführt, der objektiv und für den Täter subjektiv voraussehbar und vermeidbar war.[1] Hat dieser die Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht erkannt, spricht man von „unbewusster“, anderenfalls von „bewusster“ Fahrlässigkeit (wenn sein Vertrauen, „es werde schon gut gehen“, vorwerfbar ist).[2]

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Im Einzelnen setzt der Deliktsaufbau der Fahrlässigkeitstat folgende Elemente voraus:[3]

1. Auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit:a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges(Tod oder Körperverletzung des Patienten, gerade zu letzterem näher Rn. 596 ff.) durch Tun oder Unterlassen gebotener Maßnahmen und deren naturwissenschaftlicheKausalität für den Erfolg (conditio sine qua non); b) Die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (objektiver Sorgfaltspflichtverstoß); c) Die objektiveVorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung; d) Die objektive Zurechenbarkeit des Erfolges unter insbesondere diesen vier Blickwinkeln: aa) dem sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang, d.h.: Der eingetretene Erfolg (Tod, Körperverletzung) muss gerade auf die Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen, also bei pflichtgemäßem Verhalten des Arztes zu vermeiden gewesen sein; bb) der Prüfung der Frage, ob der eingetretene Erfolg im Rahmen des Schutzzwecks der verletzten Rechtsnormliegt; cc) den Einschränkungen der Erfolgszurechnung auf Grund einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung oder -schädigungund schließlich dd) unter dem Aspekt des verdrängenden, insbesondere vorsätzlichen Dazwischentretens Dritter.
2. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit:Das Fehlen von Rechtfertigungsgründen (z.B. Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, rechtfertigende Pflichtenkollision, rechtfertigender Notstand) und Unrechtsausschlussgründen (z.B. nach Ansicht vieler der Erlaubnistatbestandsirrtum und die von der Rechtsprechung anerkannte hypothetische Einwilligung).
3. Auf der Ebene der Schuld:a) Die – im Arztstrafrecht selten problematische – Schuldfähigkeit; b) Die subjektive Fähigkeit, die objektiven Sorgfaltsanforderungen zu erkennen und zu erfüllen(individuelles Leistungsvermögen und Zumutbarkeit) sowie die subjektive Voraussehbarkeitdes Erfolgs und der wesentlichen Elemente des Geschehensablaufs; c) Die Möglichkeit der Unrechtseinsicht ( Verbotsirrtum, § 17 StGB).

Anmerkungen

[1]

Zur st. Rspr. nur wieder BGH NJW 2018, 961, 962 und BGH HRRS 2020 Nr. 642.

[2]

BGH MedR 2004, 386, 387 = BGHSt 49, 1 ff.

[3]

Siehe dazu m.w.N. Matt/Renzikowski/ Gaede § 15 Rn. 33 ff., 47 ff.

Kapitel 1 Das materielle Arztstrafrecht Vorbemerkung› Teil 1 Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)› II. Die Elemente des Unrechtstatbestandes

II. Die Elemente des Unrechtstatbestandes

1. Der (naturwissenschaftliche) Kausalzusammenhang zwischen Handlung (Unterlassen) und Erfolg

55

Der bloße Verstoß gegen die „Regeln der ärztlichen Kunst“, also lediglich die Verletzung irgendwelcher Sorgfaltspflichten, erfüllt für sich allein noch nicht den Tatbestand des fahrlässigen Erfolgsdelikts. Es muss gerade ein Erfolg eingetreten sein, der sich als das „Werk“ der sorgfaltswidrigen Handlung und damit des Täters darstellt. Basis dieser Zurechnungsprüfung, die mit der objektiven Zurechnung einschließlich des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs abgeschlossen wird, muss zunächst eine empirische Kausalität des Verhaltens sein:[1] Der Arzt muss durch sein pflichtwidriges Tun oder Unterlassen den Tod bzw. die Körperverletzung des Patienten verursachthaben. Danach „ist als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann“ (bei Unterlassungen: nicht hinzugedacht werden kann), ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.[2] Hiermit gilt im Strafrecht die sog. Äquivalenztheorie, die mit dem Hilfsmittel der sog. Conditio-sine-qua-non-Formelgeprüft wird. Nach ihr ist zwar eine einhundertprozentige naturwissenschaftliche Gewissheit weder zu fordern noch in der Regel – insbesondere im medizinischen Bereich – zu erreichen.[3] Es muss jedoch zur Überzeugung des Gerichts im Strafrecht feststehen, dass zum Beispiel der Tod einer Patientin auch auf dem Verhalten und damit etwa auf der Behandlung durch den etwaigen Täter beruht.[4]

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